RS Vwgh 2020/3/25 Ra 2020/10/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2020
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
SHG NÖ 2000 §2 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0095 E 18. April 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. E 26. November 2002, 2001/11/0168).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100015.L01

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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