TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/16 98/05/0038

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Heinz Prosser in Wien, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien VII, Mondscheingasse 17/4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Oktober 1997, Zl. MD-VfR-B XVIII-22/97, betreffend Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem dieser beigelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft in Wien XVIII, Währinger Gürtel 29. Miteigentümer ist ferner der Vater des Beschwerdeführers. Im April/Mai 1994 ließ der Beschwerdeführer die übereinander liegenden Wohnungen Top Nr. 26 und 29 mit einer Verbindungsstiege (Wendeltreppe) verbinden. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Miteigentümer den genannten Umbauarbeiten noch vor deren Beginn seine Zustimmung erteilt und den Verlauf der Bauarbeiten wahrgenommen, die in der zweiten Jahreshälfte 1994 abgeschlossen wurden. Eine Baubewilligung für die genannten Umbauarbeiten war bei der Baubehörde nicht eingeholt worden. Im Frühsommer 1995 kam es zu einem familiären Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater, worauf der Vater des Beschwerdeführers bei der Baubehörde Anzeige erstattete. Diese erließ sodann gemäß § 129 Abs. 10 BO den Auftrag, die Verbindungsstiege zwischen den Wohnungen Top Nr. 26 und Top Nr. 29 zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand wieder herzustellen. Dieser Auftrag sollte nicht gelten, wenn innerhalb von vier Wochen unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen um nachträgliche Bewilligung angesucht und die Bewilligung letztlich auch erteilt würde.

Am 6. September 1995 reichte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung ein. Der Miteigentümer und Vater des Beschwerdeführers weigerte sich, die Einreichpläne zu unterfertigen. Am 20. Dezember 1995 ging dem Beschwerdeführer die Aufforderung zu, die Zustimmung des Miteigentümers betreffend die Umbauarbeiten als erforderliche Beilage nachzureichen. Am 7. November 1995 brachte der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung des Miteigentümers, die Einreichpläne zur Erreichung der Baubewilligung zu unterfertigen, bei Gericht die Klage auf Abgabe einer Zustimmungserklärung im Wege der Unterfertigung der bei der Baupolizei aufliegenden Baupläne ein. Dieses anhängige Verfahren sei bislang noch nicht rechtskräftig entschieden.

Der Beschwerdeführer setzte hierauf die Baupolizei über die Anhängigkeit der genannten Klage in Kenntnis und beantragte, die Frist zur Beibringung der Abgabe der Zustimmung des Miteigentümers bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu verlängern. Nach mehrmaligen kürzeren Fristverlängerungen bis letztlich 30. August 1997 hat die Baubehörde erster Instanz (Magistratsabteilung 37/18) mit Bescheid vom 19. Juni 1997 gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die nachträgliche Bewilligung für die beantragte Baubewilligung versagt. Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers stelle im allgemeinen nur einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergebe sich aber im Baubewilligungsverfahren, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, dann werde die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung müsse im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Da sich schon aus dem Berufungsvorbringen ergebe, daß die liquide Zustimmung eines Grundmiteigentümers nicht vorliege, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1998, B 3039/97-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 (BO) hat der Bauwerber dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, anzuschließen.

Die Zustimmung des Grundeigentümers ist im allgemeinen ein Beleg des Baugesuches, sie muß auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Wenn die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens überhaupt nicht vorgelegen war oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers (Miteigentümers) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens (vgl. die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Auflage, auf Seite 347 zu Punkt 17 zitierte hg. Judikatur). Die Frage, ob der Miteigentümer berechtigt war, die ursprünglich erteilte Zustimmung zu widerrufen, kann nur von den ordentlichen Gerichten entschieden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1982, Zl. 81/05/0141). Da der Vater des Beschwerdeführers und Miteigentümer im anhängigen Baubewilligungsverfahren seine Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erteilt hat, hat schon die Baubehörde erster Instanz zu Recht das Baugesuch abgewiesen. Zufolge des Berufungsvorbringens, wonach der Miteigentümer nach Abschluß des Bauvorhabens und nach Verstreichen einer ca. sechsmonatigen Frist seinen Sinn gewandelt und aufgrund emotionaler Überlegungen seine Zustimmung und die schriftliche Unterfertigung des Bauansuchens verweigert habe und diesbezüglich Rechtsstreitigkeiten anhängig seien, hat die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Recht abgewiesen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Zustimmung des Miteigentümers zur aufrechten Erledigung des Baugesuches während des anhängigen Bauverfahrens keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, vielmehr stellt dies einen Beleg des Bauansuchens dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1987, Zl. 86/05/0169, u.v.a.). Abgesehen davon räumt § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf Seite 249 zu 21 a und b zitierte hg. Judikatur).

Es ist gerade nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0013). Da während des Baubewilligungsverfahrens die gemäß § 63 Abs. 1 lit. c WBO erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zur beantragten Bauführung nie vorlag, ist der Beschwerdeführer durch die Versagung der Baubewilligung in keinem Recht verletzt worden.

Da somit schon aus der Beschwerde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid erkennbar ist, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden, in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050038.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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