RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/22/0101

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §2 Abs7 idF 2009/I/122
NAG 2005 §20 Abs4
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, unterbrechen weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt -

EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 41). Hierbei kommt es vor allem darauf an, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Der Gesetzgeber hat somit gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 7 NAG 2005 u.a. für Aufenthalte im Inland, wie etwa zu Besuchszwecken, eine Regelung getroffen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220101.L02

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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