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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §2 Abs7 idF 2009/I/122Rechtssatz
Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, unterbrechen weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt -
EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 41). Hierbei kommt es vor allem darauf an, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Der Gesetzgeber hat somit gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 7 NAG 2005 u.a. für Aufenthalte im Inland, wie etwa zu Besuchszwecken, eine Regelung getroffen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220101.L02Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020