TE Bvwg Beschluss 2019/11/13 I416 2143629-1

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I416 2143629-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 14.07.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer "gemäß § 57 AsylG" keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF" und stellte "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" fest, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2017 vorgelegt.

5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 02.11.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W268 abgenommen und der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen.

6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen Am 13.08.2018 langte der verfahrensgegenständliche Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.

7. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren I416 2164331-1 (Tochter des Beschwerdeführers) wurde dem erkennenden Richter hinsichtlich des Beschwerdeführers eine vorläufige Todesbescheinigung, datiert mit XXXX2018, vorgelegt. Noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auf Veranlassung des erkennenden Richters die Sterbeurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX eingeholt. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX2018 in XXXX verstorben ist. Die Ausstellung dieses Dokuments erfolgte am 12.11.2019 durch den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX und die Eintragungsnummer lautet XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist.

Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa, weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, § 63, Rz 72).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch deren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.

In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).

Der Beschwerdeführer behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Der Beschwerdeführer ist nachweislich am XXXX2018 in XXXX verstorben. Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeführer verstorben, Einstellung,
höchstpersönliche Rechte, Parteifähigkeit, subsidiärer Schutz,
Verfahrenseinstellung, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall
rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2143629.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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