RS OGH 2020/1/28 4Ob201/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2020
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Norm

ABGB §181
AußStrG §107 Abs3

Rechtssatz

Auf Grundlage von § 181 ABGB kommen auch weitergehende Anordnungen als jene nach § 107 Abs 3 AußStrG in Betracht. So kann das Gericht etwa den Auftrag erteilen, mit dem Kind ärztliche Termine wahrzunehmen bzw mit ihm bestimmte Untersuchungen oder Therapíen zu absolvieren oder mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger in einer bestimmten Art und Weise in Kontakt zu bleiben. Voraussetzung dafür ist aber anders als nach § 107 Abs 3 AußStrG eine Gefährdung des Kindeswohls.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133036

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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