TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 W170 2148073-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W1702148073-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zl. 1071755702/150580247/BMI-BFA_KNT_AST_01, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Gerichtsabteilung erst nach einer Abnahme und einer am 18.10.2019 erfolgten Neuzuteilung für das gegenständliche Verfahren zuständig wurde.

1. Feststellungen:

XXXX ist ein am XXXX geborener, lediger syrischer Staatsangehöriger, der in Österreich unbescholten ist und dessen Identität feststeht. Er hat gemeinsam mit seinem Vater XXXX am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

XXXX wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018, W150 2148075-1/18Z, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; weder wurde diesem der Status bis dato aberkannt noch wird ein Aberkennungsverfahren geführt.

Es finden sich keine Hinweise auf von XXXX verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: AsylG) ist unter anderem Familienangehöriger wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Daher ist XXXX in Bezug auf XXXX Familienangehöriger im Sinne des AsylG.

Gemäß 3 34 Abs. 2 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist und (2.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

XXXX kommt der Status des Asylberechtigten zu, gegen ihn wird kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status geführt. XXXX ist in Österreich unbescholten.

Da darüber hinaus keine von XXXX verwirklichten Asylausschluss- oder

-endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, XXXX im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da eine solche Rechtsfrage auf Grund der klaren Rechtslage nicht zu sehen ist, ist die Revision unzulässig.

Schlagworte

Asylgewährung, Asylverfahren, Familienangehöriger,
Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2148073.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten