TE Bvwg Beschluss 2019/5/14 W202 2145405-1

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Veröffentlicht am 14.05.2019
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Entscheidungsdatum

14.05.2019

Norm

AVG §10
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9

Spruch

W2022145405-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, auf ordnungsgemäße Zustellung des Erkenntnisses vom 21.09.2018, Zahl 2145405-1/13E, beschlossen:

A)

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Erstbefragung sowie einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unterzogen worden und in deren Rahmen dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vorlage zahlreicher Unterlagen gegeben worden war, erließ das BFA einen Bescheid, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abwies, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilte, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erließ und feststellte, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seinen Vertreter, dem Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde war eine Vollmacht des Beschwerdeführers an den VMÖ angeschlossen, die auch eine Zustellvollmacht beinhaltete.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer mit einer (weiteren) Vertreterin erschien, die eine Vollmacht vorlegte, wobei jedoch eine Zustellvollmacht ausdrücklich ausgeschlossen war.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018, Zl. W202 2145405-1/13E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2017 als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte in der Folge am 24.09.2018 das genannte Erkenntnis im elektronischen Rechtsverkehr an den Verein Menschenrechte Österreich.

Mit Schreiben vom 26.03.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 21.09.2018 zur Zl. W202 2145405-1/13E. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Erkenntnis am 24.09.2019 (gemeint wohl 2018) per Web-ERV an den Verein Menschenrechte Österreich zugestellt worden sei. Der VMÖ sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr bevollmächtigt gewesen, den Antragsteller zu vertreten und das Erkenntnis für ihn entgegenzunehmen. Verwiesen wurde dabei auf eine E-Mail des VMÖ, wo dieser ausführte, dass der Antragsteller am 03.05.2018 seine Vollmacht gegenüber dem VMÖ widerrufen habe. Im Erkenntnis selbst stehe auch nicht, dass der VMÖ der Vertreter wäre. Der VMÖ sei davon ausgegangen, dass das Erkenntnis auch an den aktuellen Rechtsvertreter übermittelt worden sei. Außerdem habe der zuständige Rechtsberater mehrmals versucht, den Klienten telefonisch zu erreichen, leider ohne Erfolg. Er habe den Antragsteller über das Erkenntnis informieren und auch die aktuelle Adresse nachfragen wollen.

Im Antrag wurde weiters ausgeführt, dass die Entscheidung dem Beschwerdeführer daher nie zugestellt worden sei. Die ordnungsgemäße Zustellung an die bevollmächtigte Vertretung (Österreichische Caritaszentrale) werde hiermit beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

§ 10 AVG lautet:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

§ 9 ZustellG lautet:

(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

§ 21 BVwGG lautet:

(1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.

(2) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen.

(3) Der Bundeskanzler hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.

(4) Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet ist,

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1.-sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;

2.-kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;

3.-sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.

(5) Die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Abs. 3 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes - SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

(7) Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

(8) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

(9) Im Übrigen sind die §§ 89a bis 89g und 89o des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.

Die Kündigung einer Vollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird (VwGH 22.09.1989, 89/05/0123). Eine Zustellvollmacht ist daher solange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat (VwGH 25.05.1988, 87/13/0234; 18.12.2006, 2003/09/0042; 20.12.2007, 2007/21/0448). Andernfalls ist die Behörde weiterhin berechtigt und verpflichtet an den Vertreter zuzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, 2. Ausgabe 2014, AVG, § 10, Rz 26).

Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 21.09.2018, Zl. W202 2145405-1/13E, durch Übermittlung an den VMÖ am 24.09.2018 per Web-ERV am 25.09.2018 rechtswirksam zugestellt wurde, da die Vollmacht des Beschwerdeführers an den VMÖ vom 16.01.2017 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht widerrufen worden war. Dies ergibt sich auch schon aus dem vom Antragsteller vorgelegten E-Mail des VMÖ, wonach der Antragsteller am 03.05.2018 seine Vollmacht gegenüber dem VMÖ widerrufen habe, wogegen keine Rede davon ist, dass der Widerruf der Vollmacht dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt worden wäre. Der Umstand, dass im Erkenntnis kein Vertreter aufscheint, zum damaligen Zeitpunkt wären es zwei Vertreter gewesen, wobei jedoch bloß dem VMÖ die Zustellvollmacht erteilt worden war, vermag daran nichts zu ändern. Dass aber eine Partei mehrere (Zustellungs)bevollmächtigte haben kann, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 4 ZustellG, wobei im gegenständlichen Fall nur der VMÖ eine Zustellvollmacht innehatte, weswegen an diesen zuzustellen war.

Da sohin die Zustellung durch Übermittlung des in Rede stehenden Erkentnisses am 24.09.2018 per Web-ERV an den VMÖ am 25.09.2018 bewirkt wurde (vgl. § 21 Abs. 8 BVwGG), war der gegenständliche Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 21.09.2018 als unzulässig zurückzuweisen.

Da der Sachverhalt feststand und zudem der Antrag zurückweisen war (vgl. § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG), konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung, Kündigung, rechtswirksame Zustellung, Vollmacht,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W202.2145405.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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