Norm
StPO §195Rechtssatz
Gründet die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, muss das Gericht ? auf Basis des Fortführungsantrags und dem Gebot zur Beachtung der Gesamtheit der Einstellungsgründe folgend ? für alle der Tatbestandsmäßigkeit entgegenstehenden Argumente die Gründe darzulegen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (vgl § 195 Abs 2 vierter Satz StPO). Bekämpft somit ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht alle die Täterschaft eines Beschuldigten ausschließenden Umstände, die der Einstellungsbegründung zugrunde liegen, oder teilt das Gericht die Argumente des Fortführungswerbers nicht hinsichtlich aller tatbestandausschließenden Annahmen der Staatsanwaltschaft, ist eine Verfahrensfortführung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133040Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020