RS OGH 2020/2/25 14Os5/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Norm

StPO §195
StPO §196

Rechtssatz

Wird der Staatsanwaltschaft ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und eine daraus resultierende Falschbeurteilung der Einstellungsvoraussetzungen unterstellt, hat das Gericht (in Betreff jedes Beschuldigten und/oder jeder Tat) darzulegen, welche entscheidenden Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind und/oder welche aktenkundigen Beweise aufzunehmen gewesen wären, die ? unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ? zu einer (weiteren) relevanten Klärung und dadurch einer Intensivierung des Tatverdachts geführt hätten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 5/20x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 5/20x
    Beisatz: Im Fall der Stattgebung des Fortführungsantrags infolge Mängel der Sachverhaltsermittlung hat das Gericht daher auszuführen, welche Beweise zur vollständigen Klärung des Sachverhalts im fortgeführten Ermittlungsverfahren aufzunehmen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133041

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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