RS Lvwg 2020/3/26 LVwG-301-8/2020-R17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

GVG Vlbg 2004 §5 Abs4
GVG Vlbg 2004 §6 Abs2 litg
AVG §8

Rechtssatz

Ist aufgrund der Vorschriften des GVG ein Interessentenverfahren für ein (geplantes) Rechtsgeschäft durchzuführen, kommt dem Interessenten im Verfahren betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung Parteistellung zu, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Interessentenregelung erfüllt sind

(Hier: Parteistellung ist nur zu bejahen, wenn sein Angebot sämtliche Anforderungen des § 5 Abs 4 GVG erfüllt.)

Schlagworte

landwirtschaftlicher Grundverkehr, Interessent, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.301.8.2020.R17

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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