RS Lvwg 2020/4/23 LVwG-408-2/2020-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

EpidemieG 1950 §7 Abs1a
AVG §6 Abs1
B-VG Art130 Abs5

Rechtssatz

Nachdem die angehaltene Person beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach § 7 Abs 1a Epidemiegesetz beantragen kann und der Rechtszug gegen den Absonderungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde an das Landesverwaltungsgericht seit 2016 (vgl dazu RV zu BGBl I 63/2016) im Epidemiegesetz nicht mehr vorgesehen ist, ist das Landesverwaltungsgericht für gegen solche Bescheide erhobene Beschwerden unzuständig.

Schlagworte

Epidemiegesetz, Anhaltung, Beschränkung mit der Außenwelt, Beschwerde unzulässig, Zuständigkeit Bezirksgericht

Anmerkung

Anderer Rechtsansicht BG Bezau, welches mit Beschluss vom 04.05.2020, 2 Ub 1/20w, die gegenständliche Beschwerde (Anhaltung war zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes nicht mehr aufrecht) wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges zurückwies.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.408.2.2020.R16

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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