Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I416 1256817-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.03.2009 stellte der Magistrat der LH XXXX dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Nigerias, eine Daueraufenthaltskarte, gültig bis zum 17.03.2019, aus.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2019 einen Antrag auf Verlängerung seiner Daueraufenthaltskarte.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; die belangte Behörde) leitete in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein.
4. Mit Schreiben vom 24.06.2019 ersuchte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die belangte Behörde um Anberaumung eines Einvernahmetermins, damit der Beschwerdeführer seine aktuelle Situation und vor allem seine Bemühungen der sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet darlegen könne.
5. Mit Ladung des BFA Regionaldirektion XXXX vom 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführer ersucht, am 27.08.2019 um 08:30 Uhr persönlich vor dem BFA, XXXX, zur Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erscheinen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2019 durch Hinterlegung und seiner Rechtsvertretung am 19.08.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 20.08.2019 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit an der für 27.08.2019 anberaumten Einvernahme nicht teilnehmen könne und ersuchte um Übermittlung einer Abschrift der Niederschrift dieser Einvernahme. Der Beschwerdeführer sei vom Ladungstermin verständigt worden.
7. Der Beschwerdeführer blieb der für 27.08.2019 anberaumten niederschriftlichen Einvernahme unentschuldigt fern. Die zum Zwecke der Einvernahme zugezogene Dolmetscherin war von 08:30 Uhr bis 09:30 Uhr anwesend und machte gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 Gebühren in Höhe von EUR 194,90 geltend.
8. Mit Schriftsatz vom 28.08.2019 gab die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe und daher das Vollmachtsverhältnis zu diesem zur Auflösung gebracht worden sei. Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers werde um Zustellung eines neuen Ladungstermins direkt an den Beschwerdeführer ersucht.
9. Mit Kostenmandatsbescheid vom 30.08.2019, Zl. XXXX, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 194,90 zu ersetzen.
10. Dagegen erhob die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht am 17.09.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 17.03.2009 in Besitz einer Daueraufenthaltskarte sei, nie einen Dolmetscher beim BFA Eisenstadt in Anspruch genommen habe und auch kein Schriftstück im Vorfeld erhalten habe. Der gegen ihn erlassene Bescheid sei daher gegenstandslos.
11. Am 19.09.2019 übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
12. Am 03.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, wobei er im Wesentlichen die im Zuge der Vorstellung gemachten Ausführungen wiederholte und zusätzlich erklärte, gegen den Referenten des BFA bestehe ein Misstrauensverhältnis, da sich dieser bereits in der Vergangenheit mit willkürlichen Bescheiden einen Namen gemacht habe.
13. In weiterer Folge erließ das BFA über den Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.10.2019, Zl. XXXX, mit dem ihm der Ersatz der Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von EUR 194,90 aufgetragen wurde.
14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.11.2019 fristgerecht Beschwerde.
15. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2019 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 27.08.2019 um 08:30 Uhr hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geladen.
Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam an seiner damaligen Meldeadresse durch Verständigung über die Hinterlegung ab 17.08.2019 zugestellt. Auch der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Ladung durch persönliche Übergabe am 19.08.2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer war laut schriftlicher Auskunft seiner damaligen Rechtsvertretung vom 20.08.2019 in Kenntnis des anberaumten Einvernahmetermins, den die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers selbst mit Schreiben vom 24.06.2019 erbeten hatte.
Der Beschwerdeführer blieb der für 27.08.2019 anberaumten Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unentschuldigt fern. Die zum Zwecke der Einvernahme zugezogene Dolmetscherin war von 08:30 Uhr bis 09:30 Uhr anwesend und machte Gebühren in Höhe von EUR 194,90 gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 geltend.
Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Dolmetschkosten in der Höhe von EUR 194,90 setzen sich aus einem Teilbetrag von EUR 112,80 für Zeitversäumnis, Reisekosten in Höhe von EUR 49,56 und 20 % USt in Höhe von EUR 32,47 zusammen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Kosten, die aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens von der von ihr - im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens - anberaumten mündlichen Einvernahme entstanden sind, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG vorgeschrieben. Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Durchführung des verfahrensgegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können nicht erkannt werden. Insbesondere kann die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Überprüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der bis zum 17.03.2019 gültigen Daueraufenthaltskarte einer Rechtsgrundlage entbehre, nicht geteilt werden. Vielmehr hat die belangte Behörde die Einvernahme nachvollziehbar und völlig zu Recht anberaumt, dies auch in Kenntnis und mit der Zustimmung des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welcher einerseits mit Schreiben vom 24.06.2019 ausdrücklich um die Anberaumung eines Einvernahmetermins zur beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme ersucht hatte und andererseits mit Schreiben vom 20.08.2019 bestätigte, dass der Beschwerdeführer vom Ladungstermin verständigt worden sei. Dennoch ist der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, wodurch dem Bund Kosten in der Höhe von EUR 194,90 entstanden.
Dass es sich bei den verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Kosten um Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 Z. 2 BGA-VG handelt, steht außer Zweifel, zudem wurde die Höhe der Kosten auch nicht bestritten.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich daher für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Dies trifft insbesondere auf seine unsubstantiierte Behauptung zu, dass es sich bei der belangten Behörde - wohlgemerkt handelt es sich hiebei um das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - um eine unzuständige Behörde gehandelt habe.
Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid daher auf einem rechtskonform durchgeführten Verfahren durch die belangte Behörde und war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner hat die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und teilt das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung. Auch wurde im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und wirft das Beschwerdevorbringen keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht beantragt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017;
30.06.2015, Ra 2015/06/0050; 30.09.2015, Ra 2015/06/0007; VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038; 23.11.2016, Ra 2016/04/0085;
22.01.2015, Ra 2014/21/0052).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Vorschreibung eines Kostenersatzes nach § 53 BFA-VG; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme, Dolmetschgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I416.1256817.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020