TE OGH 2020/2/27 2Ob23/20a

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** N*****, vertreten durch Dr. Andreas Gloyer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei H*****Handelsgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, MBA, Rechtsanwalt in Linz, wegen 88.284,33 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2019, GZ 6 R 130/19h-68, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Haben beide Tatsacheninstanzen übereinstimmend Vorbringen oder Beweisanbote einer Partei als verspätet angesehen, ist damit über die Zurückweisung endgültig abgesprochen (2 Ob 160/18w; 7 Ob 68/13w; 6 Ob 77/09f; RS0036890, RS0036878). Die aus diesem Grund unterbliebene ergänzende Einvernahme des Klägers sowie eines weiteren Zeugen ist daher im vorliegenden Fall einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

2. Mit seinen übrigen Ausführungen wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichts, die aber im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann (RS0043371).

Textnummer

E127979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00023.20A.0227.000

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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