TE Vfgh Beschluss 1996/6/20 B370/95

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §35

Leitsatz

Abweisung eines Kostenbegehrens für einen Antrag auf Einleitung der Exekution zur Hereinbringung der vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Prozeßkosten mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat am 9. Mai 1996 zur Hereinbringung der ihr mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1996, B370/95-7, zugesprochenen Prozeßkosten in Höhe von S 18.000,-- die Einleitung der Exekution nach Art146 Abs2 B-VG beantragt und für diesen Schriftsatz Kosten in Höhe von S 1.800,-- verzeichnet.

2. Weder das Verfassungsgerichtshofsgesetz noch die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VerfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung enthalten eine Regelung, die einen Zuspruch von Kosten im Exekutionsverfahren rechtfertigen könnten. Auch sonst findet sich keine gesetzliche Regelung, aufgrund derer die begehrten Kosten zuzusprechen wären (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954, 4633/1964, 7259/1974, 11767/1988 sowie VfGH 28.11.1994, B1625/93).

Das Kostenbegehren für den Exekutionsantrag ist daher mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B370.1995

Dokumentnummer

JFT_10039380_95B00370_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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