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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA über die Revision der F GesmbH in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. November 2018, LVwG 50.32-301/2018-40, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeinderat der Stadtgemeinde Gleisdorf; mitbeteiligte Partei:
P GmbH in L, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde G. vom 13. Dezember 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zehn Wohneinheiten auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift "Revisionspunkte" ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung "auf mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweisergebnisse und unrichtige Grundlagen gestützt und der Entscheidung verfehlte Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt hat." Das angefochtene Erkenntnis leide aber auch an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da das Verwaltungsgericht "die relevanten gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere jene der §§ 4 Z 46, Z 31 und Z 24 i.V.m. § 13 Stmk. BauG - entscheidungsrelevant - unrichtig anwendet". 3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Bei der in der vorliegenden Revision unter dem Titel "Revisionspunkte" behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 21.6.2019, Ra 2018/06/0311, mwN). Ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ro 2019/16/0009, und VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055, jeweils mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 2. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060026.L00Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020