Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde
1) der A-GmbH in S und 2) des Dr. E, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs der Erstbeschwerdeführerin, beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1996, Zl. Ge-441780/1-1996/Bi/G, betreffend Bescheidzustellung und Aufhebung einer Verfahrensanordnung,A) den
Spruch
Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
B) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1996 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Zustellung eines Bescheides betreffend die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage sowie auf Aufhebung einer Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe über Antrag der B-GmbH die Erweiterung von deren Betriebsanlage für Metall- und Eisengießerei mit Bescheid vom 30. August 1994 genehmigt. Dieser Bescheid sei am 9. Jänner 1995 "abgesandt" worden. Mit Eingabe vom 4. August 1995 habe die Erstbeschwerdeführerin die Zustellung dieses Bescheides an sie sowie die Aufhebung der Verfahrensanordnung vom 25. Juli 1995 beantragt. Sie habe dazu vorgebracht, die Betriebsanlage werde seit dem 1. September 1994 aufgrund eines Pachtvertrages durch die Erstbeschwerdeführerin geführt; dies sei der Gewerbebehörde auch bekannt gewesen, zumal ihr die Erstbeschwerdeführerin Anfang Oktober 1994 eine weitere Betriebsstätte unter Angabe der Örtlichkeit der Gießereianlage angezeigt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch immer davon ausgegangen, daß keine Genehmigungsanträge vorlägen, deren Erledigung offen sei. Über das Vermögen der B-GmbH sei übrigens mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21. Oktober 1994 der Konkurs eröffnet worden. Trotz Kenntnis des Umstandes, daß die B-GmbH nicht mehr zur Antragstellung legitimiert gewesen sei, habe die Behörde den Genehmigungsbescheid vom 30. August 1994 an die B-GmbH, nicht aber die Erstbeschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin im Betrieb der in Rede stehenden Anlage gerichtet. Nach Auffassung der Berufungsbehörde bedürfe jedoch der Eintritt eines neuen Inhabers einer Betriebsanlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Genehmigungsverfahren einer ausdrücklichen Eintrittserklärung. Eine solche Erklärung sei im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht abgegeben worden. Aus der Aktenlage sei auch nicht zu ersehen, daß der Inhaberwechsel zu erkennen gewesen wäre. Der Genehmigungsbescheid sei an die B-GmbH und nicht an den Masseverwalter gerichtet worden; eine Berufung sei nicht erhoben worden, der Bescheid also in Rechtskraft erwachsen. Der Erstbeschwerdeführerin sei der Vorwurf zu machen, daß sie sich bei Übernahme der Betriebsanlage nicht genügend über die bestehenden Rechte und Pflichten bzw. über noch offene Verwaltungsverfahren, in die einzutreten wäre, informiert habe. Jedem neuen Inhaber obliege jedoch die Einhaltung aller auch dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen; eines neuen Auftrages durch die Gewerbebehörde bedürfe es in diesem Fall nicht. Die Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin sei daher sowohl in Ansehung der Bescheidzustellung als auch in Ansehung der Aufhebung der Verfahrensanordnung zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
A) Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, über ihr Vermögen sei mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 24. November 1995 das gerichtliche Konkursverfahren eröffnet und Dr. E, Rechtsanwalt, zum Masseverwalter bestellt worden. Da u.a. "das Gewerberecht" nicht in die Konkursmasse falle, erachte sich die Erstbeschwerdeführerin zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert.
Gemäß § 1 Abs. 1 Konkursordnung wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangte (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Nach ständiger hg. Judikatur betrifft auch ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 vermögensrechtliche Belange und damit solche der Konkursmasse. Es tritt daher in einem derartigen Verwaltungsverfahren - bei Nichtvorliegen der in der Konkursordnung normierten Ausnahmetatbestände - der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0220, und die hier zitierte Vorjudikatur). Gleiches gilt für ein Verfahren auf Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 und daher auch für ein Verfahren, in dem es um die Frage des Eintritts in die Rechtsstellung des Genehmigungswerbers geht.
Da nach Konkurseröffnung nur mehr der Masseverwalter, nicht jedoch der Gemeinschuldner berechtigt ist, wegen eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. nochmals den zitierten hg. Beschluß vom 22. Februar 1994 und die hier zitierte Vorjudikatur), war die Erstbeschwerdeführerin infolge der Konkurseröffnung über ihr Vermögen zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht legitimiert. Die von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
B) Über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Zweitbeschwerdeführer erachtet sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Zustellung des Genehmigungsbescheides verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er im wesentlichen vor, die belangte Behörde stelle zwar unstrittig fest, daß von der Erstbeschwerdeführerin eine Eintrittserklärung in das über Antrag der B-GmbH durchgeführte Verfahren, betreffend die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, nicht abgegeben worden sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei es aber auch nicht möglich gewesen, eine Eintrittserklärung abzugeben, weil sie von diesem Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Hingegen habe die Erstbehörde - aus näher dargelegten Gründen - bereits im Herbst 1994 wissen müssen, daß die Erstbeschwerdeführerin nunmehr alleinige Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage sei. Sie habe auch Kenntnis von der Konkurseröffnung über das Vermögen der B-GmbH und der faktischen Betriebseinstellung dieser Gesellschaft gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin habe jedenfalls - wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht - die Betriebsanlage mit 1. September 1994 aufgrund eines Pachtvertrages von der B-GmbH übernommen. Aus der in § 80 Abs. 5 GewO 1994 normierten dinglichen Bescheidwirkung von Betriebsanlagengenehmigungen ergebe sich, daß der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintrete. Der Erstbeschwerdeführerin stehe daher ein Anspruch auf Zustellung des Genehmigungsbescheides zu. Im übrigen sei es - aus näher dargelegten Gründen - zweifelhaft, ob die Datierung dieses Bescheides mit 30. August 1994, genau einen Tag vor der Übernahme der Betriebsanlage durch die Erstbeschwerdeführerin, richtig erfolgt sei.
Gemäß § 353 GewO 1994 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I 63/1997 - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage die in dieser Gesetzesstelle angeführten Unterlagen anzuschließen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei derartige Verwaltungsakte nur dann mit dem Gesetz im Einklang stehen, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0122, und die hiert zitierte Vorjudikatur).
Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist deren Inhaber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/04/0055, und die hier zitierte Vorjudikatur). Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw. des Inhabers der Betriebsanlage bzw. des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - der neue Genehmigungswerber bzw. Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten (vgl. z.B. die
hg. Erkenntnisse vom 30. September 1997, Zl. 97/04/0082, und vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0122, und die hier zitierter Vorjudikatur). Unterbleibt jedoch eine ausdrückliche Eintrittserklärung des neuen Inhabers, so ist das Verfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller zu führen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen; dieser Bescheid kann in einem solchen Fall aber nur in der Abweisung des Ansuchens bestehen, weil im (hiefür maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben war (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 30. September 1997 und die hier zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall räumt die Beschwerde - im Einklang mit den vorgelegten Verwaltungsakten - ein, daß eine ausdrückliche Eintrittserklärung der Erstbeschwerdeführerin in das über Antrag der B-GmbH geführte Genehmigungsverfahren nicht abgegeben worden sei. Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage ist die belangte Behörde daher zu Recht zur Auffassung gelangt, die Erstbeschwerdeführerin sei in Ansehung dieses Genehmigungsverfahrens in die Rechtsstellung der (ursprünglichen) Antragstellerin nicht eingetreten.
Ob die Erstbeschwerdeführerin als neue Inhaberin der Betriebsanlage vom laufenden Genehmigungsverfahren Kenntnis hatte, ist - im Gegensatz zur Auffassung des Zweitbeschwerdeführers - ebenso ohne Belang wie die Frage, ob die Behörde von dem in der Beschwerde behaupteten Wechsel in der Person des Inhabers der Betriebsanlage Kenntnis hatte. Der neue Inhaber einer Anlage ist nämlich keineswegs gehalten, in ein laufendes Genehmigungsverfahren einzutreten. Unterläßt er den Eintritt in dieses Verfahren, so kann dem Ansuchen des ursprünglichen Antragstellers schon mangels Antragslegitimation im Entscheidungszeitpunkt nicht stattgegeben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/04/0082, und die hier zitierte Vorjudikatur). Eine dennoch ergangene Entscheidung in der Sache geht ins Leere und hat daher auf die Rechtsstellung des neuen Inhabers keine Auswirkungen; der neue Inhaber ist insoweit nicht i.S.d. § 80 Abs. 5 GewO 1994 Rechtsnachfolger des ursprünglichen. Er wird daher auch durch einen - unzulässigerweise - gegenüber dem zur Antragstellung nicht mehr legitimierten Antragsteller ergehenden Genehmigungsbescheid weder berechtigt noch verpflichtet.
Soweit der Zweitbeschwerdeführer jedoch die Datierung des Genehmigungsbescheides als unrichtig rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Datum des Genehmigungsbescheides für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb ohne Belang ist, weil Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen
Verwaltungsverfahrensrechts6 (1995) Rz 411).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war
gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040087.X00Im RIS seit
20.11.2000