Entscheidungsdatum
16.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
I403 2210207-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. 234915402/180967470, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ghanas, hält sich seit dem Jahr 2002 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" in Österreich auf.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB rechtskräftig verurteilt, von der Verhängung einer Zusatzstrafe aufgrund einer vorangegangenen Verurteilung jedoch abgesehen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ihren Fremdenpass verfälscht hatte. Dieser Fremdenpass wurde im Zuge des Strafverfahrens sichergestellt und in weiterer Folge der Beschwerdeführerin behördlich entzogen.
3. Am 11.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte sie aus, ihren Fremdenpass verloren zu haben und brachte eine polizeilich ausgestellte Verlustanzeige in Vorlage.
4. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018, Zl. 234915402/180967470, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.10.2018 gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018, Zl. 234915402/171038105 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019 abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin hielt sich auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" rechtmäßig in Österreich auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin am 27.08.2019 seitens des Magistrats der Landeshauptstadt XXXX ein bis zum 26.08.2024 gültiger Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ausgestellt. Allerdings wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019 zu Zl. I403 2210207-2 abgewiesen.
Am 24.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein bis zum 23.07.2019 gültiger Fremdenpass mit der Nr. XXXX ausgestellt. Dieser Fremdenpass wurde der Beschwerdeführerin infolge des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden mit Bescheid der belangten Behörde entzogen. Die Entziehung erwuchs mit 14.11.2017 in erster Instanz in Rechtskraft. Am 04.10.2018 erstattete die Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion XXXX eine Verlustanzeige, wonach sie ihren Fremdenpass verloren habe. Am 20.10.2018 stellte sie bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG.
Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Republik Österreich gelegen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde am 11.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass ihr zuletzt seitens des Magistrats der Landeshauptstadt XXXX ein bis zum 26.08.2024 gültiger Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen hinsichtlich des ihr zunächst ausgestellten, in weiterer Folge behördlich jedoch wieder entzogenen Fremdenpasses der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus einer Abfrage im zentralen Fremdenregister (IZR).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses:
§ 88 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF lautet:
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf "Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich (§ 88 Abs. 1 FPG)". Zum Zeitpunkt der Antragstellung war sie im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU", doch wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. I403 2210207-2 die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt, so dass nicht mehr von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen ist.
Zudem wäre selbst bei hypothetischer Annahme des Beschwerdevorbringens, wonach sie nicht in der Lage sei, sich über die ghanaische Botschaft in Bern ein gültiges Reisedokument zu beschaffen - sodass die Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei - ein Interesse der Republik Österreich Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin weder dargelegt noch ist dieses aus der Aktenlage ableitbar. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin beziehe Transferleistungen, da sie mangels Reisedokumentes ihr Gewerbe nicht wiederaufnehmen könne, so entbehrt dies einer Grundlage, da die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2013 (und somit auch während sie noch im Besitz eines Fremdenpasses war) ihren Lebensunterhalt über Transferleistungen bestritten hatte und keinerlei Nachweis erbringen konnte, jemals mit ihrem angemeldeten Gewerbe Einkünfte erzielt zu haben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich (§ 88 Abs. 1 FPG)" wurde zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Einreiseverbot, Fremdenpass, mündliche Verhandlung, Reisedokument,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2210207.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020