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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0095 E 18. April 2012 RS 4Stammrechtssatz
Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. E 26. November 2002, 2001/11/0168).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100015.L01Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020