TE OGH 2020/4/27 15Os39/20d

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Marin S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, (nunmehr) AZ 24 Hv 40/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 22 HR 10/20x im Ermittlungsverfahren AZ 10 St 54/19t der Staatsanwaltschaft Graz), über die Grundrechtsbeschwerde des Marin S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 27. Februar 2020, AZ 10 Bs 43/12d, 10 Bs 65/20i (ON 149), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Marin S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Im Ermittlungsverfahren AZ 10 St 54/19t der Staatsanwaltschaft Graz wurde der am 14. September 1967 geborene (ungarische und) rumänische Staatsangehörige Marin S***** aufgrund des (gerichtlich bewilligten) Europäischen Haftbefehls vom 15. Februar 2016 (ON 67) von den französischen Strafverfolgungsbehörden nach Verbüßung eines Teils der mit Urteil des Tribunal de Grande Instance vom 1. Februar 2017, GZ P15243000158, in Verbindung mit dem Urteil des Cour d´Appel de Paris vom 20. Oktober 2017, Dossier Nr 17/01116, wegen des am 29. August 2015 in Paris gemeinsam mit Vasile B*****, Stefan I***** und Ludovic F***** zum Nachteil des Juweliers M***** ausgeführten Einbruchsdiebstahls mit einem Beutewert von 138.650 Euro verhängten sechsjährigen Freiheitsstrafe (ON 95, 105) am 17. Jänner 2020 in Schwechat an österreichische Beamte (offenkundig zur Verfolgung der im Europäischen Haftbefehl angeführten Handlungen) übergeben (ON 122) und in eine Justizanstalt eingeliefert (ON 123).

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Jänner 2020 (ON 126) wurde über den (damals) Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt, welche mit Beschluss vom 19. Februar 2020 (ON 142) fortgesetzt wurde.

Der (damals) Beschuldigte erhob Beschwerden (ON 131, 146) gegen diese Haftbeschlüsse, welchen das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 27. Februar 2020, AZ 10 Bs 43/20d (AZ 10 Bs 65/20i), nicht Folge gab und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO (mit Wirksamkeit bis 27. April 2020) fortsetzte (ON 149).

Das Beschwerdegericht erachtete S***** als dringend verdächtig, das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster Fall) StGB dadurch begangen zu haben, dass er die abgesondert Verfolgten Ludovic F*****, Vasile B*****, Stefan I***** und Katalin K***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Beteiligung (§ 12 3. Fall StGB) an deren schweren Diebstählen durch Einbruch (§§ 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, durch die Zusage der Mithilfe beim Abtransport der Beute dabei unterstütze, unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich unter Verwendung spezieller Werkzeuge zum Durchbrechen von Panzerscheiben, (den Gewahrsamsträgern) nachstehender Gesellschaften Uhren und Schmuck, somit fremde bewegliche Sachen in einem jeweils 5.000 Euro und insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen zu versuchen, indem sie sich durch Einschlagen von Panzerscheiben Zugriff auf die in den Schaufenstervitrinen präsentierten Uhren und Schmuckstücke verschafften bzw zu verschaffen versuchten, und zwar

1. am 12. April 2015 in L***** der S*****Ges.m.b.H. & Co KG Uhren und Schmuck im Wert von 63.910 Euro, wobei es wegen der Widerstandsfähigkeit der Vitrine beim Versuch blieb;

2. am 13. April 2015 in K***** der O***** Ges.m.b.H. Uhren und Schmuck im Wert von 96.500 Euro, wobei es wegen der Widerstandsfähigkeit der Vitrine beim Versuch blieb;

3. am 14. April 2015 in G***** der H***** GmbH & Co KG Uhren im Wert „von 85.108,46 Euro (richtig: 188.550 Euro)“;

4. am 25. August 2015 in G***** der H***** GmbH & Co KG 31 Uhren im Wert von 156.550 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen – noch vor Einbringung der Anklage (ON 152) – ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Marin S***** (ON 151), der keine Berechtigung zukommt.

Zunächst ist voranzustellen:

Die Untersuchungshaft darf nur verhängt (oder fortgesetzt) werden, wenn der Beschuldigte einer Tat dringend verdächtig ist. Der dringende Verdacht muss sich rechtlich gesehen auf die Strafbarkeit und Verfolgbarkeit der in Rede stehenden Tat beziehen, daher insbesondere auf alle Tatbestandsmerkmale, aber auch auf allfällige objektive Strafbarkeitsbedingungen und auf den Geltungsbereich der Strafgesetze (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 634).

Sind Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe im weiteren Sinn oder Verfolgungshindernisse (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO und dazu abermals Ratz, WK-StPO § 281 Rz 634) zumindest indiziert, liegt dringender Tatverdacht nur dann vor, wenn diese Gründe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 1, 5; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 23). Zu den – auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren allenfalls von Amts wegen zu beachtenden (§ 10 GRBG iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO; vgl Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 33; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 8, 17) – Strafbarkeitsvoraussetzungen zählen auch prozessuale Verfolgungshindernisse wie eine allenfalls bestehende Spezialitätsbindung Österreichs im Fall der Auslieferung oder Übergabe des Beschuldigten aus dem Ausland (vgl § 70 ARHG, § 31 EU-JZG; dazu näher Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 1, 7–9, 16–18, 37–40; Zeder, JBl 2011, 533).

Beschwerdegegenstand im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0061004 [T5]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 46 und § 2 Rz 39). Demzufolge kann in einem solchen Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und der Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) bekämpft werden (RIS-Justiz RS0110146; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 26–30, 34). Letztlich müssen die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht auch den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO standhalten (Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 26, 32, 34).

Die Grundrechtsbeschwerde behauptet im Zusammenhang mit dem vom Oberlandesgericht als dringend eingestuften Tatverdacht einerseits eine mangelhafte Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall iVm § 10 GRBG) der Konstatierungen zu Tatbestandsmerkmalen und andererseits das Vorliegen eines Verfolgungshindernisses (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO iVm § 10 GRBG) „wegen mangelnder rechtsgültiger Auslieferung aus Rumänien mangels Verzichts [des Beschuldigten] auf die Spezialität gemäß § 31 Abs 1 EU-JZG“.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden die den Beschuldigten entlastenden Ausführungen des Stefan I***** (ON 94) und die darauf aufbauende, eine Tatbeteiligung bestreitende Verantwortung des Beschuldigten ausreichend berücksichtigt (BS 4). Im Hinblick auf die Betretung des Beschuldigten am 15. September 2015 an der Grenze zwischen Rumänien und Ungarn mit einerseits mehreren Beutestücken aus Paris und Graz und andererseits unmittelbar vor und nach den inkriminierten Taten jeweils in Tatortnähe verwendeten Mobiltelefonen und SIM-Karten, aber auch mit Blick auf Angaben der Katalin K***** und die Bezeichnung des Beschuldigten als „Patron“ durch Stefan I***** erachtete das Oberlandesgericht die Behauptung, der Beschuldigte habe von den Taten der unmittelbaren Täter nichts gewusst, jedoch als widerlegt (BS 3 f). Dass für den Beschuldigten auch günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, bewirkt keine mangelhafte Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 10 GRBG.

Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO iVm § 10 GRBG) ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass die Feststellungen zur Schadenshöhe betreffend 1./ und 2./ auf E-Mails der betreffenden Geschädigten gestützt wurden (BS 3 f).  

Vor dem Hintergrund der (aktuellen Fassung) der Art 27 und 28 des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 2002/190; vgl dazu Hinterhofer, WK2 EU-JZG § 1 Rz 4, 18 f und § 31 Rz 1, 7) wendet die Grundrechtsbeschwerde ein, der Beschuldigte sei (im Dezember 2015) von Rumänien nach Frankreich ausgeliefert worden, wobei „er nicht auf Spezialität“ verzichtet habe. Die „Auslieferung“ (offenbar gemeint: Übergabe) von Frankreich nach Österreich im Jänner 2020 sei aus diesem Grund nicht „rechtsgültig“ gewesen, weshalb „in Österreich ein Verfolgungshindernis hinsichtlich sämtlicher Taten“ vorliege.

Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, der Umstand, dass der Beschuldigte aus Anlass seiner Übergabe von Rumänien an Frankreich auf die Spezialität nicht verzichtet hat, stehe „der Verfolgung der vom dringenden Tatverdacht umfassten Taten nicht entgegen, waren diese doch Gegenstand des der Übergabe der französischen Behörden an die Republik Österreich zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehls“ (BS 5).

Die Grundrechtsbeschwerde kritisiert ausschließlich auf Basis der seinerzeit (im Jahr 2015) vor der Übergabe von Rumänien an Frankreich abgegebenen Erklärung des Beschuldigten den rechtlichen Schluss des Oberlandesgerichts auf die Zulässigkeit der Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft, ohne aber Verfahrensergebnisse zu benennen, die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine „rechtswidrige“ Übergabe durch Frankreich nahegelegt hätten (vgl im Übrigen § 28 Abs 2 des erwähnten Rahmenbeschlusses).

Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren dahin, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich“) angesehen werden müsste. § 173 Abs 2 StPO kennt somit als Vergleichsbasis des Willkürverbots nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb ein bei dieser Prognose erfolgtes Unterbleiben der Erwägung einzelner aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann (RIS-Justiz RS0117806).

Die vom Oberlandesgericht – unter Berücksichtigung der formellen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers – für die Annahme der immanenten Tatbegehungsgefahr ins Treffen geführten Tatsachen (BS 5 f), nämlich die – aus Angaben von Tatbeteiligten abgeleitete (BS 4) – führende Beteiligung an auf mehrere europäische Staaten ausgedehnter Schwerkriminalität in Form von Einbrüchen in Juwelierläden, die daraus geschlossene verfestigte Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Vermögen Dritter und das aus der Vielzahl der Angriffe erkennbare (BS 4 f) Gewinnstreben, lassen einen formal einwandfreien Schluss auf die nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO begründete Gefahr zu, jener werde im Fall seiner Enthaftung die Delinquenz rasch wieder aufnehmen und neuerlich strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Dem setzt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Unbescholtenheit, soziale Integration (in Rumänien und Ungarn), das mehrjährige Zurückliegen der Taten und das seither (in Frankreich) verspürte Haftübel keine substantiellen Argumente entgegen. Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung wird damit nicht dargetan.

Die Einwände gegen die im angefochtenen Beschluss angenommene Fluchtgefahr können dahinstehen, weil bei dringendem Tatverdacht bereits ein (nicht erfolgreich in Frage gestellter) Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).

Zu Unrecht wirft die Grundrechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht überdies eine Fehlbeurteilung der Verhältnismäßigkeit der Haft und eine „nicht zu rechtfertigende Verzögerung der Rechtsmittelentscheidung“ betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft (ON 126, 131) sowie eine daraus resultierende Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 2 StPO) vor.

Was die Verhältnismäßigkeit anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ob der vom Oberlandesgericht aus den in seinem Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) und – zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 177 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0120790). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen kann auch ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit iSd § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig sein (RIS-Justiz RS0120790; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 177 Rz 4).

Entgegen der Beschwerdeauffassung sind die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Verhältnismäßigkeit der im Zeitpunkt dessen Entscheidung knapp sechswöchigen (Verwahrungs- und Untersuchungs-)Haft (BS 6), in welchen auf die Bedeutung der wiederholten und mehrfach qualifizierten Tatbegehung mit erhöhtem Erfolgsunwert und auf die bei verdachtskonformer Verurteilung zu erwartende Zusatzstrafe Bedacht genommen wurde, vertretbar.

Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer die erste Haftbeschwerde am (Freitag dem) 31. Jänner 2020 (ON 131), die zweite am 24. Februar 2020 (ON 146). Die zum ersten Zeitpunkt bereits zwei Bände und über 130 Ordnungsnummern umfassenden Akten wurden dem Oberlandesgericht nach am (Montag dem) 3. Februar verfügter und am (Freitag dem) 7. Februar 2020 erledigter Anfertigung von Aktenkopien mit noch am selben Tag angeordnetem Vorlagebericht (ON 1 S 25; ON 137) übermittelt und wurden (der Verfahrensautomation Justiz [VJ] zufolge) am (Dienstag dem) 11. Februar 2020 beim Beschwerdegericht im Register erfasst. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 verlangte das Oberlandesgericht (laut VJ) Aufklärungen zum Beleg der die Höhe der Strafdrohung bestimmenden Beutewerte (vgl §§ 29, 128 Abs 2 StGB), zu deren am 13. Februar 2020 eingelangtem Ergebnis es dem Beschwerdeführer (mit Note vom selben Tag) Gelegenheit zur Äußerung binnen 7 Tagen einzuräumen hatte (§ 89 Abs 5 StPO). Nach Einlangen einer solchen Äußerung am (Freitag dem) 21. Februar 2020, Registrierung der zweiten Beschwerde am 26. Februar 2020 und Befassung der Oberstaatsanwaltschaft (§§ 24 und 89 Abs 1 StPO) erging die Entscheidung über beide Beschwerden am 27. Februar 2020, somit 16 Tage nach Erfassung der ersten Beschwerde beim Oberlandesgericht. Gemessen an den erwähnten Umständen ist unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und des damit verbundenen logistischen Aufwands eine ins Gewicht fallende Verzögerung durch das erstmals mit der Haftfrage befasste Oberlandesgericht nicht zu erblicken.

                  

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Beschluss nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Textnummer

E128001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00039.20D.0427.000

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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