TE Lvwg Erkenntnis 2016/8/4 405-6/12/1/7-2016

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Veröffentlicht am 04.08.2016
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Entscheidungsdatum

04.08.2016

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs3 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau HOL A. B., C., vertreten durch Rechtsanwälte DEF, Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28.12.2015, Zahl xxxxx/115-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schreiben vom 9.7.2015 beantragte die Beschwerdeführerin eine Abgeltung der Zeiten für eine professionelle Vor- und Nachbereitung (einschließlich der Zeiten für Korrektur von Hausübungen, Übungsaufsätzen und Schularbeiten) der am 29.9. und am 6., 9., 10., 13., 16. und 17.10.2014 aufgrund eines sechswöchigen Krankenstandes einer Kollegin geleisteten Supplierstunden. Als Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie habe die Stunden aus dem "20-Stunden-Kontingent des C-Topfes" geleistet und seien im Oktober die ersten Schularbeiten geschrieben worden, weshalb eine entsprechende Vorbereitung des Unterrichts und der Schüler und Schülerinnen unter anderem durch Hausübungen sowie Übungsaufsätze, eine Nachbereitung des Unterrichts und sorgfältige Heftkorrektur – wie bei anderen Unterrichtsstunden des sogenannten "B-Topfes" der im LDG geregelten Jahresnorm – unerlässlich gewesen seien. Die Fachsupplierstunden und die Korrekturarbeiten habe sie aufgrund einer mündlichen Weisung der Schulleiterin leisten müssen; für diese erbrachten Unterrichtsstunden seien in der Jahresnorm keine zeitlichen Ressourcen für die Vor- und Nachbereitung sowie die Korrekturarbeiten enthalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs 3 iVm § 50 Abs 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG ab und führte als Begründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, eine Lehrkraft habe im Rahmen der Jahresstundensummen nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG für die Vertretung einer an der Erfüllung der lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrperson gemäß Abs 3 dieser Bestimmung zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 Jahresstunden zu erbringen, woraus im Umkehrschluss folge, dass Einzelsupplierungen zu Mehrdienstleistungen führten, die gesondert abgegolten werden, wenn das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs 3 Z 3 LDG überschritten sei. Für eine Abgeltung der Arbeitszeiten für eine Vorbereitung der Stunden, Korrekturen von Hausübungen, Übungsaufsätzen und Schularbeiten sowie die Nachbereitung der Unterrichtsstunden fehle jegliche gesetzliche Grundlage. Bei der Vertretung einer an der Unterrichtsverpflichtung gehinderten Lehrperson handle es sich nicht bloß um eine Aufsichtstätigkeit, sondern verlange der Gesetzgeber ausdrücklich eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler, welche einer Vor- und Nachbereitung bedürfe, und sehe er dafür keine gesonderte Abgeltung vor. Ferner gehöre die Übernahme einer Vertretung zu den Dienstpflichten, weshalb die Qualität und das Niveau der supplierten Unterrichtseinheiten nicht von einer Abgeltung der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie der Korrekturarbeitszeiten abhängig gemacht werden könne.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit welcher der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit angefochten wurde, und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 9.7.2015 stattgegeben werde, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Als Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie erachte sich in ihrem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 50 Abs 4 und 5 LDG verletzt, zumal es sich im gegenständlichen Fall um keine typischen Supplierstunden handle, die aufgrund einer unerwarteten Verhinderung einer Lehrkraft angefallen seien. Die sechswöchige krankheitsbedingte Abwesenheit der Lehrkraft sei bereits vor Schulbeginn bekannt gewesen, sodass diese in der Lehrfächerverteilung berücksichtigt werden und eine Dienstplanänderung erfolgen hätte müssen. Stattdessen sei sie mit der Vertretung beauftragt worden, wobei sich die Tätigkeit nicht auf die bloße Betreuung der Schülerinnen im Sinne des § 43 Abs 3 Z 3 LDG beschränkt habe, sondern eine umfangreiche Lehrtätigkeit samt Vor- und Nachbereitung zum Näherbringen des vorgeschriebenen Lernstoffes und zur Vorbereitung auf die zu absolvierenden Schularbeiten erforderlich gewesen sei. Es liege keine vorübergehende Verhinderung einer Lehrkraft mehr vor und wäre für die geleisteten Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten eine Überstundenvergütung im Sinne des § 16 GebG zuzusprechen gewesen. Die Tatsache, dass ursprünglich für Lehrpersonen im Rahmen der Jahresnorm lediglich zehn sogenannte "Aufsichtsstunden" zur Vertretung kurzfristig verhinderter Kollegen veranschlagt gewesen seien, untermauere, dass damit Lehrpersonen nicht zu unentgeltlichen Langzeitsupplierungen (Erhöhung der Lehrverpflichtung) verpflichtet werden sollten. Die gewählte Vorgangsweise widerspreche dem allgemeinen pädagogischen Verständnis und wirke sich die Langzeitsupplierung durch verschiedene Personen zu Lasten der Ausbildung von Schülern aus.

Dazu gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 9.3.2016 eine schriftliche Stellungnahme ab und führte darin zusammengefasst aus, aus dem Wortlaut des Antragsvorbringens gehe nach objektivem Verständnis eindeutig hervor, dass die Vergütung jener Zeiten begehrt wurde, die die Beschwerdeführerin für die Vor- und Nachbereitung der erteilten Unterrichtsstunden sowie für Korrekturarbeiten aufgewendet habe. Dieser Antrag sei nach Prüfung der Gesetzeslage in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung für das Begehren abgewiesen worden. Davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe seien nach der Rechtsprechung ohne Belang, nachdem die Dienstbehörde antragsgemäß entschieden habe, werde auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht näher eingegangen.

In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 27.7.2016 (gemeinsam mit den Parallelverfahren zu Zahlen 405-6/13 und 405-6/14) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verwies in ihrer Eingangsäußerung auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde und führte aus, im gegenständlichen Fall handle es sich um keine Aufsichtsstunden, sondern um eine langzeitige Übernahme der Betreuung von Schülerinnen und Schülern aufgrund der Erkrankung einer Lehrerin über einen Zeitraum von sechs Wochen. Die Notwendigkeit der Vertretung sei bereits vor Schulbeginn bekannt und daher eine Änderung der Lehrfächerverteilung notwendig gewesen. Für diese Langzeitvertretung, insbesondere der Vor- und Nachbereitung der Stunden, stehe der Beschwerdeführerin eine Überstundenvergütung zu.

Die Vertreterin der belangten Behörde verwies in der Eingangsäußerung auf die Begründung im Bescheid und die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme und führte darüber hinaus aus, im Antrag sei nicht die Vergütung von Mehrdienstleistungen, sondern ausdrücklich die Abgeltung der Vor- und Nachbereitungszeiten für die Vertretungsstunden beantragt worden. Aus der Bestimmung des § 43 Abs 3 Z 3 LDG ergebe sich, dass für den im Sinne dieser Norm zu erteilenden Unterricht die Vor- und Nachbereitungsstunden inkludiert seien. Dies werde auch durch die Dienstrechtsnovelle 2007 verdeutlicht, in der der Begriff "Beaufsichtigung" durch "Betreuung" ersetzt worden sei, woraus sich ergebe, dass für diese Unterrichtstätigkeit samt Vor- und Nachbereitung keine gesonderte Vergütung vorgesehen sei. Eine Vergütung der Mehrdienstleistungen im Sinne der Bestimmung des § 50 Abs 4 und 5 LDG könne nur dann erfolgen, wenn die in § 43 Abs 3 Z 3 LDG angeführten 20 Stunden überschritten worden seien. Im Übrigen sei der angeblich der Direktorin mitgeteilte Krankenstand der Behörde zuvor nicht bekannt gewesen, diesbezüglich lägen keine Unterlagen vor. Eine Änderung der Diensteinteilung bzw Lehrfächerverteilung wäre im Sinne der Bestimmung des § 50 Abs 3 LDG erst bei einer dauernden Unterrichtserteilung – bei Vorliegen eines konkreten ärztlichen Attestes – erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb von 3 Wochen 7 Supplierstunden geleistet. Eine unentgeltliche Langzeitsupplierung liege nicht vor, die Stunden seien innerhalb der bezahlten Jahresnorm erbracht und von der Behörde keine Überstunden angeordnet worden, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Verhandlung Folgendes an:

"Bei den von mir im Antrag angeführten Stunden handelt es sich in allen Fällen um Deutschstunden. Ich bin geprüfte Deutschlehrerin. Ich hätte auch noch eine 8. Stunde supplieren sollen, diese konnte ich jedoch nicht erbringen, weil ich selbst erkrankt war. Es war insofern eine besondere Zeit, als es sich um die Zeit vor einer Schularbeit handelte und daher Hausübungen erforderlich waren und auch eine Schularbeitsvorbereitung. Die Korrektur von Aufsätzen – dabei handelt es sich um eine Art Probeschularbeit – ist sehr zeitaufwändig. Neben diesen verfahrensgegenständlichen 7 Supplierstunden habe ich im Schuljahr 2014/15 noch weitere 13 Stunden aus diesem Topf erbracht und wurde dann erst ab der 21. Stunde eine entsprechende Abgeltung durchgeführt."

Der Beschwerdeführer im Parallelverfahren brachte allgemein noch vor, früher hätten sich in diesem sogenannten C-Topf 10 Stunden befunden, nunmehr seien es 20. Es gehe ums Prinzip, seit einem Erlass aus dem Jahr 2012 sei bei der Supplierung ein voller Unterricht zu leisten, es handle sich nicht mehr um die Beaufsichtigung, sondern um vollwertige Supplierstunden mit Vor- und Nachbereitungszeiten. Er verwies auf die "3 Töpfe", den sogenannten A-Topf, den B-Topf und eben diesen C-Topf, welcher geschaffen worden sei, um auf die Jahresarbeitszeit von 1.776 Stunden zu kommen. Die vom Dienstgeber angewandte Mischung dieser Töpfe dürfe seines Erachtens nicht sein, die Verwendung dieser C-Topf-Posten von einer früheren Aufsicht zu einer vollwertigen Supplierstunde bzw Unterrichtsstunde habe sich schleichend entwickelt. Der springende Punkt sei, dass alle drei Antragsteller die Vertretungsstunden voll erbracht hätten, der Gesetzgeber aber keine entsprechende Abgeltung hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeiten vorsehe.

Die Vertreterin der belangten Behörde wies in der Folge auf den Unterschied zwischen Dienstgeber und Gesetzgeber hin, die Behörde habe die bestehenden Gesetze anzuwenden. Von Seiten des Dienstgebers bestehe großes Verständnis für den vorhandenen Arbeitsaufwand, für die beantragte Abgeltung der Vor- und Nachbereitungsstunden gebe es aber keine gesetzliche Grundlage. Während im Antrag noch die Abgeltung der Vor- und Nachbereitungsstunden begehrt worden sei, werde in der Beschwerde eine Mehrdienstleistung im Sinne der Bestimmung des § 50 Abs 3 und 4 begehrt. Eine Abgeltung sei jedoch erst nach Erschöpfung der 20 Stunden gemäß § 43 Abs 3 Z 3 LDG vorgesehen. Im Übrigen sei unter dem Begriff "Betreuung" die Unterrichtserteilung zu verstehen ist. Die Schülerinnen und Schüler hätten ein Anrecht auf Unterricht und nicht nur auf Beaufsichtigung. Für eine Änderung der Lehrfächerverteilung gemäß § 50 Abs 3 LDG habe es keine Veranlassung gegeben. Abschließend wies die Vertreterin der belangten Behörde noch auf die Bestimmung des § 50 Abs 4 LDG hin, wonach für die Vertretung in erster Linie Lehrerinnen und Lehrer heranzuziehen seien, die das Kontingent gemäß § 43 Abs 3 Z 3 LDG noch nicht ausgeschöpft haben.

In der Schlussäußerung verwies die Vertreterin der belangten Behörde auf das bisherige Vorbringen, wies nochmals auf die Divergenz zwischen dem Antrag und dem Begehren in der Beschwerde hin und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Schlussäußerung aus, die von der Beschwerdeführerin geleisteten Vertretungsstunden seien eine Langzeitvertretung einer über einen längeren Zeitraum ausgefallenen Lehrerin gewesen. Es handle sich dabei um keine C-Topf-Leistungen. Grundsätzlich sei es sinnvoll, eine Lehrerin durch eine ebenfalls in diesem Fach geprüfte andere Lehrerin zu vertreten. Der Aufwand dafür sprenge jedoch das Ausmaß des C-Topfes und werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist geprüfte Deutschlehrerin, unterrichtet mit einer vollen Lehrverpflichtung an einer Hauptschule und leistete am 29.9.2014 sowie am 6., 9., 10., 13., 16. und 17.10.2014 jeweils eine Supplierstunde im Unterrichtsfach Deutsch für eine im Krankenstand befindliche Kollegin. Ihr hinsichtlich des Stundenausmaßes nicht näher konkretisierter Antrag auf Abgeltung der Zeiten für die Vor- und Nachbereitung dieser Vertretungsstunden und für Korrekturarbeiten (Hausübungen, Übungsaufsätze, Schularbeiten) vom 9.7.2015 wurde von der Dienstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Insgesamt absolvierte die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2014/15 zwanzig Vertretungsstunden ohne gesonderte Abgeltung, die darüber hinaus gehenden Stunden wurden als Mehrdienstleistungen entlohnt.

Dieser Sachverhalt war aufgrund der insoferne unbedenklichen Aktenlage (Ansuchen vom 9.7.2015 und Bescheid vom 28.12.2015) sowie der Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen anzusehen.

Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

Die Bestimmung des § 43 Abs 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG, BGBl Nr 302/1984 idF BGBl I Nr 24/2013, über die Lehrverpflichtung (Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1.  von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2.  von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

3.  des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechend den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1.736 bzw. 1.776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden."

Gemäß § 43 Abs 3 Z 3 leg cit sind im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs 1 Z 3 für die Vertretung einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 zu erbringende Jahresstunden vorzusehen.

In § 50 regelt das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz die Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen. Abs 4 dieser Bestimmung idgF lautet wie folgt:

"Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 23.10.2006, Zahl 2003/12/0077, anlässlich der Beanspruchung einer Abgeltung von – jeweils "vorhersehbaren" – Vertretungen mit Vor- und Nachbereitungsarbeit geleisteter Supplierstunden auch ohne vorhergehender Erbringung der für Vertretungen vorgesehenen Stunden eingehend mit der Bestimmung des § 43 Abs 1 und 3 LDG idF des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl I Nr 47/2001, auseinandergesetzt – hier waren in Abs 3 Z 3 noch von "für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden" vorgesehen – und unter Hinweis auf die in § 50 Abs 4 LDG bezüglich der Erbringung der für Einzelvertretungen gemäß § 43 Abs 3 Z 3 leg cit vorgesehenen zehn Jahresstunden ausgesprochen, dass die in § 50 Abs 4 LDG für Einzelmehrdienstleistungen vorgesehene gesonderte Abgeltung erst dann zusteht, wenn die für Vertretungsstunden im Rahmen der Jahresnorm reservierten zehn Stunden bereits erbracht worden sind. Im Detail führte der dazu aus:

"Es ist zwar einzuräumen, dass § 43 Abs 3 Z 3 LDG 1984 rechtssetzungstechnisch misslungen ist und sein Wortlaut bei isolierter Betrachtung die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung nahelegen könnte, wonach durch diese Regelung nur jene Art von vertretungsweiser Tätigkeit erfasst werde, die sich auf eine Aufsichtsführung beschränke, nicht aber eine Vertretungstätigkeit, die in voller Unterrichtserteilung bestehe. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 50 Abs 4 LDG 1984 ergibt sich jedoch mit hinlänglicher Klarheit, dass § 43 Abs 3 Z 3 LDG 1984 auch solche Supplierstunden erfasst, in denen Unterricht (in der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und Weise) erteilt wird, kann doch das in § 43 Abs 3 Z 3 LDG 1984 festgelegte Stundenausmaß gemäß § 50 Abs4 LDG 1984 nur 'durch Unterrichtserteilung' überschritten werden. Auch ist den Gesetzesmaterialien (RV 499 BlgNR 21. GP, 18 ff; die hier maßgeblichen Bestimmungen des LDG 1984 waren bereits in dieser Fassung in der Regierungsvorlage enthalten) kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass von § 43 Abs 3 Z 3 LDG 1984 nur Supplierstunden, in denen eine bloße Aufsichtstätigkeit ausgeübt werde ('Aufsichtssupplierungen'), erfasst werden sollten. In den Gesetzesmaterialien wird hinsichtlich der Vergütung von Mehrdienstleistungen lediglich zwischen Dauermehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen unterschieden; durch die Wendung 'unvorhersehbare Vertretung' in § 43 Abs 3 Z 3 LDG 1984 wollte der Gesetzgeber eine Abgrenzung der Einzelsupplierungen zu den Dauermehrdienstleistungen vornehmen. Es findet sich somit kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Arten der Einzelsupplierungen einführen wollte; der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass im Rahmen von Einzelsupplierungen regelmäßig auch Unterricht erteilt wird. Dazu kommt schließlich, dass durch § 43 Abs 3 Z 3 LDG 1984 eine Verringerung der bezahlten Supplierstunden erreicht werden sollte, wofür auch § 50 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 spricht."

Durch die Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl I Nr 53/2007, erhielt die Bestimmung des § 43 Abs 3 Z 3 LDG folgenden Wortlaut: "für die Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden", durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr 52/2009, wurde das Wort "zehn" durch die Zahl "20" und durch die Novelle BGBl I Nr 24/2013 schließlich die Wortfolge "eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers" durch die Wortfolge "einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson" ersetzt. Diese Änderungen im Gesetzestext führen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch zu keiner Änderung des Regelungsinhaltes, zumal sich nach wie vor aus dem systematischen Zusammenhang mit § 50 Abs 4 LDG zweifelsfrei ergibt, dass damit auch Supplierstunden mit Unterrichtserteilung in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Art und Weise erfasst sind, weshalb sich an der zwingenden Auslegung der Bestimmung des § 43 Abs 3 Z 3 LDG im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes dem Grunde nach nichts geändert hat. Dies wird auch durch die Festsetzung der "Jahresarbeitszeitverpflichtung" für den Bereich der Landeslehrerinnen und -lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen im Ausmaß von 1.776 Jahresstunden durch die Novelle BGBl I Nr 52/2009 verdeutlicht, wonach gemäß den Gesetzesmaterialien die zwischen der zu erbringenden Unterrichtsleistung "auf die 1.776 Gesamtstunden fehlenden Stunden für übrige lehramtliche Tätigkeiten (insbesondere Konferenzteilnahme, Klassenführung, Fortbildung, Supplierung etc.) gewidmet sind" (vgl Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 113 der Beilagen XXIV. GP, S. 107 f). In Bezug auf die Änderung in § 43 Abs 3 Z 3 LDG heißt es in den Erläuterungen: "Die von einer Lehrkraft innerhalb der Jahresnorm zu erbringende Anzahl an Supplierstunden soll von zehn auf 20 erhöht werden." Auch damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die hier genannten Supplierstunden Teil der Jahresarbeitszeitverpflichtung sind, für die keine gesonderte Abgeltung vorgesehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in mehreren Entscheidungen zu § 61 Abs 8 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, der auf die Heranziehung eines Lehrers zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers abstellt ("Vertretungsstunde"), in Bezug auf Berufsschullehrer, für die § 43 Abs 3 Z 3 LDG nicht gilt, festgestellt, dass Vertretungsstunden nach dem Inhalt dieser Norm Unterrichtsstunden einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung darstellen und diese daher grundsätzlich die Erteilung von Unterricht samt Vor- und Nachbereitung umfassen (zB VwGH vom 13.10.2004, 2003/12/0095; 23.10.2006, 2003/12/0199).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe sich aufgrund der sechswöchigen Abwesenheit der Kollegin um keine "vorübergehende Verhinderung" und daher um keine Einzelsupplierungen mehr gehandelt, ist auf die Erläuterungen zur Novelle BGBl I Nr 47/2001 (499 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP; S. 24 f), hinzuweisen, wo Folgendes ausgeführt wird: "Einzelsupplierungen können gemäß Abs 4 erst dann zu Mehrdienstleistungen führen, wenn die zehn (Anm.: nunmehr 20) innerhalb der Jahresnorm vorgesehenen Supplierstunden erbracht worden sind. Zur Abgrenzung von den Dauermehrdienstleistungen, die während des Schuljahres auf Grund der Änderung der Diensteinteilung in den in Abs 3 geregelten Fällen anfallen können, wurde bei den Einzelsupplierungen gemäß Abs 4 im Zusammenhalt mit § 43 Abs 3 Z 3 der Begriff '… Vertretung' verwendet." Aufgrund des festgestellten Sachverhalts geht das erkennende Gericht ohne Zweifel davon aus, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um eine "Vertretung" im angeführten Sinne und nicht um eine Dauermehrdienstleistung gehandelt hat.

Die Beschwerdeführerin leitet ihren Anspruch auf Abgeltung der Vor- und Nachbereitung (einschließlich Korrekturarbeiten) der von ihr geleisteten Vertretungsstunden laut ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich aus dem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 50 Abs 4 und 5 LDG ab. Die Bestimmung des § 50 Abs 4 knüpft allerdings wie dargestellt die Gebührlichkeit einer besonderen Vergütung (gemäß Abs 5) an das Erfordernis der Überschreitung des in § 43 Abs 3 Z 3 LDG vorgesehenen Stundenausmaßes. Da die Beschwerdeführerin aber dieses Stundenausmaß unbestritten mit keiner der im Antrag angeführten Vertretungsstunden überschritten hat, kann sie den behaupteten Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung schon deswegen nicht erfolgreich auf § 50 Abs 4 leg cit stützen. Die Beschwerdeführerin wurde somit in dem von ihr geltend gemachten Recht nicht verletzt. Die Beschwerde war aufgrund des systematischen Zusammenhanges der eindeutigen Gesetzesbestimmungen in § 43 Abs 3 Z 3 iVm § 50 Abs 4 LDG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung– auch dann, wenn die Beschwerdeführerin den Umfang der geleisteten Vor- und Nachbereitungs- sowie Korrekturarbeiten substantiiert dargelegt hätte – daher spruchgemäß abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vertretungsstunden, Unterrichtserteilung, Teil der Jahresarbeitszeitverpflichtung, keine Mehrdienstleistungsvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.6.12.1.7.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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