Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2020Norm
GVG Vlbg 2004 §5 Abs4Rechtssatz
Ist aufgrund der Vorschriften des GVG ein Interessentenverfahren für ein (geplantes) Rechtsgeschäft durchzuführen, kommt dem Interessenten im Verfahren betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung Parteistellung zu, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Interessentenregelung erfüllt sind
(Hier: Parteistellung ist nur zu bejahen, wenn sein Angebot sämtliche Anforderungen des § 5 Abs 4 GVG erfüllt.)
Schlagworte
landwirtschaftlicher Grundverkehr, Interessent, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.301.8.2020.R17Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020