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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Mag. C D in R, vertreten durch Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Elisabethstraße 50 b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. Oktober 2019, KLVwG-2645/8/2018, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in einer Angelegenheit des WRG 1959 und des K-NSG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit infolge Beschwerderückziehung rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde als Wasserrechtsbehörde vom 19. Juli 2016 wurde dem Revisionswerber sowohl gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als auch § 57 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) jeweils aufgetragen, „bis längstens 30. September 2016 den konsenslos errichteten Umgang um das Badehaus im Ausmaß von 7,99 m² sowie die ebenso konsenslos errichtete nördlich direkt an das Badehaus anschließende Plattform im Ausmaß von 16,79 m² und die konsenslos errichtete Abgangsstiege anschließend an den seeseitigen Badestege im Ausmaß von 2,35 m² im Gesamtausmaß von 21,71 m² zu entfernen“ (Spruchpunkte II. und VI.) sowie „die alten Piloten von einem alten Steg im Westen der nunmehr benutzten Steganlage ... entweder knapp über den Seegrund zu schneiden oder überhaupt zur Gänze zu entfernen“ (Spruchpunkte III. und VII.).
2 Nachdem der Revisionswerber auch einer weiteren Aufforderung der belangten Behörde zur Entfernung des konsenslosen Überbaus nicht nachgekommen ist, legte die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde dem Revisionswerber mit Bescheid vom 12. Juli 2018 im Hinblick auf die Umsetzung der Spruchpunkte II. und VI. des Bescheides vom 19. Juli 2016 die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung in der Höhe von € 1.104,70 gemäß § 4 Abs. 2 VVG auf.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4 Daraufhin führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung u.a. von Amtssachverständigen aus den Bereichen Gewässerökologie sowie Naturschutz durch und erließ eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie den Vorauszahlungsbetrag auf € 1.390,90 erhöhte. In der Folge stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht Folge und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die ordentliche Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0106; 3.9.2019, Ra 2019/01/0325, jeweils mwN).
10 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob mit Vollstreckungsmaßnahmen nach dem WRG 1959 ein Verstoß gegen ein Landesgesetz (konkret die Tierartenschutzverordnung für Kärnten) einhergehen dürfe. Nach der Erteilung des Titelbescheides hätten sich Würfelnattern auf der Liegenschaft des Revisionswerbers niedergelassen. Diese seien nach der Verordnung der (Kärntner) Landesregierung über den Schutz freilebender Tierarten (Tierartenschutzverordnung) vollkommen geschützt. Soferne die vom Beseitigungsauftrag betroffene Plattform entfernt würde, so würde dies zur Bedrohung der Würfelnatterbestände auf dem Grundstück des Revisionswerbers und damit zu einem Verstoß gegen die genannte Verordnung führen.
11 Das Verwaltungsgericht hat - erkennbar gestützt auf die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Bereich Naturschutz in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - die klare Feststellung getroffen, dass durch die gegenständliche Entfernung der Lebensraum der Würfelnatter nicht beeinträchtigt werde.
12 Mit einer bloß gegenteiligen Behauptung, ohne auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes einzugehen, wird eine Unvertretbarkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung nicht dargestellt (vgl. zum Prüfungsmaßstab betreffend die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren etwa VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, mwN).
13 Die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich damit nicht. Da im Ergebnis keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 5. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070014.L00Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020