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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Das Unterbleiben der gemäß § 21a NAG 2005 iVm § 13 Abs. 3 AVG gebotenen Belehrung belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 NAG, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung - VwGH 22.3.2011, 2009/21/0407; 20.8.2013, 2013/22/0147). Ein solcher rechtswidriger Bescheid ist im Rechtsmittelverfahren zu beheben, um dem Rechtsmittelwerber die Antragstellung im fortgesetzten behördlichen Verfahren zu ermöglichen. Die unterbliebene Belehrung ist also nicht vom VwG selbst nachzuholen, indem dem Drittstaatsangehörigen die Antragsmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt und anschließend über einen derartigen Antrag sogleich vom VwG selbst erstmals abgesprochen wird (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220139.L06Im RIS seit
15.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021