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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art18Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz LMSVG 2006 (idF BGBl. I Nr. 95/2010) kann der Landeshauptmann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben der amtlichen Kontrolle - ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch - mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane iSd § 24 Abs. 3 legcit. und - zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 legcit. - über andere Bedienstete verfügen. Gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG 2006 gelten (u.a.) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen. Mit § 1 der auf Grund des § 35 Abs. 3 LMG 1975 ergangenen Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. April 1982, LGBl. Nr. 17/1982, wurden der Stadtgemeinde Graz sämtliche Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfassten Waren für den Bereich der Landeshauptstadt Graz übertragen. Die genannte Verordnung gilt daher gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG 2006 als eine solche nach § 25 Abs. 1 LMSVG 2006. Dass eine Delegation im Bereich der Maßnahmen nach § 39 LMSVG 2006 nicht erfolgen dürfe, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es liegt daher aufgrund der genannten Übertragungsverordnung die Zuständigkeit der Stadtgemeinde Graz vor, wobei in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches gemäß § 42 Abs. 2 Stmk GdO 1967 der Bürgermeister das zuständige Gemeindeorgan ist. Dadurch, dass das VwG den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz trotz aufrechter Zuständigkeitsübertragung mangels Zuständigkeit ersatzlos behob, verkannte es die Rechtslage und belastete das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100068.L01Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020