TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/1 I416 2188205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2019
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Entscheidungsdatum

01.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2188205-1/19E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 01.10.2019

MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Burundi, alias United Republic of Tanzania, vertreten durch 1.) Verein Menschenrechte Österreich und 2.) MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I., III., IV. und VI. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Herkunftsstaat Burundi abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Burundi zulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste, nach Asylantragstellung in Griechenland am 07.09.2015, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.12.2015 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen wörtlich an: "Ich wurde als Kind von einem Mann adoptiert der in Tansania lebte. Dieser ist dann im Jahr 1999 verstorben. Meine leiblichen Eltern leben nicht mehr. Ich habe keine Geschwister und auch keine anderen Familienangehörigen. Zuletzt lebte ich in Griechenland als Obdachloser auf der Straße. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst getötet zu werden, da es in Burundi Krieg zwischen verschiedenen Volksgruppen gebe.

2. Am 31.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er XXXX heißen würde und am XXXX in XXXX in Burundi geboren worden sei und Staatsangehöriger von Burundi sei. Er führte weiters aus, dass er der Volksgruppe der Hutu angehöre und seit seinem 7. Lebensjahr moslemischen Glaubens sei, da sein Adoptivvater Moslem gewesen sei. Er sei ledig und habe noch Verwandte in Burundi, die er aber nicht kennen würde. In Burundi habe er bis zu seinem zweiten Lebensjahr gelebt, danach sei er nach Tansania wo er von 1983 bis 2001 gelebt habe und habe er Tansania im Alter von 20 Jahren verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er zusammengefasst aus, dass Österreich sehr sicher sei und er Hilfe von Österreich benötige. Er habe Angst um sein Leben und Österreich sei ein sicheres Land und möchte er hierbleiben. Er brauche nur Sicherheit, es gebe keinen anderen Fluchtgrund. Gefragt nach den Verfolgungshandlungen führte er wörtlich aus: "Ich habe nicht geplant nach Österreich zu kommen. Als ich nach Österreich kam waren die Leute sehr nett und ich fühle mich hier sehr sicher. Ich habe keinen anderen Fluchtgrund." Er führte weiters aus, dass Tansania nicht sein Land gewesen sei und er ganz allein gewesen sei, nachdem sein Adoptivvater 1999 gestorben sei. Nach Burundi sei er nicht zurückgegangen, da es dort nicht sicher sei und es in Burundi Krieg gebe. Er gab weiters an, dass ihn seine Mutter diesem Mann gegeben habe, warum wisse er nicht, sein Adoptivvater habe ihm auch gesagt, dass er seine Eltern gestorben wären als er diesen danach gefragt habe. Deswegen habe er auch nicht nach Ihnen gesucht. Zu seinem Adoptivvater führte er aus, dass dieser XXXX geheißen habe und Staatsangehöriger von Tansania gewesen sei, dessen Freundin hätte XXXX geheißen, er habe aber keinen Kontakt zu ihr, da diese nur am Wochenende bei ihnen geschlafen hätte und es ihn auch nicht interessiert hätte, da sie nicht seine Familie gewesen wäre. Er führte weiters aus, dass sein Adoptivvater LKW-Fahrer gewesen sei und eine Nachbarin, während dieser nicht zu Hause gewesen sei, auf ihn aufgepasst hätte. Gefragt, warum sein Adoptivvater ihn angenommen hätte, gab er wörtlich zu Protokoll: "Ich weiß es nicht warum." Im Falle einer etwaigen Rückkehr befürchte er, dass Hutu und Tutsi immer streiten würden, es deshalb Krieg gebe und er deshalb nicht zurückkehren wolle. Nachgefragt gab er an, dass es Auseinandersetzungen in Burundi geben würde und viele Flüchtlinge nach Tansania kommen und dort weiter streiten würden. Gefragt, ob es konkrete Bedrohungen gegen ihn gegeben habe führte er aus, dass er Narben habe. Nachgefragt, gab er an, dass als er auf der Straße geschlafen habe, Tutsi Leute gekommen seien, die ihn gefragt hätten, woher er komme und als er diesen gesagt hätte, dass er in Burundi geboren und in Tansania aufgewachsen wäre, sowie der Volksgruppe der Hutu angehöre, hätten ihn diese geschlagen. Nachgefragt gab er an, dass es schwarze Leute gewesen seien. Nach dem Vorfall sei er weggelaufen und an einen anderen Platz gegangen, und habe er dort geschlafen. Gefragt, wie er fünf Männern habe entkommen können, gab

er wörtlich an: "Ich war obdachlos." ... "Ich weiß es nicht. Ich

glaube sie haben mich geschlagen da ich eine andere Volksgruppe bin." Er sei auch ins Krankenhaus gegangen, er wisse aber nicht in welches. Nach diesem Vorfall sei es bis zu seiner Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen, an die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er Angst gehabt habe, da er nicht aus Tansania sei. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er in der Grundversorgung sei, dass er freiwillig in einem Pflegeheim arbeite, dass er einen Deutschkurs A1 besuchen würde und ein bisschen Deutsch sprechen würde, dass er Tuberkulose gehabt habe und alle drei Monate zur Kontrolle müsse, aber aktuell keine Medikamente einnehmen würde. Der Beschwerdeführer legte dazu entsprechende Unterlagen vor. Soziale Bindungen habe er in Österreich keine, er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.

3. Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tansania gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Tansania zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und insbesondere mangelhafte Feststellungen zur Staatsangehörigkeit getroffen habe, insbesondere da die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Tansania sei unrichtig sei, da die Gesetze in Tansania hinsichtlich Adoption anders sein könnten. Zudem seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und unrichtig. Diese würden von einer schlechten wirtschaftlichen Situation in den beiden Herkunftsländern sprechen, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten würde. Sohin sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und dadurch das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet habe und über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse in Tansania und Burundi frei gesprochen habe. Zudem sei die chronologische Erzählung der Lebens- und Fluchtgeschichte in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2018 vorgelegt.

7. Mit Schriftsätzen, vom 03.05.2018, 30.05.2018, 28.06.2018, 30.07.2018, 18.09.2019 und 19.09.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende Integrationsunterlagen übermittelt: Teilnahmebestätigung über "XXXX" vom 06.03.2018, Kursbesuchsbestätigung des bfi über das 112-stündige Modul im Rahmen der Basisbildung vom 29.03.2018, eine Bestätigung des XXXX Pflege- und BetreuungszentrumsXXXX vom 29.03.2018 über die Arbeit des Beschwerdeführers als ehrenamtlicher Mitarbeiter seit 2016, die Kopie eines A1 Zeugnisses vom 17.01.2018, Schreiben ROK vom 17.07.2018 über die Einladung zum Einführungstag " Das Rote Kreuz", Kursbesuchsbestätigungen des bfi über das 112-stündige Modul im Rahmen der Basisbildung vom 21.06.2018, Unterlagen über den Kursinhalt Basisbildung Modul 2, medizinische Unterlagen aus den Jahren 2015 und 2016, Dienstausweis des Beschwerdeführers vom ÖROK vom 18.07.2018 gültig bis Juli 2019, Zeitbestätigung des ÖIF vom 27.06.2018 über die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung, Kursbestätigung vom 25.10.2018 über das 112-stündige Modul 3 im Rahmen der Basisausbildung, eine weitere Bestätigung des NÖ Pflege- und Betreuungszentrums St. Pölten über die Arbeit des Beschwerdeführers als ehrenamtlicher Mitarbeiter seit 2016 und eine Teilnahmebestätigung des Landestheaters betreffend seiner Teilnahme am Workshop Programm "XXXX" von Oktober bis Dezember 2019.

8. Am 01.10.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurden Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer vorgelegt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

9. Mit Schriftsatz vom 02.10.2019, wurde die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG beantragt.

10. Mit Fax vom 31.10.2019 wurde die Vollmacht des MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt und um eine Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, burundischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat am 07.09.2015 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer von 2001 bis 2015 in Griechenland aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 06.11.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat Krampfadern, er steht nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und benötigt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Moslem, gehört der Volksgruppe der Hutu an, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben keine Schule besucht und Verwandten in Burundi. Die Eltern des Beschwerdeführers sind laut seinen Angaben verstorben.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration personalisierte Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über seine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit im Pflege- und Betreuungszentrum XXXX, eine Teilnahmebestätigung an einer betriebsinternen Fortbildungsveranstaltung "Demenz 1 - Einstieg in das Thema", einen Dienstausweis des Roten Kreuzes, Kursbesuchsbestätigungen des BFI, eine Teilnahmebestätigung an einem Workshop, eine abgelegte Deutschprüfung A1 und eine Anmeldebestätigung für eine INFO-Veranstaltung zu den ÖSD Prüfungen Zertifikat A1 und Integrationsprüfung A2 und ein Konvolut an Fotos betreffend seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Pflege- und Betreuungszentrum, vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Burundi einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem festgestellten Herkunftsstaat einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates wurde von ihm gar nicht behauptet. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit zudem keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Bedrohung/Verfolgung des Beschwerdeführers in Tansania ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tansania von staatlicher Seite verfolgt wird, bzw. dass er seinen Aufenthaltsstaat aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burundi eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Burundi mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Burundi die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zudem scheint des dem Beschwerdeführer zumutbar, nach Tansania auszuweichen, wo er laut eigenen Angaben hauptsozialisiert worden ist und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi und Tansania übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Burundi ist ein Post-Konflikt-Land. Die Auswirkungen des Bürgerkriegs (von 1993 bis 2002) sind noch deutlich zu spüren, die demokratischen Strukturen sind noch nicht gefestigt. Auch nach den Wahlen 2015 ist die Opposition kaum in Parlament und Senat vertreten, da viele Vertreter der Opposition die Wahlen boykottiert haben oder ihre Mandate aus Protest nicht annehmen. Das Misstrauen zwischen Regierung und Opposition ist groß, ein Dialog kommt nur schwer zustande (BMZ o.D.).

Staatspräsident Nkurunziza löste mit der Ankündigung seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im April 2015 eine seither andauernde innenpolitische Krise aus. Die burundische Verfassung gründet auf dem Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000, der vorsieht, dass ein Staatsoberhaupt nach zwei Amtszeiten nicht erneut zur Wahl antreten darf. In der auf die Verkündung der Kandidatur folgenden Auseinandersetzung geht Gewalt von Regierung und Opposition aus. Ein eskalierender Konflikt und hasserfüllte öffentliche Äußerungen verantwortlicher Politiker in Bujumbura bergen das Risiko weiterer Destabilisierung.

Am 21.7.2015 fanden in Burundi Präsidentschaftswahlen statt. Amtsinhaber Pierre Nkurunziza, seit 2005 an der Macht und gestützt von der Regierungspartei "Conseil National pour la Défense de la Démocratie - Forces pour la Défense de la Démocratie" (CNDD-FDD), gewann die Wahl mit 69% der Stimmen. Oppositionsführer Agathon Rwasa und seine Koalition "Amizero Y'abarundi" erreichten 19%. Internationale Wahlbeobachter bezweifeln die Korrektheit des Wahlprozesses. Bei den Parlamentswahlen am 29.6.2015 hatte der CNDD-FDD 70 der 100 Sitze gewonnen. Vorausgegangen waren monatelange gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Anhängern Nkurunzizas, vor allem der berüchtigten Parteijugendmiliz Imbonerakure auf der einen Seite und hochrangigen Militärs, Oppositionsführern und Bürgern auf der anderen Seite, die gegen ein drittes Mandat Nkurunzizas protestierten.

Die Regierung versuchte zunächst, das dritte Mandat auf parlamentarischem Wege durchzusetzen. Der Antrag auf Verfassungsänderung mit dem Ziel, die Beschränkung der Amtsperioden des Präsidenten aufzuheben, scheiterte jedoch im März 2014 mit einer Stimme am notwendigen 4/5-Quorum. Selbst die Abgeordneten der beiden Koalitionsparteien UPRONA (Union pour le Progrès National) und FRODEBU (Front pour la Démocratie au Burundi) waren der Abstimmung ferngeblieben. Am 25.4.2015 kündigte Nkurunziza dennoch seine Kandidatur an. Im Mai 2015 bestätigte das unter Druck gesetzte Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer dritten Amtszeit. Zuvor war allerdings der stellvertretende Präsident des Verfassungsgerichts ins Ausland geflohen.

Am 15.5.2015 scheiterte ein Putschversuch von Generälen. Die Demonstrationen, die sich gegen den Verbleib des Präsidenten und der ihn stützenden Machtelite an der Spitze des Staates richteten, wurden mit noch größerer Gewalt niedergeschlagen.

Schlichtungsversuche unter der Schirmherrschaft der Ostafrikanischen Gemeinschaft gerieten ins Stocken, obwohl der ehemalige Staatspräsident Tansanias, Benjamin Mkapa, im März 2016 zum Vermittler ernannt wurde. Nach Angaben der Nationalen Kommission für den innerburundischen Dialog (Commission Nationale de Dialogue Interburundais) sprachen sich die Dialogteilnehmer mehrheitlich für Verfassungsänderungen aus, u. a. für die Abschaffung der Beschränkung der Amtszeit des Präsidenten. Da sich viele burundische Staatsangehörige im Exil befanden bzw. es nicht wagten, abweichende Meinungen zu äußern, waren die Schlussfolgerungen der Kommission möglicherweise einseitig geprägt.

In Burundi blieb die Sicherheitslage in den meisten Gebieten ruhig. Dennoch wurden Sicherheitsvorfälle und Menschenrechtsverletzungen gemeldet. Die Lage bleibt infolge der andauernden politischen Krise in Burundi gespannt und unübersichtlich und kann sich rasch ändern. Amnesty International berichtet, dass das Jahr 2016 insgesamt weniger von offener Gewalt geprägt war. In Bujumbura und in anderen Landesteilen fordern politisch motivierte Gewalttaten immer wieder Todesopfer und Verletzte. Straßensperren durch Militär und Milizen sind im ganzen Land anzutreffen. Zudem kommt es vor allem in Bujumbura immer wieder zu Angriffen mit Handgranaten und Minenwerfern. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist möglich. Immer wieder kommt es zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, insbesondere in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen.

Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Die somalische Al Shabaab droht mit Anschlägen in Burundi, insbesondere in Bujumbura, aufgrund der Beteiligung Burundis an der AMISOM-Mission in Somalia. Zu den möglichen Zielen von Terrorangriffen zählen öffentliche und touristische Einrichtungen sowie große Menschenansammlungen, z.B. belebte Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr (Bus- und Flugverkehr), Sportveranstaltungen, kulturelle Anlässe, Nachtlokale, bekannte internationale Hotels, beliebte Restaurants.

Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen ausgesetzt. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Angeklagte haben ein Recht auf Rechtsbeistand, aber nicht auf Kosten der Regierung. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich Vertreten, da sich nicht alle Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen in Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten.

Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können.

Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit und ist verantwortlich für die Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind verantwortlich für die äußere Sicherheit, aber auch für einige Aspekte der inneren Sicherheit. Zivilbehörden konnten manchmal die Kontrolle über die Sicherheitskräfte nicht wahren. Beobachter halten das Militär im Allgemeinen für professionell und unpolitisch, aber der Nationale Geheimdienst (SNR) und die Polizei werden direkt von der herrschenden "National Council for the Defense of Democracy-Forces for the Defense of Democracy" (CNDD-FDD) Partei beeinflusst.

Seit dem Beginn der politischen Krise hat die Regierung die Arbeit der unabhängigen Medien und der Zivilgesellschaft unterdrückt. Trotz Beschränkungen berichten NGOs weiter über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. Viele Menschenrechtsaktivisten, die im Jahr 2015 geflohen waren, blieben außerhalb des Landes. Der Einsatz für die Menschenrechte ist zunehmend mit Gefahren und Schwierigkeiten verbunden. Menschenrechtsverteidiger und andere vermeintliche Kritiker der Regierung werden vom SNR verstärkt überwacht. Der Innenminister verbot im Oktober 2016 fünf große Menschenrechtsorganisationen, die ihre Tätigkeit bereits 2015 hatten einstellen müssen. In der Woche darauf untersagte der Minister fünf weiteren Organisationen die Ausübung ihrer Arbeit. Eine der betroffenen Organisationen, Lique Iteka (Burundische Menschenrechtsliga), wurde im Dezember 2016 nach Veröffentlichung eines kontroversen Berichts dauerhaft geschlossen. Im Dezember 2016 verabschiedete die Nationalversammlung zwei Gesetze, die eine strengere Kontrolle der Arbeit von nationalen und ausländischen NGOs vorsehen.

Die politische Krise ist zwar insgesamt weniger von offener Gewalt geprägt, dennoch kommt es weiterhin zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen sowie willkürlichen Festnahmen. UNHCR vermerkt, dass Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen durch Sicherheitskräfte zunehmen. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit werden eingeschränkt. Durch zunehmende Unterdrückungsmaßnahmen und die weiterhin bestehende Straflosigkeit herrscht in der Hauptstadt Bujumbura und in anderen Landesteilen ein Klima der Angst.

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung garantiert, "diffamierende" Reden über den Präsidenten und andere Regierungsbeamte sind jedoch verboten. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird in der gesamten Gesellschaft unterdrückt. Zwar konnten zwei private Radiosender im Februar 2016 den Betrieb wieder aufnehmen, burundische und ausländische Journalisten sind jedoch weiter Ziel strafrechtlicher Verfolgung.

Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht sehr stark ein. Mitglieder von Oppositionsparteien sind Repressalien ausgesetzt. Im März 2016 wurden in der Provinz Kirundo mindestens 16 Mitglieder der Oppositionspartei Forces Nationales de Libération in einer Bar festgenommen. Die Polizei gab an, dass sie eine nichtgenehmigte politische Versammlung abgehalten hätten. Mitglieder von Imbonerakure schlugen und bedrohten führende Politiker von Oppositionsparteien, die sich gegen die Wiederwahl von Präsident Nkurunziza ausgesprochen hatten. Im ganzen Land setzte Imbonerakure Menschen unter Druck, um sie dazu zu bringen, der Jugendorganisation selbst oder der Regierungspartei CNDD-FDD beizutreten. Diejenigen, die sich weigern, werden zum Ziel von Einschüchterungskampagnen.

Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit und die Regierung haltet dies üblicherweise auch ein.

In Burundi leben drei unterschiedliche Volksgruppen oder Ethnien:

die Hutu, die zahlenmäßig die größte Gruppe darstellen (ca. 80%) und zu den Bantu-Völkern gehören, die Tutsi, eine Minderheit von ca. 10-15% wahrscheinlich nilotischen Ursprungs und die Twa. Letztere stellen mit ca. 1-2% nur noch eine Randgruppe dar, gelten aber als die eigentlich ursprüngliche Bevölkerung Zentralafrikas.

Die Gesellschaft Burundis ist noch immer stark gespalten. Dabei ist inzwischen nicht mehr so sehr die ethnische Zugehörigkeit entscheidend, sondern die soziale und wirtschaftliche Ungleichheit zwischen Hutu und Tutsi. Im Gegensatz zum Nachbarland Ruanda verfolgt Burundi eine Politik der festen ethnischen Quotierung. Sie ist in der Verfassung verankert (zum Beispiel im Parlament 60 Prozent Hutu, 40 Prozent Tutsi) und wird von Burundi als Weg zur nationalen Versöhnung angesehen. Historisch ist der Konflikt zwischen den Hutu und Tutsi um politische Vormachtstellung und wirtschaftliche Ressourcen einer der Hauptursachen der Genozide in Ruanda, aber auch in Burundi.

Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, wobei die Regierung diese Rechte stark einschränkt. Laut mehreren Nachrichtenquellen müssen sich in einigen Stadtvierteln der Hauptstadt die Bewohner und Hausangestellte registrieren. Bei Hausdurchsuchungen werden Personen, die nicht registriert sind, verhaftet. Personen, die versuchen der Gewalt zu entkommen und zu Flüchtlingslagern außerhalb Burundi zu gelangen, werden manchmal von Polizei, SNR oder Mitglieder der Imbonerakure bei Grenzübergangen aufgehalten und zurückgeschickt

Aufgrund der Auswirkungen des Bürgerkriegs von 1993 bis 2002 und der fortgesetzten innenpolitischen Spannungen, Misswirtschaft und weit verbreiteter Korruption gehört Burundi trotz kleiner makroökonomischer Erfolge zu den ärmsten Ländern der Welt. Missernten und die schlechte Ernährungslage der Bevölkerung auf dem Land führen dazu, dass ein Großteil der Einwohner Burundis (ca. 70-80%) unterhalb der Armutsgrenze lebt.

Der wichtigste Wirtschaftssektor ist die Landwirtschaft. Hier werden Kaffee, Tee, Maniok, Hirse, Gemüse, Süßkartoffeln und Bananen angebaut, zumeist in Subsistenzwirtschaft. Der Fischfang und die Viehzucht (Rinder, Schafe und Ziegen) sind nur von untergeordneter nationalwirtschaftlicher Bedeutung. Etwa 90 Prozent der Bevölkerung leben traditionell von Ackerbau bzw. Viehzucht in Subsistenzwirtschaft. 70 Prozent der Agrarproduktion wird von Frauen erbracht. Faktoren wie eine unvermindert hohe Armutsrate, mangelnder Zugang zu Bildung und Arbeit, ein schwaches Justizsystem und eine hohe Korruption sowie die aktuell äußerst schwierige politische Lage behindern die wirtschaftliche Entwicklung. Das Wirtschaftswachstum von ca. 4% jährlich bleibt weit hinter den Raten der Nachbarländer, wie z.B. Ruanda, zurück. Wirtschaftsembargos im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg hatten einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung. Hohe Transportkosten sowohl für Im- als auch für Exporte und sich auf die Wirtschaft unmittelbar auswirkende politische Konflikte sind weitere Hemmfaktoren. Der Staat ist bis heute auf internationale Finanzgeber angewiesen und verzeichnet, bis auf wenige Ausnahmen, wenige Investitionen z.B. von wichtigen Handelspartnern wie Südafrika. Bodenschätze sind zwar vorhanden (Kobalt, Gold, Uran, Erdöl, Nickel und Kupfer), werden aber kaum abgebaut. Die Industrie konzentriert sich auf die Textil- und Nahrungsmittelverarbeitung.

Durch die konfliktreiche Situation ab 2015 und die Streichung von Hilfsgeldern durch die EU ist die wirtschaftliche Lage 2016 desaströs, die Nahrungsmittelpreise steigen, Medikamente gehen aus. Um die Staatskassen aufzufüllen, erhebt die Regierung höhere Steuern, was sich auch auf die Nahrungsmittelpreise auswirkt - ein weiterer Schritt in die Armut vieler Burunder. Infolge dessen und einer Reihe von Naturkatastrophen waren Ende 2016 etwa 3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen

Burundi gehört zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika. Die medizinische Versorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor der Behandlung eine finanzielle Garantieleistung (Vorauszahlung). Medizinische Notfalldienste gibt es praktisch nicht. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden. Die Lage in den Krankenhäusern entspricht aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal nicht dem europäischen Standard. Die Zahl der HIV-infizierten Personen unter der Lokalbevölkerung ist sehr hoch. Aufgrund der unzureichenden Wasserversorgung bzw. Wasseraufbereitung kann es zu Ausbrüchen von Cholera kommen. In Burundi besteht ein ganzjähriges, hohes Malariarisiko, es gibt keine Schutzimpfung.

Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, Rückkehr, Asylwerber, Staatenlose und andere vulnerable Personen zu gewährleisten.

Von September 2017 bis Ende August 2019 wurden mehr als 75.000 burundische Flüchtlinge, hauptsächlich aus Tansania, zurückgeführt, und 74.627 von ihnen erhielten erste Hilfe ?nancière, grundlegende Non-Food-Versorgung und Nahrung für jeden Haushalt. Gemäß der Schutzüberwachung in den Bereichen Rückkehr haben Rückkehrer folgende Merkmale benötigen oft ein breites Spektrum an Hilfe, einschließlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Nahrung und Wasser.

Ergänzende Feststellungen zur Lage in Tansania:

Zur Lage in Tansania ist zusammengefasst festzustellen, dass Tansania als relativ stabil eingeschätzt werden kann, auch wenn ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im ganzen Land herrscht. Es kann jederzeit zu Demonstrationen kommen, die häufig von Ausschreitungen und von Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften begleitet sind. Streit um wirtschaftliche Vorteile und religiöse Spannungen können die Ursache von kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüchen sein. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in der Regel ohne staatliche Einschränkung, ihre Untersuchungen und Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ. Die Zivilgesellschaft Tansanias (NRO, Verbände, Selbsthilfegruppen, etc.) wird zunehmend an entwicklungspolitischen Prozessen beteiligt. Sie ist noch vergleichsweise jung, wächst aber in ihre Rolle als wirkungsvolles Korrektiv von Wirtschaft und Politik hinein. Seit der politischen Liberalisierung wollen aber immer mehr Menschen mitbestimmen und die Verantwortung für die Entwicklung ihrer Gemeinschaften selbst in die Hand nehmen. Die Liste der am Entwicklungsprozess des Landes beteiligten nationalen und internationalen Organisationen hat einen eindrucksvollen Umfang erreicht. Die Dachorganisation der tansanischen Nichtregierungsorganisationen ist die 'Tanzania Association of Non-Governmental Organizations' (TANGO). Leider sind nicht alle NGO, die sich als lokale Partner für Entwicklungsprogramme empfehlen, von Bürgersinn geleitet und am Gemeinwohl orientiert. zusammen, um den Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Unterstützung zu bieten. Insgesamt kann die Situation der Menschenrechte in Tansania im afrikanischen Vergleich durchaus als befriedigend gelten. Nach Einschätzung von Menschenrechtsexperten kommt es in Tansania nicht zu systematischen, vom Staat gesteuerten massiven Menschenrechtsverletzungen. Religiöse oder ethnische Verfolgung durch staatliche Stellen findet nicht statt. Die Grundrechte des Zivil- und Sozialpaktes sind formal durch die Verfassung garantiert. Ihre mangelnde Umsetzung ist bedingt durch die bestehenden Defizite staatlicher Institutionen und das herausfordernde wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld. Religiöse Konflikte waren in Tansania - ebenso wie ethnische Auseinandersetzungen - weitgehend unbekannt. Erst in jüngster Zeit gibt es eine Tendenz der politischen Instrumentalisierung von Religion. Um zu verhindern, dass die Religion in Tansania, wie in anderen Ländern Afrikas, zu einem Politikum wird, wurde bei Volkszählungen seit 1967 nicht mehr nach der Religionszugehörigkeit gefragt. Man geht davon aus, dass sich das ursprünglich ausgewogene zahlenmäßige Verhältnis zwischen Christen, Muslimen und Anhängern traditioneller Religionen inzwischen zugunsten der katholischen und evangelisch-lutherischen Kirchen verschoben hat, aber auch der islamische Bevölkerungsanteil ist gewachsen. Häufig werden Elemente aus der autochthonen Spiritualität in den christlichen oder islamischen Glauben integriert (Synkretismus). Laut CIA sollen 61,4 Prozent der Bevölkerung Tansanias Christen sein und 35,2 Prozent Muslime. Die Verfassungen der Regierung Tansanias und der halbautonomen Regierung in Sansibar sehen Religionsfreiheit vor und verbieten religiöse Diskriminierung. Die Verfassung gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. In der Regel respektiert die Regierung diese Rechte. Es kommt allerdings zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen in Tansania. Gesetze sorgen für Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat ein System für den Schutz von Flüchtlingen eingerichtet. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Unterstützung zu bieten. Der Nationale Förderungsausschuss (NEC) ist verpflichtet sich regelmäßig zu treffen und Bestimmungen über Anträge zu treffen. Tansania hat in den vergangenen Konflikten in der Region der Großen Seen (Demokratische Republik Kongo, Burundi, Ruanda) traditionell eine vermittelnde und stabilisierende Rolle eingenommen. Mit der Aufnahme von bis zu einer Million Flüchtlingen aus Burundi, Ruanda und Demokratische Republik Kongo hatte Tansania eine Hauptlast dieser Konflikte zu tragen gehabt. Viele kongolesische Flüchtlinge erhielten die tansanische Staatsangehörigkeit. Als derzeit noch Vorsitzende der EAC spielt Tansania eine führende Rolle bei den regionalen Anstrengungen, eine Lösung der Krise in Burundi zu erarbeiten. Tansania hat beachtliche Fortschritte in Bezug auf die makroökonomische Stabilisierung über die letzten beiden Dekaden erzielt und ist einer der dynamischsten Wachstumsmärkte in der Region Subsahara Afrika geworden, gehört aber weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt. Hauptexportgüter sind Gold, Kaffee, Tee, Baumwolle und Tabak. Seit 2000 geht der Anteil am Exporterlös von "cash crops" (Kaffee, Baumwolle, Tee, Tabak, Sisal und Cashewnüsse) zugunsten der einheimischen Lebensmittelversorgung zurück. Mehr als 70 Prozent der Bevölkerung leben und arbeiten im ländlichen Raum. Die Landwirtschaft wird noch lange einen großen Anteil am Bruttoinlandsprodukt des Agrarstaates Tansania halten. Sie dient vier Fünfteln der Bevölkerung der eigenen Subsistenz, bzw. ist deren wichtigste Einnahmequelle. Die wichtigsten Anbauprodukte (auch für den Export) sind vor allem Reis, Weizen, Mais und Soja. Im Infrastrukturbereich konnte in den letzten Jahren eine deutliche Verbesserung der Wasserversorgung im ländlichen Bereich festgestellt werden. Die Verfassung sieht die Freiheit der Bewegung innerhalb des Landes vor und der Rückkehr vor. In der Regel werden diese Rechte von der Regierung respektiert. Die Regierung arbeitete im Allgemeinen mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Burundi unzulässig wäre. Eine nach Burundi zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Antragsteller, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Burundi allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über den Antrag auf internationalen Schutz folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Burundi und Tansania.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2019.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seines Verfahrens durchgehend angegeben hat, dass seine Eltern Staatsangehörige von Burundi gewesen sind. Das Staatsangehörigkeitsrecht in Burundi, wie es durch das Staatsangehörigkeitsgesetzbuch von 2000 und die Verfassung von 2005 festgelegt wurde, sieht ein ausschließlich abwärts gerichtetes System vor, welches sich stark am belgischen Abstammungsmodell orientiert. Demnach konnte im gegenständlichen Fall die Zuweisung der Nationalität dadurch erfolgen, dass der Beschwerdeführer bei der Geburt das Kind eines burundischen Staatsangehörigen war (siehe auch "Citizenship Law in Africa, A Comparative Study" der Open Society Fondation).

Zur Adoption des Beschwerdeführers durch einen Staatsangehörigen von Tansania ist festzuhalten, dass die meisten afrikanischen Länder zwar vorsehen, dass Kinder, die aus dem Ausland adoptiert wurden, automatisch oder im Rahmen eines nichtdiskretionären Registrierungsverfahrens Staatsangehörige werden. Einige sehen jedoch nur einen diskretionären Einbürgerungsprozess vor, und andere Länder haben überhaupt keine Bestimmungen über adoptierte Kinder.

Aus einem anderen Land adoptierte Kinder können von Staatenlosigkeit bedroht sein, wenn es keine gesetzliche Regelung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gibt. Im Nationalitätsgesetz von Tansania gibt es keine Bestimmungen über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Adoptivkinder (obwohl es in Tansania die Möglichkeit der Einbürgerung des "minderjährigen Kindes" eines Bürgers gibt, das zur Abdeckung von Adoptivkindern verwendet werden könnte).

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in einer Einrichtung der des XXXX Betreuungszentrums XXXX seit nunmehr 3 1/2 Jahren ehrenamtlich tätig ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 01.10.2019 und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat ergibt sich aus seinen Angaben.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist und ein Zertifikat über eine abgelegte Deutschprüfung A1 vorweisen kann. Zudem arbeitet der Beschwerdeführer ehrenamtlich und hat durch diese Tätigkeit unzweifelhaft soziale Kontakte geknüpft, wie sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben erkennen lässt, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen nicht unmaßgeblichen Teil seiner integrativen Schritte, erst nach der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt hat und schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von vier Jahren, daraus keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann.

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dabei wird nicht verkannt, dass seine privaten Kontakte ausschließlich aus dem Umfeld seiner freiwilligen Tätigkeit kommen (Protokoll der Verhandlungsschrift Seite16).

Der Beschwerdeführer brachte insgesamt jedoch keine Angaben vor, die die Annahme einer außergewöhnlichen und damit entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.10.2019.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf einen Vorfall mit Privatpersonen in Tansania gestützt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Burundi keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat und es ihm daher nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Burundi glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich seiner Gründe für sein Verlassen des Aufenthaltsstaates Tansania wird zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2019 in wesentlichen Punkten lückenhafte, detailarme, unplausible, nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben gemacht hat, bzw. er auch auf Nachfrage des erkennenden Richters auf die ihm gestellten Fragen keine nachvollziehbaren Angaben machen konnte.

So konnte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme weder detaillierte Angaben zu seiner Adoption und seinen Lebensumständen in Tansania machen und beantwortete er die entsprechenden Fragen der belangten Behörde dazu ausweichend oder gar nicht (AS 119). Dies zeigt auch der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

"RI: Sie haben ausgesagt, dass Sie Ihre Mutter mit zwei Jahren einem LKW-Fahrer mitgegeben habe. Wo war Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt, war er damit einverstanden und wenn ja warum?

BF: Ich weiß es nicht, ich war damals jung.

RI: Wo ist Ihr Vater damals gewesen?

BF: Ich kann das nicht beantworten, ich weiß es nicht.

RI: Wo ist Ihre Mutter gewesen?

BF: Auch das weiß ich nicht, weil ich sehr jung war, zwei Jahre alt.

RI: Das Ihre Mutter Sie dem LKW-Fahrer mitgegeben hat, das wissen Sie?

BF: Das weiß ich auch nicht. Der Herr, der mich adoptiert hat, hat mir, dass alles erzählt. Selber weiß ich nichts.

RI: Wann haben Sie eigentlich erfahren, dass sie adoptiert sind und der Mann nicht Ihr Vater ist?

BF: Ab meinem siebten Lebensjahr fing er langsam an mir alles zu erklären und wie es dazu gekommen ist.

RI: Schildern Sie mir was Ihnen der LKW-Fahrer über Ihre Eltern und darüber, dass Ihre Mutter sie ihm mitgegeben hat, erzählt hat.

BF: Sie kommen aus Burundi. Ich habe sie genommen von ihren Eltern. Die haben mich ihm gegeben, dass ich mit ihm in Tansania leben kann. Seit dann leben wir zusammen.

RI: Ist das alles was er Ihnen über Ihre Eltern erzählt hat?

BF: Ja, das ist alles."

....

"RI: Sie haben ausgesagt, dass Sie ein Einzelkind sind. Woher wollen Sie das wissen?

BF: Mein Adoptivvater hat mir das erzählt. Er hat mir nur das erzählt, dass ich nicht sein Kind sei, meine Eltern seien aus Burundi. Die Eltern haben gebeten, dass er mich mitnimmt. Das war alles.

RI: Sie haben ausgesagt, dass Sie Verwandte in Burundi haben? Wer hat Ihnen das gesagt und wann haben Sie das erfahren?

BF: Dieser Mann hat mir, dass alles erzählt, alles was ich weiß ist das, was er mir gesagt hat.

RI: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie Ihren angeblichen Adoptivvater nie gefragt haben, warum Ihre Mutter Sie ihm mitgegeben hat. Können Sie mir das erklären?

BF: Diese Frage hat mich sehr mitgenommen und beschäftigt, mehr habe ich aber nicht herausgefunden.

RI: Was haben Sie denn herausgefunden?

BF: Ich war damals klein, ich hatte auch nicht die Möglichkeit gehabt ihn mehr zu fragen. Alles was ich weiß, sagte ich bereits.

RI: Haben Sie Ihren Adoptivvater nie gefragt, warum er Sie adoptiert hat, wenn nein, warum nicht?

BF: In meiner Kultur ist es so, dass man nicht so viel fragt. Ich hätte viele Fragen, wo ich die Antworten gesucht habe, ich habe aber nicht gefragt, ich habe mich nicht getraut zu Fragen.

RI: Wann hat Ihnen Ihr angeblicher Adoptivvater gesagt, dass Ihre Eltern gestorben sind. Was war der Anlass dafür?

BF: Nachdem ich mehrmals nach meinen Eltern gefragt habe, ich kann nicht genau sagen, wann das gewesen ist. Es war so zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr, hat er mir es dann erzählt.

RI: Woher will er gewusst haben, dass Ihre Eltern gestorben sind?

BF: Er hat diese Information von einem anderen LKW-Fahrer, weil dieser auch die Runde gemacht hat.

RI: Kannten alle LKW-Fahrer Ihre Eltern?

BF: Nein, nicht alle. Aber er hat Freunde, die sie gekannt haben.

RI: Haben Sie nie versucht herauszufinden, wo Ihre Eltern sind?

BF: Ich hatte nichts machen können, ich hatte vollstes Vertrauen in ihn."

Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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