Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I422 2225338-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2019, Zl. 1240729806-190779832/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand ist die mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2019, Zl. 1240729806-190779832/BMI-BFA_WIEN_RD erlassene Rückkehrentscheidung und das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren, wogegen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 25.10.2019, fristgerecht Beschwerde erhob.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grund- und sechs Jahre lang Mittelschule Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria bislang als Installateur. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance hinkünftig im nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer reiste am 29.07.2019 in das Bundesgebiet auf und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verbrachte den Zeitraum vom 31.07.2019 bis zum 30.09.2019 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und vom 30.09.2019 bis zum 19.10.2019 im Polizeianhaltezentrum Breitenfelder Gasse.
Der Beschwerdeführer wurde 1986 in Benin City in Nigeria geboren und reiste 2010 illegal nach Spanien ein. Die spanischen Behörden stellten dem Beschwerdeführer einen für Spanien gültigen Aufenthaltstitel aus, der bis 18.04.2022 befristeten ist. In Spanien verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern lebt in Nigeria. Der Beschwerdeführer gab an mit einer slowakischen Staatsangehörigen eine Beziehung zu führen, die derzeit von ihm schwanger ist.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom12.09.2019, 044 E Hv 131/19h wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2019 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria abgeschoben.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 30.09.2019 vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines nigerianischen Reisepasses. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch seinen nigerianischen Reisepass belegt.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er vollkommen beschwerdefrei sei, führen zu der Feststellung bezüglich seines Gesundheitszustandes und leitet sich im Hinblick auf sein Alter daraus auch seine Erwerbsfähigkeit ab.
Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde bestätigte der Beschwerdeführer auch glaubhaft, dass er ledig sei, er keine Kinder und auch keine Sorgepflichten habe.
Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seinem bisherigen Verdienst des Lebensunterhaltes erachtet und basiert darauf auch die Feststellung bzgl. seiner zukünftigen Arbeitsmarktchance.
Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich sowie sein Aufenthalt in der Justizanstalt bzw. dem Polizeianhaltezentrum gründen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen bezüglich seiner Geburt in Benin City/Nigeria, der illegalen Einreise nach Spanien und dem ihm erteilten Aufenthaltstitel, ergeben sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des spanischen Aufenthaltstitels. Glaubhaft werden auch die Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wonach seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Nigeria leben und er in Spanien über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. In seinen Angaben brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er eine Freundin in der Slowakei habe und diese derzeit von ihm schwanger sei.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30.09.2019 leitet sich ab, dass sich keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt. Aus einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass er nicht Deutsch spricht und er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ebenfalls durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt belegt bzw. ergibt sich dies auch aus seinem äußert kurzen Aufenthalt in Österreich bzw. der Verbringung dieser Zeit in einer österreichischen Justizanstalt.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister des Bundes sowie dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme ergaben sich auch keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung in Nigeria ausgesetzt wäre und wurden überdies keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre. Dass der Beschwerdeführer am 20.10.2019 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das dem Zentralen Fremdenregister.
2.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat die Länderberichte nicht moniert und ist deren Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegengetreten.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGFI 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer nicht explizit danach befragt worden sei, geht ins Leere, zumal dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wurde und er von sich aus dahingehend keinerlei Angaben tätigte.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. im Umfang des ersten Satzes des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Da dem Beschwerdeführer - wie zuvor unter II.3.1. dargestellt - von Amts wegen kein Aufenthaltstitel zu erteilten war und er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Auch nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet von seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens am 29.07.2019) bis zur angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde rund zwei Monate gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Auch der Verwaltungsgerichthof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Auch wenn der Beschwerdeführer einen gewissen Teil seines Lebens in Spanien verbracht und dort aufenthaltsberechtigt ist, kann davon ausgegangen werden, dass er - zumal er auch nur die letzten neun Jahre in Spanien verbrachte - nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur vertraut ist. Berücksichtig wird auch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt. Somit kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. So wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes der Begehung eines Strafdeliktes festgenommen und er in weiterer Folge wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon bedingt sieben Monate und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität sowie der Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/22/0925; 18.10.2012, 2011/23/0318; 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtgift- und Gewaltkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Unter Zugrundelegung des zuvor gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Unter dem Aspekt, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit somit erforderlich ist, ist daher - unabhängig vom Ergebnis eines allfällig mit Spanien nach Art. 25 SDÜ geführten Konsultationsverfahren - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. im Umfang des zweiten Satzes des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie umseits ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher erwerbsfähig ist, eine mehrjährige Schulbildung aufweist und bereits in Nigeria als Installateur gearbeitet hat. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor:
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache beherrscht, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbrachte, ist auch davon auszugehen, dass er mit den kulturellen Eigenheiten und Gebräuchen Nigerias vertraut ist und nach wie vor Bindungen zu Nigerias bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde, zumal der Beschwerdeführer die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Nigeria nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Nigeria für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, auch seinem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Wie nachstehend ausgeführt, hat die belangte Behörde - mit Recht - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass § 55 Abs. 4 FPG zwingend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):
Mit zweitem Satz des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1).
In den Fällen des § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend.
Im vorliegenden Fall ist - wie die belangte Behörde mit Recht annimmt - Z 1 erfüllt. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund des Gesamtfehlverhaltens erforderlich.
Im Falle der Rückkehr nach Nigeria ist keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Dagegen besteht im Interesse eines geordneten Fremdenwesens ein öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, welches jedenfalls höher wiegt als das Interesse des Beschwerdeführers bis zum Ende des Verfahrens in Österreich zu bleiben. Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.
3.6. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 3 Z 1 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich von einem österreichischen Strafgericht wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Ende Juli 2019 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Insbesondere ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Tage (!) nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Begehung eines Suchtmitteldeliktes auf frischer Tag betreten wurde. Es steht daher außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Zweck des Verkaufes von Suchtgiftmitteln in das Bundesgebiet einreiste.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr gibt sein bei der Anhaltung gezeigtes Verhalten - Widerstand gegen die Staatsgewalt und die Verletzung zweier Exekutivbeamten Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren.
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Dahingehend lässt das Bundesverwaltungsgericht die vom Strafgericht festgestellten Milderungsgründe (reumütiges Geständnis, ein bislang ordentlicher Lebenswandel, und keine Vorstrafen sowie der teilweise Versuch). Allerdingst wertete das Strafgericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend wirkten. Im gegenständlichen Fall wird auch nicht außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer wurde bereits äußerst kurz nach seiner Einreise straffällig wurde und seine Einreise in das Bundesgebiet somit offenkundig nur der Ausübung der Suchtgiftkriminalität diente. Ebenso wird im gegenständlichen Fall die Aggressivität Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer versuchte die Amtshandlung - nämlich die Identitätsfeststellung - zu verhindern, es ergaben sich jedoch aus seiner Abwehrreaktion die Verletzungen der Beamten. Es spricht für sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht beruhigen ließ und auf den handelnden Beamten zuging und mit seiner rechten Hand zu einem Schlag ausholte. Es war dem Beschwerdeführer offenkundig gleichgültig, dass er durch sein Verhalten Exekutivbeamte verletzten könnte. Auch zeugen die Schwere der Verletzungen (Zerrung des Fingergelenkes, Zerrung am Knie, der linken Bändersehne und des Kreuzbandes) von der Intensität seiner Abwehrhandlungen. Auch wird nicht die die vom Strafgericht festgestellte Gewerbsmäßigkeit außer Acht gelassen (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 01.04.2019, Ra 2018/19/0643).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
In diesem Zusammenhang ist auch nicht die höchstgerichtliche Entscheidung unberücksichtigt zu lassen, wonach es sich bei der Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Da es sich hierbei nicht um ein Österreich-spezifisches, sondern um ein weltweites Interesse handelt, lässt auch den Beschwerdeeinwand einer allfälligen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für Spanien ins Leere laufen.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von fünf Jahren als angemessen zu qualifizieren und besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde mit fünf Jahren festgesetzte Einreiseverbot aufzuheben oder zu verringern, zumal der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, wie unter Punkt 3.2. umfassend ausgeführt, gerechtfertigt und somit zulässig ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA- VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA- VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Wie die umseits zitierte Judikatur zeigt, wurde sich im gegenständlichen Verfahren eingehend mit der Thematik der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot bei Straffälligkeit eines Fremden auseinandergesetzt. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltstitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2225338.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020