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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/06/0059Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision
1. der Mag. K S und 2. des Dr. G S, beide in W und beide vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. November 2019, KLVwG-998-999/7/2019, betreffend eine Angelegenheit nach der Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt; mitbeteiligte Partei: E Z in N; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 20. März 2019, mit welchem die Berufung der revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines baubehördlichen Verfahrens und auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).
5 In den zur Zulässigkeit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision vorgetragenen Gründen führen die revisionswerbenden Parteien aus, das angefochtene Erkenntnis scheine von einer nach der Geschäftsverteilung des "Landesverwaltungsgerichts Klagenfurt" (gemeint wohl: Kärnten) nicht zuständigen Richterin erlassen worden zu sein. Weiters scheide nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berichter als "Genehmigender" der Bescheidausfertigung des vor dem LVwG angefochtenen Bescheides aus. Darüber hinaus habe "das Verwaltungsgericht Klagenfurt" das angefochtene Erkenntnis entgegen näher genannter Rechtsprechung nicht direkt nach der Verhandlung verkündet und es werde im angefochtenen Erkenntnis aus näheren Gründen seiner Begründungspflicht nicht gerecht.
6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 Zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei behaupteten Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen der Revision auch die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun ist. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren -
Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, oder auch VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, jeweils mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.
8 Dies gilt auch für das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, das LVwG habe sein Erkenntnis nicht direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte mit dem so behaupteten Verfahrensmangel eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann aufgezeigt werden, wenn in der Zulässigkeitsbegründung auch dessen Relevanz dargelegt wird (vgl. z.B. VwGH 14.11.2019, Ra 2018/11/0132, oder auch VwGH 25.6.2019, Ra 2019/11/0085, jeweils mwN), was in der vorliegenden Revision jedoch unterblieben ist.
9 Wenn im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus ohne weitere Begründung behauptet wird, das angefochtene Erkenntnis scheine von einer nach der Geschäftsverteilung des "Landesverwaltungsgerichts Klagenfurt" nicht zuständigen Richterin erlassen worden zu sein, so wird mit dieser bloßen Behauptung schon mangels näherer Konkretisierung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall dargelegt. Im Übrigen war nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2019 die entscheidende Richterin zum Zeitpunkt des Anfalles des mit dem angefochtenen Erkenntnis erledigten Geschäftsfalles zur Entscheidung in Angelegenheiten nach der Kärntner Bauordnung zuständig; auch aus diesem Grund ist die diesbezüglich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgestellte Behauptung für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
10 Dem schließlich in den Zulässigkeitsgründen der Revision erstmals erstatteten Vorbringen hinsichtlich der Genehmigung der Bescheidausfertigung des Bescheides der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht steht - abgesehen davon, dass die von den revisionswerbenden Parteien hierzu ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes schon angesichts unterschiedlicher Rechtsgrundlagen nicht einschlägig sind - das aus § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen. Das Vorliegen grundsätzlicher Rechtsfragen kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (z.B. VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016 oder auch VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0103, jeweils mwN).
11 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060058.L00Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020