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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche bzw. ca. drei Wochen) ändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen; Ferienaufenthalte haben von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073). Dem entsprechend unterbrechen auch bloß kurzfristige Aufenthalte im Inland gemäß § 2 Abs. 7 NAG 2005 eine anspruchsbeendende Dauer gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005 nicht. Nichts Anderes kann jedoch für Aufenthalte im EWR-Gebiet gelten, zumal in den Erläuterungen zu § 2 Abs. 7 NAG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP 41) "die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4" angeführt sind, die gerade nicht auf einen Aufenthalt außerhalb des Inlandes, sondern außerhalb des EWR-Raumes abstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde einen Wertungswiderspruch bei der Behandlung von kurzfristigen Inlandsaufenthalten und kurzfristigen Aufenthalten im EWR-Gebiet zur Folge haben. Dieser Auslegung des § 2 Abs. 7 NAG 2005 steht auch nicht Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG entgegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220101.L03Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020