RS Vwgh 2020/3/4 Ra 2020/21/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2020
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
StVG §126 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0118 B 26. Juni 2019 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210035.L01

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten