RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/22/0101

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §2 Abs7 idF 2009/I/122
NAG 2005 §20 Abs4
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc

Rechtssatz

Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche bzw. ca. drei Wochen) ändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen; Ferienaufenthalte haben von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073). Dem entsprechend unterbrechen auch bloß kurzfristige Aufenthalte im Inland gemäß § 2 Abs. 7 NAG 2005 eine anspruchsbeendende Dauer gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005 nicht. Nichts Anderes kann jedoch für Aufenthalte im EWR-Gebiet gelten, zumal in den Erläuterungen zu § 2 Abs. 7 NAG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP 41) "die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4" angeführt sind, die gerade nicht auf einen Aufenthalt außerhalb des Inlandes, sondern außerhalb des EWR-Raumes abstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde einen Wertungswiderspruch bei der Behandlung von kurzfristigen Inlandsaufenthalten und kurzfristigen Aufenthalten im EWR-Gebiet zur Folge haben. Dieser Auslegung des § 2 Abs. 7 NAG 2005 steht auch nicht Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG entgegen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220101.L03

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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