Entscheidungsdatum
18.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2213600-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch den RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 18.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Herkunft gab er an, aus dem Südsudan zu stammen und seine Heimat wegen des Krieges verlassen zu haben.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.08.2016 wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt und die Außerlandesbringung angeordnet.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof; ihm wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Schließlich wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
4. Am 02.12.2016 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er wiederum angab, aus dem Südsudan zu stammen. Er wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Aufgrund des Ablaufs der Frist für seine Überstellung nach Ungarn wurde das Verfahren am 12.12.2016 zugelassen.
5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.11.2018 gab der BF an, dass er bis zu seinem neunten Lebensjahr in Juba im Südsudan gelebt habe und dann nach dem Tod seiner Eltern nach Kamerun gezogen sei; er sei allerdings immer wieder in den Südsudan zurückgekehrt. 2015 habe er den Südsudan dann wegen des Krieges verlassen. In Kamerun habe er auch nicht bleiben können, da er dem Mann, bei dem er aufgewachsen sei, Geld gestohlen habe.
6. Mit Schreiben vom 30.11.2018 teilte der BF mit, dass er tatsächlich nicht aus dem Südsudan, sondern aus Kamerun sei. Er habe seine Herkunft aus Angst vor einer Abschiebung verschleiert. Er stamme aus dem Süden Kameruns und sei seit 2010 ein Aktivist des Southern Cameroon National Council (SCNC). Er habe Kampagnen durchgeführt und sei sowohl im September 2014 wie auch im Juni 2015 inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden, ehe ihm zuletzt die Flucht aus einem Gefangenenlager gelungen sei.
7. Am 14.12.2018 langten bei der belangten Behörde ein "Mitgliedausweis" des SCNC vom 22.05.2010 und ein "Affidavit" mit dem Briefkopf des SCNC ein, in welchem erklärt wurde, dass der BF seit 2010 Mitglied des SCNC sei und sowohl im September 2014 wie auch im Juni 2015 verhaftet worden sei. In Kamerun wäre er das Ziel staatlicher Verfolgung.
8. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgelegt, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Vorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft qualifiziert.
9. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2019 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am selben Tag mit ihrer Zustellung in Rechtskraft.
10. Nunmehr stellte der BF am 10.07.2019 gegenständlichen Folgeantrag. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass sich die Lage in seiner Heimat sehr verschlechtert hätte. Die Lage wäre unsicher, sein Leben wäre in Gefahr. Des Weiteren wäre er Mitglied beim "Verein" SCNC, welcher um die Unabhängigkeit in Kamerun kämpfen würde. Auch aus diesem Grund sei er in Gefahr.
11. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2019 gab er an, er stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Lage in seiner Heimat. Er sei Angehöriger der "Ambazonias" - die Ureinwohner Südkameruns - und hätte deswegen jetzt auch Probleme in Kamerun. Sein Leben sei in Gefahr - alleine durch die Tatsache, dass er ein junger "Ambazonia" sei. Die Einreise in Kamerun erfolge durch die zwei Flughäfen Douala und Yaounde, wobei beide durch die französischsprechenden Soldaten kontrolliert würden. Einer seiner Freunde, der vor etwa zwei Wochen nach Kamerun zurückgekehrt sei, hätte ihm gesagt, dass auf den Flughäfen Listen von Namen veröffentlicht seien, nach denen gesucht werde; dies betreffe alle "Ambazonia", auch diejenigen, die nie aktiv gewesen seien.
Er habe zwar keine Familienangehörige in Österreich, er habe aber Freunde hier, die wie eine Familie für ihn seien. Außerdem sei er Mitglied - sogar Kassier - im Verein: "Legacy Builders Movement International" in Innsbruck. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und gegen ihn ein Einreiseverbot zu verhängen, erklärte der BF, dass er kein Zuhause habe, wohin er zurückkehren könnte. Er habe letztes Jahr auf "Facebook" gepostet, dass sein Haus verbrannt worden sei. Er habe viele schlimme Nachrichten bekommen. Denen können entnommen werden, dass er die Wahrheit sage.
12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.09.2019 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Zugleich wurde diesem das aktuelle LIB zu Kamerun zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
13. Am 12. 09.2019 langte die entsprechende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein, indem das Vorbringen hinsichtlich der Gefährdung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ambazonias wiederholt wird.
14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.10.2019, mit welcher Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Lage in Kamerun seit Abschluss der beiden vorangegangenen Verfahren verschlechtert habe. Der BF habe seine Zugehörigkeit zu den Ambazonias aus Angst früher nicht erwähnen können, da die kamerunische Regierung ihre Strohmänner hätte. Daher hätte dem BF internationaler Schutz gewährt werden müssen. Das Einreiseverbot sei entsprechend der Judikatur des VwGH auch unrechtmäßig ergangen.
16. Mit Schriftsatz vom 02.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.10.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist Staatsangehörige von Kamerun. Er stammt aus dem südlichen Teil Kameruns.
Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 18.04.2016 in Österreich auf. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung hat er das österreichische Bundesgebiet bisher nicht verlassen.
Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der BF war in Kamerun als Händler tätig.
Im Vergleich zu dem am 28.05.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF eingetreten und wurde ein solcher Umstand auch nicht behauptet. Der unbescholtene BF verfügt weiterhin über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich. Er ist bei einem Verein zur Pflege der kamerunischen Kultur in Tirol, aktiv; dieser Verein verfolgt keinen politischen Zweck und umfasst sowohl englisch- wie auch französischsprachige Mitglieder. Er hat Deutschkurse besucht, aber noch keine Prüfung abgelegt. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung und durch den Verkauf einer Straßenzeitung.
Die gesamte Familie des BF (Mutter, Ehefrau nach traditionellem Recht und zwei Kinder) lebt weiterhin in Kamerun. Der BF spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und er ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Kameruns weiterhin vertraut.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:
In seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 23.06.2016 brachte der BF vor der belangten Behörde vor, dass er in Kamerun wegen seiner politischen Aktivität für die Unabhängigkeit des anglophonen Landesteils Kameruns im Rahmen des SCNC verhaftet und gefoltert worden sei und im Falle der Rückkehr der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Nachdem dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 mangels Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF rechtskräftig abgewiesen wurde, stellte der BF am 10.07.2019 gegenständlichen Folgeantrag und und berief sich dabei auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Des Weiteren führte er aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Ambazonias sei und daher verfolgt werde. Er habe aus Angst dies in seinem Vorverfahren nicht vorgebracht, da die kamerunische Regierung ihre Strohmänner habe. Zudem habe sich die Situation in Kamerun seit Abschluss der beiden vorangegangenen Verfahren verschlechtert.
Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Kamerun nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Kamerun:
Hinsichtlich der aktuellen Lage in Kamerun sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kamerun.
Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, ihrer Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF sowohl im Rahmen seines ersten Asylantrages als auch seines Folgeantrages vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen. Dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
2.3. Zum Vorbringen des BF:
Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt war es der BF im Rahmen ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz (vom 23.06.2016) nicht gelungen, Fluchtgründe gegenüber dem Bundesamt und auch nicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen.
So machte er im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz geltend, dass er in Kamerun wegen seiner politischen Aktivität für die Unabhängigkeit des anglophonen Landesteils Kameruns im Rahmen des SCNC verhaftet und gefoltert worden sei und im Falle der Rückkehr der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Nachdem dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 mangels Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der BF rechtskräftig abgewiesen wurde, stellte der BF am 10.07.2019 gegenständlichen Folgeantrag und und berief sich dabei auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Des Weiteren führte er aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Ambazonias sei und daher verfolgt werde. Er habe aus Angst dies in seinem Vorverfahren nicht vorgebracht, da die kamerunische Regierung ihre Strohmänner habe. Zudem habe sich die Situation in Kamerun seit Abschluss der beiden vorangegangenen Verfahren verschlechtert. Mit seinem nunmehrigen Vorbringen vermochte der BF jedoch keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt zu begründen.
Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der BF dies bereits im ersten Asylverfahren erwähnt, insbesondere aufgrund der umfangreichen rechtlichen Belehrungen betreffend das Asylverfahren. Unbeschadet dessen ist jedoch dieses Vorbringen bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst und vermag daher keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt zu begründen.
Insoweit der BF seinen Antrag auch mit der verschlechterten Situation in Kamerun begründet, ist dem entgegenzuhalten, dass es seit dem Abschluss des Vorverfahrens am 28.05.2019 zu keiner wesentlichen Änderung bzw. Verschlechterung gekommen ist. Das erkennende Gericht verkennt nicht die angespannte Situation aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West seit Anfang 2017, jedoch kann weder Berichtslage noch den Angaben des BF eine wesentliche Änderung bzw. Verschlechterung entnommen werden, welche eine entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt zu begründen vermag.
Somit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Fluchtvorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern aufweist bzw. bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hat und sich bei den Fluchtgründen nichts geändert hat, weshalb auch kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne von § 68 AVG vorliegt.
Die Beschwerde zeigt keinerlei Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens oder für die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
Die BF konnte somit auch im zweiten Rechtsgang keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend machen.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Kamerun wurde in der Beschwerde substantiiert nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF sind ebenfalls keine wesentlichen Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens eingetreten, sodass eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat aus diesem Grund keine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK bedeuten würde.
Hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnissen ist auszuführen, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung es zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen ist.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Kamerun vom Juli 2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Länderbericht wurde dem BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch die belangte Behörde vom 05.09.2019 zur Kenntnis gebracht und seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme bzw. Beschwerde wurde jedoch diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit der BF seinen Antrag auch mit der verschlechterten Situation in Kamerun begründet, ist dem entgegenzuhalten, dass es seit dem Abschluss des Vorverfahrens am 28.05.2019 zu keiner wesentlichen Änderung bzw. Verschlechterung gekommen ist. Das erkennende Gericht verkennt nicht die angespannte Situation aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West seit Anfang 2017, jedoch kann weder Berichtslage noch den Angaben des BF entnommen werden, dass zwischenzeitlich sich die Lage derart verschlechtert hätte, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts besteht bzw. kann auch nicht erkannt werden, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland Umstände eingetreten sind, wonach der BF in Kamerun aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Die Behörde hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.8.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie oben bereits näher ausgeführt, wiederholt der BF seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren, worüber jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Darüber hinaus lag der vom BF vorgebrachte Sachverhalt hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ambazonias bereits bei seiner Antragsstellung am 02.12.2016 vor.
Somit konnte der BF keine neuen Fluchtgründe geltend machen. Er war er nicht in der Lage, eine seine Person betreffende Bedrohungssituation aufzuzeigen.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht, weshalb Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist diesem zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Aufenthalt des BF seit seiner illegalen Einreise im April 2016 beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Wie sich in den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde widerspiegelt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte, und es ist - wie oben ausgeführt - seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF (28.05.2019) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet eingetreten. Der BF ist weiterhin gesund, ledig, arbeitsfähig und er unterhält in Österreich keine berücksichtigungswürdigen Beziehungen.
Der BF verkauft zwar in Österreich eine Zeitung, jedoch liegt keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor, zumal er Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Er verfügt über keine berücksichtigungswürdigen Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF hat zwar Deutschkurse besucht, jedoch hat er keine Sprachprüfungen abgelegt, ein diesbezügliches Bescheinigungsmittel wurde nicht ins Verfahren eingebracht.
Vielmehr ist der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und sie verschaffte sich mit (nunmehr) zwei unberechtigt gestellten Anträgen auf internationalen Schutz Zugang zu einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die gesamte Familie des BF lebt weiterhin in Kamerun. Darüber hinaus ist er mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Kameruns weiterhin vertraut. Zudem spricht er die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau. Eine völlige Entwurzelung kann daher keinesfalls angenommen werden.
Würde sich nämlich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Hinzu kommt, dass dem allenfalls bestehenden Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) öffentliche Interessen gegenüberstehen.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des BF nach Kamerun eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem BF drohen, etwa, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solche exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.
Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).
Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und gegebenenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass es sich bei der BF um eine gesunde, arbeitsfähige Frau handelt, die in Kamerun zumindest einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausführen kann. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass die BF im Falle der Rückkehr eine schwierige Situation erwartet. Dennoch ist davon auszugehen, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Kamerun jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen und sich ein soziales Umfeld aufbauen können wird. Auch hat die BF keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Kamerun einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die BF in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Kamerun bessergestellt ist, genügt für die Annahme, sie würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun zurecht.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, weshalb die belangte Behörde daher zu Recht § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht hat.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
3.6.1. Rechtslage
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 2 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Art 11 der Richtlinie 2008/115/EG Des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lautet:
"(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.
..."
3.6.2. Anwendung auf den Beschwerdefall
Wie in weiterer Folge näher ausgeführt wird, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot des BF zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG und in weiterem Zusammenhang auf Art 11 der Rückführungsrichtlinie gestützt:
Die BF ist ihrer Rückkehrverpflichtung trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht nachgekommen, sondern hat sie vielmehr ge