RS Vwgh 2020/3/11 Ra 2017/22/0139

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13a
AVG §56
NAG 2005 §21a Abs1 idF 2017/I/068
NAG 2005 §21a Abs5 idF 2017/I/068
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen nicht nur über die Möglichkeit eines Antrags iSd. § 21a Abs. 5 NAG 2005, sondern auch darüber zu belehren, dass die Antragstellung nur bis zur Erlassung des Bescheids zulässig ist (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Die Belehrung besteht unabhängig davon, ob einem (allfälligen) Antrag a priori Erfolgschancen einzuräumen sind (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107). Dem Gesetz ist - mangels einer dem § 13a AVG vergleichbaren Einschränkung - auch nicht zu entnehmen, dass die Belehrung unterbleiben dürfe, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220139.L05

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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