Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.04.2020Norm
EpidemieG 1950 §7 Abs1aRechtssatz
Nachdem die angehaltene Person beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach § 7 Abs 1a Epidemiegesetz beantragen kann und der Rechtszug gegen den Absonderungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde an das Landesverwaltungsgericht seit 2016 (vgl dazu RV zu BGBl I 63/2016) im Epidemiegesetz nicht mehr vorgesehen ist, ist das Landesverwaltungsgericht für gegen solche Bescheide erhobene Beschwerden unzuständig.
Schlagworte
Epidemiegesetz, Anhaltung, Beschränkung mit der Außenwelt, Beschwerde unzulässig, Zuständigkeit BezirksgerichtAnmerkung
Anderer Rechtsansicht BG Bezau, welches mit Beschluss vom 04.05.2020, 2 Ub 1/20w, die gegenständliche Beschwerde (Anhaltung war zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes nicht mehr aufrecht) wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges zurückwies.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.408.2.2020.R16Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020