Entscheidungsdatum
05.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2218443-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch das Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch den Rechtsanwalt DDr. Rainer LUKITS, dieser substituiert durch Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zl. 1213349403 - 181129740, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 25.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, in Nigeria der Gefahr einer Verfolgung durch Anhänger eines Kultes ausgesetzt zu sein, welche gefordert hätten, der Beschwerdeführer möge sich ihnen anschließen (zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Italien eingebracht).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für eine freiwillige Ausreise von sechs Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.04.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Am 25.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Er ist ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Esan und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er stammt aus Uromi in Edo State, wo er bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt hat. Er steht nach wie vor in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter.
Er hat insgesamt sechs Jahre die Schule besucht und seine Mutter bei ihrer Tätigkeit als Straßenverkäuferin unterstützt. Er ist gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte und führt auch keine Beziehung von maßgeblicher Intensität.
Er bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die staatliche Grundversorgung. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf, hat in Österreich keine Schule besucht und ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer hat vor seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Italien eingebracht. Während sein erster Antrag in Italien als unbegründet abgewiesen wurde, wartete er den Ausgang seines zweiten Asylverfahrens in Italien nicht ab und reiste nach Österreich weiter.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.06.2019 zur Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Am 16.07.2019 wurde der Beschwerdeführer in einer betreuten Unterkunft für minderjährige Asylwerber im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes temporär auf Grundlage des § 35 Z 3 VStG festgenommen und in weiterer Folge wegen aggressiven Verhaltens gegenüber den einschreitenden Beamten nach § 82 Abs. 1 SPG verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht. Dem Polizeieinsatz lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Unterkunft entgegen eines bestehenden Verbotes - nachdem er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Mitarbeiterin tätlich attackiert hatte - betrat und sich weigerte, diese wieder zu verlassen.
Am 14.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX abermals wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG Anklage erhoben.
Der Beschwerdeführer hat Nigeria nicht wegen der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder eines Kultes verlassen. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er kann mit Unterstützung seiner Mutter rechnen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, denn in den entscheidungsrelevanten Punkten gab es auch keine Änderung durch das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 12.04.2019, das im Folgenden ausschnittsweise zitiert wird:
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA 10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA 10.12.2018).
In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vgl. AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019). Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019).
Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen (BMEIA 12.4.2019).
Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Bundesstaaten Kaduna (insbesondere Süd- Kaduna), Plateau, Nasarawa, Benue, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insbesondere die Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom ab (AA 12.4.2019). Das britische Außenministerium warnt (neben den oben erwähnten nördlichen Staaten) vor Reisen in die am Fluss gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River im Nigerdelta. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km Grenzstreifen zum Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers (UKFCO 29.11.2018).
In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw. einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto (Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (AA 12.4.2019).
In der Zeitspanne April 2018 bis April 2019 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch
Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.333), Zamfara (1.116), Kaduna (662), Benue (412), Adamawa (402), Plateau (391). Folgende
Bundesstaaten stechen miteiner niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (2), Kebbi (3) und Osun (8) (CFR 2019).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019
-
BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019):
Reiseinformationen - Nigeria, https:// www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 12.4.2019
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CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/ nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019
-
EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 12.4.2019
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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (12.4.2019): Foreign Travel Advice - Nigeria - summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 12.4.2019
Kinder
Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 (AA 10.12.2018; vgl. UNICEF o.D.), nach anderen Angaben von 25 der 36 Bundesstaaten ratifiziert (USDOS 13.3.2019). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 10.12.2018).
Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Jene Bundesstaaten, die das Gesetz nicht ratifiziert haben, kennen kein Mindestalter für eine Eheschließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 13.3.2019). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 10.12.2018; vgl. UNICEF o.D.). Insgesamt heiraten schätzungsweise 43 Prozent der Mädchen unter 18 Jahren und 17 Prozent unter 15 Jahren (AA 10.12.2018).
Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen, führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 10.12.2018).
Gesetzlich sind die meisten Formen der Zwangsarbeit verboten, und es sind ausreichend harte Strafen vorgesehen. Die Durchsetzung der Gesetze bleibt jedoch in weiten Teilen des Landes ineffektiv. Daher ist Zwangsarbeit - u.a. bei Kindern - weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
-
UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.): The situation, https:// www.unicef.org/nigeria/protection.html, Zugriff 21.11.2018
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USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019
Grundversorgung
Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 4.2019c).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 10.12.2018). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 4.2019c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 10.12.2018). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 4.2019c).
Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9.2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vgl. AA 9.2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9.2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen (ÖB 10.2018; vgl. AA 9.2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9.2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vgl. GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vgl. ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt (GIZ 4.2019b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden (ÖB 10.2018). Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2018). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2019b).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2018). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2018). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2018).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2019c).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790, Zugriff 22.11.2018
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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Nigeria - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.4.2019
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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
Rückkehr
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde am 25.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest.
Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des nicht-amtlichen Sachverständigen DDr. XXXX. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 02.07.2019 gelangte aufgrund einer durchgeführten multifaktoriellen Altersdiagnose zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Asylantrags- sowie Untersuchungsdatum minderjährig war und sein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum der XXXX ist (der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren stets behauptet, am XXXX geboren zu sein; in seinen vorangegangenen Asylverfahren in Italien wurde er hingegen mit den Geburtsdaten XXXX bzw. XXXX geführt). Sofern im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 18.11.2019 unsubstantiiert die Richtigkeit der Feststellungen in diesem eingeholten medizinischen Gutachten angezweifelt werden, wird hierbei dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (zu diesem Erfordernis vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2010, Zl. 2009/12/0124).
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession sowie zu seiner fehlenden Integration in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Beziehung von maßgeblicher Intensität führt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2019, wo er vorbrachte, seit "etwas mehr als zwei Monaten" eine Beziehung mit einer Österreicherin zu führen, jedoch nicht mit dieser zusammen zu leben (Verhandlungsprotokoll S 4).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.12.2019. Der Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 04.12.2019.
Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX.
Die verwaltungsstrafrechtliche Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens nach § 82 Abs. 1 SPG ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.07.2019.
Die gegen den Beschwerdeführer mit 14.10.2019 erhobene Anklage wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG ergibt sich aus einem im Akt enthaltenen Verständigungsschreiben der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in Nigeria einen Freund namens Junior gehabt habe, welcher Mitglied eines Kultes mit dem Namen "Arobaga" gewesen sei. Dieser Kult habe Leute überfallen und ausgeraubt. Junior habe den Beschwerdeführer zum Treffpunkt dieses Kultes geführt. Hierbei habe es sich um ein unfertiges Haus gehandelt, an dessen Wänden u.a. Skelette - die Symbole des Kultes - aufgemalt gewesen seien. Es seien dort einige Mitglieder des Kultes anwesend gewesen, so auch dessen namentlich nicht näher bezeichneter "Meister". Der "Meister" habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich niederzuknien, man habe ihm die Augen verbunden und gefragt ob er bereit sei, sich dem Kult anzuschließen. Als der Beschwerdeführer dies verneint habe, hätten die Anhänger des Kultes gesagt, dass man den Beschwerdeführer nicht mehr gehen lassen könne, nachdem er nunmehr "alle Geheimnisse" des Kultes kennen würde. Man hätte sein T-Shirt zerrissen und ihm in die Brust geschnitten, woraufhin er geblutet habe (die Blutung sei jedoch von den Kultisten selbst im Anschluss wieder gestillt worden). Dann habe man dem Beschwerdeführer gesagt, dass dies das Zeichen sei, dass er nun für immer und ewig zu dem Kult gehöre und er sich fortan bei all dessen Treffen einfinden müsse. Im Anschluss habe man dem Beschwerdeführer erlaubt zu gehen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer oft von den Kult-Mitgliedern belästigt worden und seine Mutter habe ihm zudem erzählt, dass bereits sein Vater, welchen der Beschwerdeführer nicht kenne, von Mitgliedern des Kultes eines Nachts erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Polizei einzuschalten, aus Angst, der Kult würde ihm oder seiner Mutter etwas antun, sodass seine Mutter ihm zur Flucht zu seinem Onkel nach Kano verholfen habe. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer nach etwa zwei Wochen jedoch gesagt, dass Kano zu gefährlich für ihn sei, da es sich um Haussa-Gebiet handle, sodass der Beschwerdeführer über Libyen weiter nach Europa geflüchtet sei.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Zunächst ist festzuhalten, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert werden konnte.
Generell verharrte der Beschwerdeführer, was konkrete Bedrohungshandlungen oder -äußerungen seiner Person durch Vertreter des in Rede stehenden Kultes anbelangt, entgegen dem Beschwerdevorbringen, welches das Fluchtvorbringen als "eindrucksvoll anhand von Erlebnisdetails beschrieben" bezeichnet (AS 234), in detailarmen, vagen sowie oberflächlichen Schilderungen, aus welchen im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Verfolgungsgefahr von maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann. Das Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass der Beschwerdeführer einmalig gemeinsam mit einem Freund den Treffpunkt des Kultes aufgesucht habe, dort - wenig nachvollziehbar angesichts seines ersten Besuches - sogleich einem Aufnahmeritual unterzogen und in weiterer Folge "belästigt" worden sei. Während der Beschwerdeführer diese etwaigen Belästigungen im gesamten Administrativverfahren in keiner Weise näher konkretisierte, gab er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2019 auf konkrete Nachfrage vage zu Protokoll, diese Belästigungen hätten darin bestanden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern des Kultes - bei welchem es sich zudem um eine kriminelle Bande gehandelt habe - wiederholt angerufen worden sei, wenn diese etwas anstellen hätten wollen, und der Beschwerdeführer von Kult-Mitgliedern bei zufälligen Begegnungen auf der Straße angehalten und "Zwang auf ihn ausgeübt" worden sei (Verhandlungsprotokoll S 13). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Beschwerdeverhandlung gab er wiederum an, er sei des Öfteren von Mitgliedern des Kultes "irgendwohin geschleppt" und geschlagen worden, zudem habe man ihn immer wieder bestohlen und ausgeraubt (Verhandlungsprotokoll S 14). Diesem Vorbringen ist allenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Opfer von Raubüberfällen geworden wäre.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, im Zuge des Aufnahmerituals mit einem Messer in die Brust geschnitten worden zu sein, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA diesbezüglich eine unscheinbare Narbe auf seiner Brust vorwies, welche jedoch keinen tauglichen Beweis für sein Fluchtvorbringen darstellt, da anhand einer Narbe im Nachhinein weder ein Vorfall noch ein Sachverhaltshergang festgestellt werden kann und er sich diese etwa auch im Zuge eines Unfalles oder eines gänzlich anderen Vorfalles zugezogen haben kann.
Ein derart vages und oberflächliches Konstrukt wie jenes des Beschwerdeführers reicht auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und seiner lediglich sechsjährigen Schulbildung - Umstände, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichte nicht verkannt werden - nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich in Nigeria eine wie auch immer geartete Verfolgung zu erwarten hat.
Insbesondere gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren auch äußerst widersprüchlich. Während er etwa im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2018 noch angab, im September 2015 aus Nigeria ausgereist zu sein (AS 4), so gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.02.2019 zu Protokoll, seinen Herkunftsstaat im März 2015 verlassen zu haben (AS 132). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum an, Nigeria im "Juni oder Juli" 2015 verlassen zu haben (Verhandlungsprotokoll S 6).
Während der Beschwerdeführer überdies vor der belangten Behörde behauptete, man habe ihm im Haus des Kultes "mit etwas Rotem" (AS 133) die Augen verbunden, so brachte er in der Beschwerdeverhandlung explizit vor, ihm seien mit einer "schwarzen Augenbinde" die Augen verbunden worden (Verhandlungsprotokoll S 18). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch zu Protokoll gab, ihm sei mit einer Rasierklinge in die Brust geschnitten worden und auf Nachfrage, wie er denn den Gegenstand, mit welchem man ihn geschnitten habe, sehen habe können, nachdem seine Augen verbunden gewesen seien, wenig nachvollziehbar äußerte, dass sich ein Messer wohl anders angefühlt hätte, sodass es sich nur um eine Rasierklinge habe handeln können (Verhandlungsprotokoll S 18).
Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer überdies zu Protokoll, die Kultisten hätten ihm - nachdem man ihm in die Brust geschnitten habe - "etwas Schwarzes" auf die Wunde geschmiert, welche dann zu bluten aufgehört habe (AS 133). In der Beschwerdeverhandlung behauptete er hingegen, seine Wunde sei nicht im Haus des Kultes verarztet worden, sondern habe er diese selbst verarztet und bedeckt gehalten, sodass seine Mutter sie nicht habe sehen können (Verhandlungsprotokoll S 13).
Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - entgegen seinem vorangegangenen Vorbringen im Verfahren - an, seine Mutter habe ihm bereits, bevor er selbst je in Kontakt mit dem in Rede stehenden Kult gekommen sei, erzählt, dass sein Vater von einem anderen Kult ermordet worden sei (Verhandlungsprotokoll S 11). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22. Februar 2019 hatte er im Widerspruch dazu noch behauptet, seine Mutter habe ihm erzählt, sein Vater sei von jenem Kult ermordet worden, mit welchem der Beschwerdeführer in Kontakt stehe, nachdem sie bemerkt habe, wie sich das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der Belästigungen nach seinem Aufnahmeritual geändert habe (AS 133). Hinsichtlich der angeblichen Tötung des Vaters des Beschwerdeführers ist zudem bemerkenswert, dass das diesbezügliche, schwerwiegende Vorbringen aus dem Administrativverfahren im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal Erwähnung fand.
Nicht zuletzt wird die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch in Zweifel gezogen, dass er den italienischen sowie österreichischen Behörden im Rahmen seiner Asylverfahren insgesamt drei voneinander abweichende Geburtsdaten (XXXX, XXXX, XXXX) nannte.
Ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung als nicht asylrelevant, da eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsgefahr nur dann Asylrelevanz entfaltet, sofern der Staat Nigeria im Hinblick auf die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht schutzfähig sowie schutzwillig ist. Nachdem in Nigeria grundsätzlich ein funktionierendes Staats- und Sicherheitswesen besteht (siehe die Ausführungen unter Punkt A) 1.2.), der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich vorbrachte, sich gar nicht erst an die staatlichen Behörden gewandt und eine etwaige Verfolgungsgefahr durch die Mitglieder des Kultes polizeilich zur Anzeige gebracht zu haben (AS 136, Beschwerdeverhandlungsprotokoll S 15), kann dem Staat in concreto auch keine fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit unterstellt werden.
Vielmehr liegt insbesondere angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 22.02.2019, wonach sein Alltag in Nigeria "sehr hart" gewesen sei und er seinen Schulbesuch nicht fortsetzen habe können, da sich seine Mutter die Schule nicht mehr leisten habe können (AS 131), als auch aufgrund seiner Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz sowie im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 18.11.2019, in welchen wiederholt und ausführlich (ausführlicher als auf das Fluchtvorbringen) auf die Armut, "sozioökonomische Not", die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse in Nigeria sowie die Vulnerabilität des Beschwerdeführers als "Halbwaisenkind" mit einer verarmten Mutter eingegangen wird, der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat. Dieser Eindruck wird durch seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgereicht noch verstärkt, wo er u.a. vorbrachte, seine Mutter sei eine arme Frau gewesen und habe nicht richtig für ihn sorgen können (Verhandlungsprotokoll S 5), er habe seine Heimat verlassen, da es "eine Menge Probleme und auch keine Ausbildung" gegeben habe (Verhandlungsprotokoll S 6), seine Fluchtgründe seien "viel Leid, keine Ausbildung usw." gewesen (Verhandlungsprotokoll S 8), in Nigeria gebe es nichts zu tun und eine Menge Leute würden leiden (Verhandlungsprotokoll S 15), dem Beschwerdeführer würde in Nigeria niemand Arbeit geben, wenn er keine Zeugnisse vorweisen könne (Verhandlungsprotokoll S 16) und könne er überdies nach Nigeria nicht zurückkehren, da die Regierung nicht gut sei und sich nicht um ihre Bürger kümmern würde (Verhandlungsprotokoll S 16).
Soweit mit diesen Ausführungen von Seiten des Beschwerdeführers versucht wird nahezulegen, dass er in Nigeria von einer existentiellen Not betroffen wäre, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer steht kurz vor dem Erreichen seiner Volljährigkeit, ist gesund und arbeitsfähig. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zudem steht er nach wie vor in Kontakt zu seiner Mutter in Nigeria, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtert, könnte er doch anfangs jedenfalls Unterkunft bei ihr nehmen. Das Beschwerdevorbringen als auch die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk in Nigeria verfüge (AS 238, Verhandlungsprotokoll S 21), erweisen sich somit als unzutreffend. Soweit von seinem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen wurde, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse "soziale Verwahrlosung" vorliege, die es ihm erschwere, sich an Regeln und Strukturen zu halten, so mag dies durchaus der Fall sein. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich allerdings nicht der Schlussfolgerung anschließen, dass aufgrund einer damit in Zusammenhang stehenden "Willensschwäche" davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria nicht in der Lage sehen würde, einen gesetzestreuen Lebensweg zu beschreiten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der objektiven Umstände nicht in einer derart verzweifelten Lage, dass ihm in Nigeria kein anderer Ausweg offenstünde, als sich den Lebensunterhalt durch Kriminalität zu sichern. Er ist, wie bereits erwähnt, gesund, erwerbsfähig und kann auf familiären Rückhalt zurückgreifen. Auch wenn seine Mutter nicht in der Lage sein sollte, ihn finanziell zu unterstützen, so kann sie ihm doch einen Halt bieten. Der Beschwerdeführer hat sich auch in Österreich für die Begehung krimineller Straftaten entschieden; daraus kann aber nicht automatisch abgeleitet werden, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist, da die Begehung von Straftaten in Nigeria noch wahrscheinlicher erscheinen mag.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und gesunder Jugendlicher im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Er ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Im Hinblick auf die behauptete Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch Mitglieder eines Kultes ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A)
2.3. dargelegt, nicht glaubhaft ist und auch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfaltet, da im gegenständlichen Fall der Kult laut den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit einer kriminellen Bande gleichzusetzen ist und keine besonderen religiösen Elemente aufweist. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzber