Entscheidungsdatum
02.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 1436730-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er im Wesentlichen an, dass es im Zuge eines bei Gericht ausgetragenen Grundstückstreites zum Mord an seinem Vater und seinem Bruder gekommen sei. Er selbst sei auch verfolgt worden und man habe ihn töten wollen. Er habe daher Imo State verlassen und sei nach Lagos gegangen. Nach ungefähr sechs Monaten habe man ihn auch dort verfolgt. Aus diesem Grund habe er dann im Dezember 2006 Nigeria verlassen und in Griechenland einen Asylantrag gestellt, der aber abgelehnt worden sei. Bis zum 05.06.2013 habe er sich in Griechenland aufgehalten und sei dann am 15.06.2013 über Ungarn nach Österreich eingereist.
2. Mit Bescheid vom 16.07.2013, Zl. 13 08.175-BAS, wies das damalige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab; zugleich wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
4. Gegen obigen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und begründete dies im Wesentlichen mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. In dem beigefügten, in englischer Sprache verfassten Schreiben wiederholte er im Wesentlichen den im Zuge der Erstbefragung angeführten Fluchtgrund. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 27.10.2015 zu GZ I408 1436730-1/28E die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und behob den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III und verwies die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
5. Mit Bescheid vom 08.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, seit ungefähr 20 Jahren homosexuell zu sein. Dies habe er aus Scham bei seinem ersten Asylantrag nicht angegeben. Weiters sei er der zweite Anführer der IPOB Vereinigung gewesen und auch deshalb drohe ihm Verfolgung.
7. Mit Bescheid vom 14.05.2018, Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
8. Eine fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 06.06.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018 zu GZ I407 1436730-2/4E als unbegründet abgewiesen.
9. Am 31.08.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen dritten Asylantrag. Diesen begründete er folgendermaßen: "Ich habe im Jahr 2017 in Österreich an der Demonstration gegen die Befreiung des "Biafra Land" vor der nigerianischen Botschaft in Wien teilgenommen. Dabei wurden wir von den Geheimdiensten der Botschaftsmitarbeiter fotografiert und wir wurden auch gefilmt. Diese Dokumentationen sind mit Sicherheit nach Nigeria gesendet worden. Daher habe ich Angst in meiner Heimat verfolgt und hart bestraft zu werden." Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, verfolgt, verhaftet und getötet zu werden. Diese Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit seiner Ausreise bekannt, er habe sie bei seiner ersten Befragung aber nicht erwähnen wollen, aus Angst, sein Name könne bei den nigerianischen Behörden landen.
10 . Am 13.09.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab - auf das Wesentlichste zusammengefasst - an, bereits seit seinem zehnten Lebensjahr Mitglied der IPOB (Indigenous People of BIAFRA) zu sein und sich für ein freies Biafra eingesetzt zu haben. Er habe Proteste gegen die nigerianische Regierung organisiert und jedes Mal habe es Probleme mit dem Militär und der Polizei gegeben. Der Anführer der Protestbewegung, Kingsley Kennedy, sei verhaftet worden und habe ihn - die zweite Person - verraten. Seither werde er behördlich gesucht und die Polizei und das Militär kontrollierten regelmäßig das Haus seiner Familie. Er wisse, dass die Polizei noch immer nach ihm suche, weil er im August 2017 an einem Protest für BIAFRA vor der nigerianischen Botschaft in Wien teilgenommen habe. Es seien Videos aufgenommen worden, er würde bei seiner Rückkehr nach Nigeria festgenommen werden. Der Beschwerdeführer legte weiters ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2018 hinsichtlich des Staus des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde aufgrund der mit Bescheid vom 14.05.2018 erlassenen, mit einem achtjährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, abgesehen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in seinem Herkunftsland Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert habe.
12. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 13.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 05.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.08.2019, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
16. Mit Schreiben vom 09.09.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Eine solche langte am 25.09.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist volljährig, ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Igbo an und spricht die Sprachen Igbo und Englisch.
Er reiste spätestens am 16.06.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz.
Er hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war bzw. ist nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX XXXX vom 16.07.2014 RK 21.07.2014
§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
02) LG XXXXXXXX vom 12.08.2019 RK 12.08.2019
§ 27 (1) Z 1 8. Fall (2a), 2. Fall, (3) SMG
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Es besteht ein aufrechtes achtjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16.06.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 08.175-BAS, negativ erledigt. Dieser Bescheid erwuchs, nach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015, GZ I408 1436730-1/28E, als unbegründet abgewiesener Beschwerde in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018 zu GZ I407 1436730-2/4E bestätigt.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des verfahrensgegenständlichen Folgeantrages vom 31.08.2018 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.09.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm mit Schreiben vom 09.09.2019 übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Er ist in seiner Stellungnahme vom 25.09.2019 den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ I408 1436730-1 und I407 1436730-2 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage stellten.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zu den Lebensumständen und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den rechtskräftigen Entscheidungen der beiden Vorverfahren und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.
Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den zwei rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor:
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2013 zusammengefasst vorgebracht, seinen Heimatstaat aufgrund von Grundstückstreitigkeiten verlassen zu haben. Das Bundesasylamt kam in diesem ersten Asylverfahren, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht, aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig zu erachten sei. Von einer existenziellen Bedrohung im Falle einer Rückkehr sei nicht auszugehen.
In einem weiteren Asylantrag vom 08.06.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, seit ungefähr 20 Jahren homosexuell zu sein. Zudem habe er sich als Mitglied der IPOB- Vereinigung für ein freies BIAFRA eingesetzt. In seiner Heimat erwarte ihn aufgrund dessen eine Haftstrafe. Auch dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubwürdig befunden und sein Antrag auf internationalen Schutz mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018 als unbegründet abgewiesen.
Im gegenständlichen dritten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2018 erklärte der Beschwerdeführer, seit seinem zehnten Lebensjahr Mitglied der der IPOB (Indigenous People of BIAFRA) zu sein und sich für ein unabhängiges BIAFRA eingesetzt zu haben. In Nigeria habe er Proteste gegen die nigerianische Regierung organisiert und auch in Österreich habe er im August 2017 an einer Demonstration für BIAFRA teilgenommen. Aus diesem Grund werde er von den nigerianischen Behörden gesucht. Bei einer Rückkehr befürchte er verfolgt, verhaftet und getötet zu werden.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor. Wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht.
Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt vorliegt.
Das Vorbringen, wonach ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den IPOB bzw. seiner Teilnahme an einer Demonstration in Österreich für BIAFRA im August 2017 Verfolgung drohe, hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren zu seinem vorherigen Asylantrag angegeben und wurde dieses bereits einer ausführlichen Beurteilung unterzogen und für nicht glaubhaft befunden. Sein im gegenständlichen Verfahren weiter ausgeschmücktes Vorbringen steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen im Zuge des Vorverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben. Daher ist auch mit seinen Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480).
Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ungeachtet dessen stuft die Behörde die von ihm behaupteten Fluchtgründe im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer - trotz seiner angeblich hohen Position in der Organisation der IPOB - nicht in der Lage war, auch nur die einfachsten Fragen über die Organisation selbst oder deren Struktur zu beantworten. So vermochte er nicht einmal anzugeben, wofür die Abkürzung IPOB überhaupt steht.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten und zweiten Asylverfahrens entstanden wären.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Daher hat der Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht.
Auch der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine "entschiedene Sache" vorliege; es ist insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die maßgebliche Bestimmung des § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 lautet:
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Zudem war der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben konnte.
Zu A)
3.2 Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 08.175-BAS, ist in zweiter Instanz, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015 zu GZ I408 1436730-1/28E, in formelle Rechtskraft erwachsen. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.03.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018, Zl. 635014203/160349105 und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018 zu GZ I407 1436730-2/4E als unbegründet abgewiesen.
Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.
Auch eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.
3.2.3 Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen gemäß § 52 Abs. 2 und 3 FPG in Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (§ 59 Abs. 5 FPG).
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018 bestätigt. Daher konnte eine neuerliche Rückkehrentscheidung unterbleiben.
Mangels Vorliegens einer Rückkehrentscheidung im bekämpften Bescheid - die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK indiziert - war Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher lediglich der Ausspruch über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers. Somit war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und zu seiner Integration in Österreich unberücksichtigt zu lassen.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I406.1436730.3.00Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020