TE Vwgh Beschluss 2020/4/7 Ra 2020/09/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2020
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Dezember 2019, VGW-171/073/14901/2019/E-4, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach der Dienstordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Disziplinarkommission der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der 1964 geborene Revisionswerber stand bis zu der hier gegenständlichen Entlassung als Werkmeister in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.

2 Mit Disziplinarerkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 Dienstordnung 1994 (DO 1994) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

3 Das die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde abweisende Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2019, Ra 2019/09/0107, auf das für Näheres verwiesen wird, teilweise aufgehoben. 4 Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis vom 17. Dezember 2019 sprach das Verwaltungsgericht abermals die Entlassung aus. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit seiner Revision abermals das Fehlen von Feststellungen zu den Zeiten, an denen er entgegen den SES-Aufzeichnungen keinen Dienst versehen habe, sowie zu der ihm angelasteten Nebenbeschäftigung geltend. 8 In diesem Zusammenhang übersieht der Revisionswerber jedoch, dass das Verwaltungsgericht in dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis zu den einzelnen vorgeworfenen Zeiten konkrete Feststellungen traf, wo sich der Revisionswerber im Zeitraum der von ihm selbst im Zeiterfassungssystem gebuchten Arbeitszeiten befand und weshalb in den im Einzelnen angegebenen Zeiträumen trotz gebuchter Arbeitszeit keine Dienstleistung für den Dienstgeber erbracht wurde. Ebenso traf das Verwaltungsgericht nun Feststellungen zu der dem Revisionswerber angelasteten Nebenbeschäftigung im Unternehmen seines Sohnes.

9 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen im Übrigen der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht dazu vorgenommene Beweiswürdigung richtetet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (siehe zum Ganzen VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104, mwN). Davon kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die beweiswürdigenden Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis keine Rede sein. Ein solcher Mangel wird auch nicht aufgezeigt, reicht es dafür doch nicht aus, dass aufgrund der Beweisergebnisse auch ein anderes Ergebnis begründbar gewesen wäre.

10 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG) zurückzuweisen.

Wien, am 7. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090010.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten