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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des R K J in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2019, W163 1436532-3/9E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der ledige und kinderlose, 1986 geborene Revisionswerber ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste 2013 nach Österreich ein und stellte hier am 15. Juni 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag blieb zur Gänze erfolglos und es erging in seinem Gefolge - im Wege des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. August 2014 eine Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 5. April 2016 als unbegründet ab.
2 Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet und stellte im September 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2018 ab, erließ unter einem - unter Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise - gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Indien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2019 als unbegründet ab; gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber - nach Abtretung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2020, E 4712/2019-5, abgelehnt worden war - in der dann fristgerecht ausgeführten außerordentlichen Revision geltend, das BVwG habe seiner Entscheidung eine unvertretbare Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang verweist er in erster Linie - mehrfach - auf seinen Aufenthalt in Österreich seit 2013 („beinahe 7 Jahre“), auf seine guten Deutschkenntnisse, auf eine „Beziehung mit einer Österreicherin“, auf „intensive Bindungen zu österreichischen Freunden und zu seiner Glaubensgemeinschaft“ sowie darauf, dass er immer bemüht gewesen sei, durch Zeitungsverkauf selbsterhaltungsfähig zu sein.
6 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Revisionswerber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG selbst angegeben hat, zwar (in Wien) eine Freundin gehabt zu haben, dass diese Beziehung aber nunmehr durch seinen Umzug nach Salzburg beendet sei. Die dem widersprechende Revisionsbehauptung über die „Beziehung mit einer Österreicherin“ hat mithin keine Basis.
7 Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung als unvertretbar erweise, zumal dem Revisionswerber spätestens im Jahr 2014 hätte klar sein müssen, dass es keine gesicherte Grundlage für seinen Aufenthalt in Österreich gibt (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).
8 Von einer kompletten „Entwurzelung“ des Revisionswerbers in Indien ist angesichts dessen, dass er dort über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und seinen Herkunftsstaat - 27-jährig - erst 2013 verlassen hat, nicht auszugehen. Die vom Revisionswerber angesprochenen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland - letztlich Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens Indiens - sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076, Rn. 9, mwN).
9 Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210083.L00Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020