Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Ablehnungssache AZ 42 Nc 6/17b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über den Revisionsrekurs des Antragstellers J***** S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Dezember 2019, GZ 13 R 185/19z-10, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Dezember 2017, GZ 42 Nc 6/17b-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Ablehnungswerber lehnte zunächst in einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Zivilverfahren die zuständige Richterin ab. In der Folge lehnte er überdies die Richter des Ablehnungssenats als befangen ab.
Das Erstgericht wies den – hier entscheidungsgegenständlichen – letzteren Ablehnungsantrag nach inhaltlicher Prüfung zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Ablehnungswerbers – ebenfalls nach inhaltlicher Prüfung – nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs dagegen als jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Ablehnungswerber dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751 [T11]). Anderes gilt nur dann, wenn das Rekursgericht – was hier nicht der Fall ist – eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt (RS0122963 [T3]).
Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, weil selbst die Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeiten der Rekursentscheidung, wie sie der Ablehnungswerber behauptet, infolge absoluter Unanfechtbarkeit dem Obersten Gerichtshof verwehrt wäre (vgl RS0044233 [T3]). Im Übrigen wird der Ablehnungswerber auf die jüngst zur selben – von ihm ausgelösten – Ablehnungskaskade ergangene Entscheidung 5 Ob 124/19z verwiesen.
Textnummer
E127985European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00029.20Y.0221.000Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020