Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2206425-2/10E
Ausfertigung des am 07.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2018, Zl. 1090567105/151523403/BMI-BFA_NOE_AST_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.10.2015 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er Angst gehabt habe, dass ihn die Miliz entführe und zu Kriegshandlungen zwinge. Er wolle mit dem Krieg nichts zu tun haben bzw. wolle er nicht kämpfen müssen. Wenn er nicht geflüchtet wäre, wäre er zwangsläufig rekrutiert worden.
2. Am 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer nunmehr im Wesentlichen an, dass er einen Anruf erhalten habe, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er Turkmene sei und diese mit den Türken unter einer Decke stecken würden. Daher müsse man ihn umbringen. Nach seiner Ausreise habe ihn sein Vater darüber informiert, dass das Cafe, dass der Beschwerdeführer betrieben habe, in die Luft gesprengt worden sei.
3. Am 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, welches er in der Einvernahme vom 11.07.2017 getätigt hatte.
4. Mit Bescheid vom 18.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und fand am 07.11.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Vertrauensperson vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der das Bundesverwaltungsgericht unter Darlegung der wesentlichen Gründe seine Entscheidung mündlich verkündete.
7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vollausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Turkmenen an. Er wurde im sunnitisch muslimischen Glauben erzogen. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste am 02.09.2015 legal aus dem Irak aus und zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak lebte er in Diyala, Kanaan. Dort besuchte er sechs Jahre die Grundschule, zwei Jahre die Berufsschule und schloss eine Tischlerlehre ab und arbeitete anschließend als solcher. Zudem eröffnete er im Jahr 2012 gemeinsam mit seinem Bruder ein Cafe. Durch seine Tätigkeiten als Tischler und als Kaffeehausbetreiber verdiente er sich seinen Lebensunterhalt.
Im Irak leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben bei deren Schwiegereltern in Bagdad. Die Eltern und zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers leben in Diyala. Ein weiterer Bruder pendelt regelmäßig zwischen Bagdad und Diyala. Die drei Schwestern sind alle verheiratet und im Irak wohnhaft. Zu seinem Vater und zu seiner Mutter steht er in Kontakt.
In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers und führt dieser keine Beziehung.
Er besuchte Deutschkurse und absolvierte die A1-Deutschprüfung erfolgreich. Er spricht auf einfachem Niveau Deutsch. Darüber hinaus besuchte er einen Workshop "Hilfe im Notfall", eine Bildungsmaßnahme zum Thema "Alphabetisierung" sowie einen Werte- und Orientierungskurs, absolvierte fünf Integrationsmodule im Rahmen von Start Wien und des EU Projekts CORE, engagiert sich ehrenamtlich. So hilft er bei den Reinigungs- und Organisationstätigkeiten in seiner Flüchtlingsunterkunft aus, arbeitet vier Stunden in einem Jugendzentrum sowie seit über einem Jahr in einem Wiener Spital, wo er im Bereich Transport, Reinigungsarbeiten oder Administrationstätigkeiten im Einsatz ist. Des Weiteren engagiert sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Projekt Brunnenpassage der Caritas und verfügt über freundschaftliche Kontakte. In seiner Freizeit spielt er gelegentlich Fußball.
Er geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.
Insbesondere wird der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht von schiitischen Milizen verfolgt.
Der Beschwerdeführer wird im Fall ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.09.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak:
Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert.
So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen.
Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt. Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist. Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember.
Sicherheitslage Zentral- und Nordirak:
In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga.
Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeine Stabilität dar.
Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober 2018. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten.
Zur Situation der Turkmenen:
Im Hinblick auf die turkmenische Volksgruppenzugehörigkeit des BF wird wie folgt ausgeführt, dass die Turkmenen nach den Arabern und den Kurden die drittgrößte Ethnie des Irak darstellen und sie als solches auch seit 2012 offiziell vom irakischen Parlament als eine der drei größten ethnischen Gruppen des Landes anerkannt werden. Die meisten irakischen Turkmenen leben im Norden des Landes, in einem Bogen, der sich von Tal Afar über Mosul, Erbil, Altun Kopru, Kirkuk, Tuz Khurmatu und Kifri nach Khaniqin erstreckt. Von den Turkmenen selbst wird dieses Gebiet "Türkmeneli" ("Land der Turkmenen") genannt. Kirkuk nimmt dabei eine besondere Stellung ein und wird von Turkmenen oft als ihre inoffizielle Hauptstadt betrachtet. Darüber hinaus finden sich auch turkmenische Gemeinden in größeren irakischen Städten, wie Bagdad und Basra. Die Turkmenen sind keine einheitliche homogene religiöse Gruppierung. Etwa 60 Prozent der Turkmenen sind Sunniten, der Rest Zwölfer-Schiiten bzw. Angehörige anderer schiitischer Konfessionen. Einige Tausende Turkmenen sind Christen. Diese konfessionelle Aufspaltung macht sie auch zum Ziel religiös-motivierter Diskriminierung und Verfolgung. So wurde und werden schiitische Turkmenen zum Ziel von Angriffen des IS, wie z.B. in seinen Kampagnen gegen die mehrheitlich schiitisch-turkmenischen Städte Tal Afar und Amerli. Sunnitische Turkmenen hingegen, insbesondere jene aus IS Gebieten, werden Berichten zufolge aufgrund tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zum IS als Sicherheitsbedrohung gesehen bzw. waren Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt. Oft wurde ihnen aus diesem Grund auch der Zugang zu sicheren Gebieten verwehrt. Des Weiteren wurden sunnitische Turkmenen auch bei offensichtlich außergerichtlichen Hinrichtungen durch irakische Sicherheitskräfte ermordet. Turkmenen beklagen mangelnde politische Repräsentation auf nationaler Ebene, sowie in der öffentlichen Verwaltung. In den sogenannten umstrittenen Gebieten (zwischen der kurdischen und der irakischen Regierung) gibt es Berichte von Diskriminierung von Turkmenen durch die Behörden der Kurdischen Autonomieregierung. Turkmenen begrüßten mehrheitlich die Wiedereinnahme Kirkuks durch die irakische Zentralregierung nach dem kurdischen Referendum im Herbst 2017. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch keine gezielte und systematische Verfolgung von Turkmenen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beiden Einvernahmen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers, den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, in die niederschriftlichen Angaben Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak und dem EASO Country of Origin Information Report Iraq: "Targeting of Individuals". Ergänzend wurden des Weiteren Auskünfte aus dem Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten in Form seines Reisepasses fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass der Beschwerdeführer am 02.09.2015 legal aus dem Irak ausreiste, ergibt sich aus dem in seinem Reisepass vermerkten Ausreisestempel.
Die Feststellungen hinsichtlich der Schul- und Berufsbildung sowie seinem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes als Tischler und Kaffeehausbetreiber ergeben sich ebenso wie seinen Angaben zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Irak aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen hinsichtlich des Lebensumstände in Österreich - insbesondere der fehlenden verwandtschaftlichen Anbindung in Österreich und den bestehenden integrativen Bemühungen - ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Von der Ausprägung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner integrativen Bemühungen einen Sozialbericht des Samariterbundes vom 27.10.2019, ein Referenzschreiben von Cornelia S[...] vom 02.11.2019, die Unterstützungserklärung von Frau Mag. Hedwig S[...] vom 02.10.2019, die Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes vom 15.02.2018, die Bestätigungen des Vereins "Start Wien" über dessen Alphabetisierung und die Teilnahme des Beschwerdeführers am EU-Projekt CORE, eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfons, eine Anmeldebestätigung des Aus- und Weiterbildungszentrums Soziales Wien für einen Deutschkurs im Wintersemester 2019/2020 sowie das ÖSD Zertifikat über die bestandene Deutschprüfung vom 18.05.2018 vor.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich belegt.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In einem Asylverfahren stellen die Aussage eines Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle dar und stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben eines Beschwerdeführers, weshalb die Angaben eines Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden müssen. Zur Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist generell auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; ein Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich ein Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er befürchtet habe, von den Milizen entführt und zu Kriegshandlungen gezwungen zu werden.
Im Rahmen seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde führte er schließlich aus, dass er am 08.09.2015 oder am 10.09.2015 einen Anruf erhalten habe, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er Turkmene sei, diese mit den Türken unter einer Decke stecken würden und man ihn daher umbringen müsse.
Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließen und diesem dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den eingangs genannten Anforderungen nicht entspricht und somit nicht glaubhaft ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers eine Steigerung seiner Fluchtgründe widerspiegelt. Es ist dem erkennenden Richter - ebenso wie der belangten Behörde - in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angibt, seine Heimat ausschließlich aufgrund der Befürchtung zu Kriegshandlungen gezwungen zu werden, verlassen zu haben und erst im Rahmen seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde angibt, telefonisch mit dem Tod bedroht worden zu sein, da er Turkmene sei. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455). Des Weiteren ist nach allgemeiner Lebenserfahrung aber auch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben und ist die Steigerung vor allem deshalb nicht plausibel, weil der Beschwerdeführer ein derart relevantes Vorbringen wie die persönliche Bedrohung, welches seine Ausreise aus dem Irak begründet, im Rahmen seiner Erstbefragung vollkommen unerwähnt lässt und er im Gegensatz dazu die in der Erstbefragung geltend gemachte Angst vor einer Zwangsrekrutierung mit keinem weiteren Wort mehr erwähnt. Daher ist in diesem Hinblick dem Verwaltungsgerichtshof zu folgen, der davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann.
Aber auch bei einer isolierten Betrachtung, des vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Fluchtvorbringens, wonach ihm mit dem Umbringen gedroht worden sei, weil er Turkmene sei, lassen sich grobe Ungereimtheiten sowie Widersprüchlichkeiten erkennen, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung und Denklogik nicht vereinbar sind.
So gab der Beschwerdeführer etwa vor der belangten Behörde an, den Drohanruf am 08.09.2015 oder am 10.09.2015 erhalten zu haben, was jedoch mit seiner - nachweislich festgestellten und im Reisepass aufscheinenden - Ausreise aus dem Irak am 02.09.2015 in keiner Weise vereinbar ist. Eine weitere Widersprüchlichkeit findet sich auch darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 11.07.2017 angab, zum Zeitpunkt des Anrufes in seinem Cafe gewesen zu sein, im Rahmen seiner Einvernahme vom 20.06.2018 jedoch angab, bei seiner Arbeit als Tischler gewesen zu sein, als er den Anruf erhalten habe.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer - wiederum stark abweichend von seinen bisherigen Angaben - schließlich erstmals an, im Wege eines Briefes bedroht geworden zu sein. Das Datum, wann er diesen Brief bekommen habe, wisse er jedoch nicht. Die weitere Frage des erkennenden Richters, ob es sich dabei um die einzige Bedrohung gehandelt habe, die der Beschwerdeführer erhalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer explizit mit ja. Der im Administrativverfahren vorgebrachte Drohanruf wird im Zuge der mündlichen Verhandlung ebenfalls mit keinem Wort erwähnt.
Hinsichtlich der eingangs erwähnten Anforderungen für die Beurteilung einer Glaubhaftigkeit - insbesondere von konkreten und detaillierte Angaben - verkennt der erkennende Richter auch nicht, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen bei der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner freien Erzählung in abschließend sechs Sätzen (!) schildert. Eben diese Vagheit legt der Beschwerdeführer an den Tag, wenn er vom erkennenden Richter nach seinen Verfolgern befragt wird. Unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer von behauptet, dass er einen Drohbrief erhalten habe, erscheint es nicht plausibel, dass er diesbezüglich auf die Frage von wem er verfolgt worden sei, angibt: "Ich weiß es nicht ganz genau, aber ich glaube, dass es die Asaib ahl al haq war.", zumal es sich aus dem Amtswissen ergibt, dass sich diese Miliz in ihren Drohbriefen selbst als Verfasser bezeichnet und deren Drohbriefe das Logo der Miliz tragen. Gleich verhält es sich mit seinem, erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, wonach auch sein Vater und sein Bruder mit einem Messer angegriffen worden sei und der Beschwerdeführer auf näheres Nachfragen durch den erkennenden Richter - wann dieser Vorfall mit dem Messer stattgefunden habe bzw. wann er darüber mit seiner Familie geredet habe - lediglich vermeint, dass er es nicht genau wisse.
Hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, welche die Zerstörung seines Cafes, welches er im Irak geführt habe, belegen sollen, ist auszuführen, dass diesen kein Beweiswert zukommt. So lassen sich aus den Fotoaufnahmen, auf welchen einerseits ein intaktes Cafe sowie andererseits völlig verwüstete sowie abgebrannte Räumlichkeiten abgebildet sind, keinerlei Rückschlüsse darauf schließen, dass es sich hierbei tatsächlich um das Cafe des Beschwerdeführers handelt. Auch ist nicht erkennbar, ob es sich bei dem intakten Cafe sowie den zerstörten Räumlichkeiten um dieselben Räume handelt.
Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegte Polizeibericht bzw. den Gerichtsschreiben, in welchen bestätigt werde, dass ein Bombenanschlag durch Unbekannte auf das Cafe des Bruders des Beschwerdeführers stattgefunden hat, liefert keinen Beweis dafür, dass das Cafe, welches der Beschwerdeführer geführt habe, von den Personen, von welchen er bedroht werden sei, zerstört wurde. Dies einerseits deshalb, es sich hierbei lediglich um Kopien handelt und deren Echtheit somit nicht verifiziert werden kann und andererseits die Berichte zudem - nach Aussage des Dolmetschers - in schwer lesbarer arabischer Handschrift verfasst sind. Ungeachtet dessen darf in diesem Zusammenhang auch auf die Angaben in den Länderberichten verwiesen werden, wonach im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist.
Zusammengefasst schließt sich daher das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen der belangten Behörde an und kommt ebenfalls zur Feststellung, dass das gesamte Vorbringen rund um die Verfolgung der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist.
Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bildes, das ihn in Österreich mit einer irakischen Flagge bei einer Demonstration zeigt und seiner Befürchtung, dass er deswegen im Irak einer Verfolgung durch die Milizen befürchte, ist auszuführen, dass auf Nachfragen des erkennenden Richters keine derartige exilpolitische Tätigkeit abgeleitet werden kann, welche für sich gesehen einen Nachfluchtgrund begründen würde. Zunächst ist auszuführen, dass derartige Demonstrationen von Irakern im Ausland gegenwärtig nicht nur auf Österreich beschränkt sind. Des Weiteren gab er an, dass an jenen zwei Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat, rund 40 bzw. 50 teilgenommen haben und diese somit eine Größe aufweisen, bei der nicht mehr jeder Einzelne als solches individualisierbar ist. Der Beschwerdeführer verneinte zudem auf Nachfragen des erkennenden Richters eine Organisation der Demonstration durch seine Person und gab er auch an, dass er keine Schlüsselrolle bei diesen Demonstrationen innehatte.
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich seines ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens, wonach er zwar sunnitisch-islamisch erzogen worden sei, er aber mittlerweile keinen Glauben mehr habe, anzumerken, dass daraus ebenfalls keine allfällige Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann. Einerseits erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend keinerlei Vorbringen und ließen sich diesbezüglich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinerlei Anzeichen ableiten. Eine Austrittbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft wurde nicht vorgelegt. Zudem wird ergänzend nochmals auf die Länderberichte verwiesen, wonach in der irakischen Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein zunehmender Anteil der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage im Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.
2.4. Zum Herkunftsstaat
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.10.2019; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Weder der Beschwerdeführer, noch seine Rechtsvertreterin traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegen. Berücksichtigt wird auch das Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die in ihrem Vorbringen darauf verweist, dass sich die Lage der Turkmenen seit der letzten Aktualisierung der Länderberichte nicht geändert bzw. gebessert hat. Unter Hinweise auf eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes datierend vom 05.11.2019 wird zudem darauf verwiesen, dass sich die Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als besonders gefährlich darstellt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Länderberichte sowie des EASO Berichtes "Targeting of individuals" zu Lage der Turkmenen, wird nicht verkannt, dass die Turkmenen oftmals das Ziel religiös-motivierter Diskriminierung und Verfolgung sind und ihnen oftmals der Zugang zu sicheren Gebieten verwehrt. Allerdings lässt weder aus dem Länderbericht, noch aus dem EASO-Bericht eine gezielte und systematische Verfolgung von Turkmenen ableiten. Der erkennende Richter lässt in diesem Zusammenhang zudem nicht außer Acht, dass der Großteil der Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Diyala lebt und ein weiterer Bruder zwischen Bagdad und Diyala pendelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Irak keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher überdies über Arbeitserfahrung als Tischler und Betreiber eines Kaffeehauses verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist seinen Lebensunterhalt auch im Irak sicherzustellen. Darüber hinaus leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion im Irak und steht er (zumindest) mit seinen Eltern in Kontakt.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371, 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise (spätestens) am 27.09.2015 ca. vier Jahre in Österreich aufhältig. Der seit Ende September 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben kein Familienleben in Österreich.
Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die bisherige Aufenthaltsdauer seit September 2015 ca. vier Jahre beträgt, womit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration gesprochen werden kann. Des Weiteren sind keine Umstände hervorgekommen, aus welchen sich eine Integration des Beschwerdeführers von maßgeblicher Intensität ergeben würde.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus um eine Integration bemüht und bereits zahlreiche Schritte zur Integration setzte, wie etwa Deutschkurse besuchte, einige Workshops und Kurse absolvierte, sich im Rahmen des Samariterbundes und der Caritas ehrenamtlich engagierte und freundschaftliche Kontakte knüpfte, so sind diese Umstände für sich alleine nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. Die von ihm vorgebrachten Bemühungen und Tätigkeiten sind bei der Interessensabwägung durchaus positiv zu berücksichtigen. Allerdings wird dahingehend auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, dies zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak verfügt und mit (zumindest) seinen Eltern in Kontakt steht.
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Im gegenständlichen Fall ist keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Irak nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher - unter Bedachtnahme seiner Schul- und Berufsausbildung, seiner bisherigen Tätigkeit und der Tatsache, dass er in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte vorfindet - jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen
3.6. Zum Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von dem Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs. 2 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als