Norm
ABGB §181Rechtssatz
Auf Grundlage von § 181 ABGB kommen auch weitergehende Anordnungen als jene nach § 107 Abs 3 AußStrG in Betracht. So kann das Gericht etwa den Auftrag erteilen, mit dem Kind ärztliche Termine wahrzunehmen bzw mit ihm bestimmte Untersuchungen oder Therapíen zu absolvieren oder mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger in einer bestimmten Art und Weise in Kontakt zu bleiben. Voraussetzung dafür ist aber anders als nach § 107 Abs 3 AußStrG eine Gefährdung des Kindeswohls.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133036Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020