Entscheidungsdatum
06.02.2020Norm
BBG §42Spruch
G304 2225806-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 10.09.2019, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 7 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.09.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend dafür wurde auf das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bildende Sachverständigengutachten vom 28.07.2019 verwiesen, in welchem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten wurde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 27.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Schreiben des BVwG vom 20.12.2019, G304 2225806-1/2Z, wurde Dr. XXXX ersucht, ein Sachverständigengutachten auf Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung dem BVwG zu übermitteln.
Mit Schreiben des BVwG vom 20.12.2019, G304 2225806-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 27.01.2020 um 15:00 Uhr bei Dr. XXXX zur Begutachtung
5. Mit Schreiben der BF vom 16.01.2020, eingelangt beim BVwG am 17.01.2020, wurde dem BVwG die Zurückziehung der Beschwerde mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die für diese Entscheidung relevante Feststellung der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde beruht auf einer am 17.01.2020 beim BVwG eingelangten diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung der BF vom 16.01.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und Beschlussform:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht § 45 BBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor).
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Ausstellung eines Behindertenpasses durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das BVwG an.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine solche Zurückziehung liegt im vorliegenden Fall vor, da dies die BF mit der Zurückziehung ihrer Beschwerde mit am 17.01.2020 beim BVwG eingelangtem Schreiben vom 16.01.2020 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019 ist somit rechtskräftig geworden, weshalb das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2225806.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020