Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der Z OEG in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Jänner 1998, Zl. IIa-93.001/2-98, betreffend Verfahren gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Jänner 1998 die Schließung des gesamten Betriebes der Beschwerdeführerin an einem näher bezeichneten Standort, welche am 15. Dezember 1997 faktisch durchgeführt wurde, gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994 verfügt. Zur Begründung ging der Landeshauptmann davon aus, der persönlich haftende und nach außen vertretungsbefugte Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. September 1996 und mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Bundesland Tirol vom 2. September 1997 wegen Übertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 verurteilt worden. Der genannte Gesellschafter der Beschwerdeführerin habe zwar mit 6. Mai 1996 eine Gewerbeanmeldung erstattet, doch sei diese mit Bescheid vom 31. Jänner 1997 von der Unterinstanz und in der Folge neuerlich mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 nicht zur Kenntnis genommen, sondern das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Handelsgewerbes durch diesen Gesellschafter festgestellt worden. Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Berufung sei als unbegründet abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht, an dem in Rede stehenden Standort einen Handelsbetrieb mit Tieren und Zoozubehör auszuüben, verletzt. In Ausführung des so zu formulierten Beschwerdepunktes trägt sie vor, die Schließung des Betriebes bedeute für sie einen enormen wirtschaftlichen Schaden. Vor Setzung einer Maßnahme von so weitreichender Bedeutung wäre die Behörde verhalten gewesen, gelindere Mittel zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuwenden bzw. den verantwortlichen Gesellschafter darauf aufmerksam zu machen, daß die Schließung beabsichtigt sei, um diesem die Möglichkeit zu geben - durch Beistellung eines gewerberechtlich befugten Geschäftsführers -, den Betrieb weiterführen zu können. Für die Schließung des Betriebes habe keinesfalls Gefahr im Verzug bestanden. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit geboten werden müssen, zu den einzelnen von der Behörde beabsichtigten Verfahrensschritten Stellung zu beziehen, um insbesondere darzulegen, daß eine Schließung infolge anderer Maßnahmen, die den gesetzlichen Forderungen gerecht würden, nicht notwendig sei. Durch die Vorgangsweise der Behörde sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 offenkundig ist, ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monates ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
Die Beschwerdeführerin bekämpft nicht die Annahme der Offenkundigkeit einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 durch die belangte Behörde, sondern meint lediglich, vor Setzung der in Rede stehenden Maßnahme wäre die Behörde verpflichtet gewesen, ihr diese Absicht anzukündigen, um ihr so Gelegenheit zu geben, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Dieser Auslegung des Gesetzes steht der klare Wortlaut der Bestimmung des § 360 Abs. 3 GewO 1994 entgegen, wonach bei Vorliegen der - hier nicht bestrittenen - Offenkundigkeit einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die Schließung des Betriebes ohne vorausgegangenes Verfahren, also insbesondere ohne die im § 360 Abs. 1 leg. cit. vorgesehene Verfahrensanordnung, und zwar unabhängig davon, ob Gefahr im Verzug vorliegt, stattzufinden hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der von der belangten Behörde eingehaltenen Vorgangsweise die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung ihres Parteiengehörs nicht zu erblicken.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040052.X00Im RIS seit
20.11.2000