TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/17 96/04/0221

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §356 Abs1 impl;
GewO 1973 §77 Abs1 impl;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §72 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des E in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. Mai 1996, Zl. VIb-221/511-1995, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: H in U 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 28. März 1994 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die "Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung nach der Gewerbeordnung für den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Handelsdünger, soweit er sich auf meinen Hof in H, U 5, erstreckt". Hinsichtlich der "weiteren Beschreibung" wurde auf eine von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am selben Tag aufgenommene Niederschrift verwiesen. Laut dieser Niederschrift produziere die mitbeteiligte Partei auf Grundflächen im Ausmaß von 60 bis 65 ha Heu, auf 35 bis 40 ha Silomais und auf 5 bis 6 ha Streue. Diese Produkte verkaufe sie vorwiegend in die Schweiz. Darüber hinaus kaufe sie jährlich maximal 600 t Heu, das sie sofort weiterverkaufe. Sie beziehe das zugekaufte Heu aus Vorarlberg, teilweise aus Deutschland. Dieses Heu werde von ihr beim Landwirt vor Ort zu Heuballen gepreßt und dann in den überwiegenden Fällen zum Hof nach H gebracht; in vielen Fällen werde das Heu aber, ohne den Hof anzufahren, dem Besteller direkt geliefert. Verteilt auf das ganze Jahr würden (täglich) durchschnittlich zwei Lkw- oder Traktorfuhren zugekauftes Heu zum Hof gebracht. Das zugekaufte Heu verbleibe auf dem Lkw bzw. dem Traktor, die in der Garage oder im Stadel abgestellt würden; es werde am nächsten Morgen zugestellt. Zugekaufter Silomais werde nicht zum Hof gebracht, sondern dem Besteller sofort direkt geliefert. Im übrigen werde auf die landwirtschaftlichen Gutachten vom 16. März 1992 und vom 17. Dezember 1992 verwiesen, die "im wesentlichen mit der Wirklichkeit" übereinstimmten. Korrigierend sei jedoch festzuhalten, daß die mitbeteiligte Partei den Handel mit Kunstdünger eingestellt habe.

Dem Gutachten vom 16. März 1992 zufolge umfaßt der landwirtschaftliche Betrieb der mitbeteiligten Partei "neben den landwirtschaftlich üblichen Baulichkeiten und Einrichtungen (Heubergehalle, Hallenkran, Heulüfter) auch eine Brückenwaage", die für die geordnete Abwicklung der Heu- und Maisverkäufe erforderlich geworden sei und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe auch von den umliegenden Landwirten (gegen Entschädigung) benützt werden könne.

Dem Gutachten vom 17. Dezember 1992 zufolge umfaßt die maschinelle und technische Ausstattung des Betriebes:

3 Lkw und 1 während der Maisernte angemeldeten Lkw

1 Lkw-Anhänger

8 Traktoren

3 Ladewagen

2 Front- und 2 Heck-Kreiselmähwerke

4 Kreisler

2 Großflächenschwader und 2 Schwader normaler Größe

2 Handelsdüngerstreuer

1 Güllefaß

1 Güllemixer

2 Heupressen

1 4-Scharpflug

2 Bodenfräsen

2 Grubber

2 Eggen

2 Einzelkornsämaschinen

1 4-reihiger Maishäcksler

1 3-reihiger Meishäcksler

4 Maisanhänger

1 Förderband

2 Hallenkräne

2 Heulüfter und 2 Warmluftgeräte

1 Brückenwaage.

Von diesen Maschinen seien jedoch laut Aussage der mitbeteiligten Partei nur 2 Lkw, 1 Lkw-Anhänger, 3 Traktoren und 1 Ladewagen der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet.

Neben einer Darstellung der landwirtschaftlichen Produktion der mitbeteiligten Partei wird in diesem Gutachten des weiteren ausgeführt, die mitbeteiligte Partei handle mit Heu, Silomais, Handelsdünger und in bescheidenem Maße auch mit selbsterzeugter Streue. Das zugekaufte, fertig getrocknete, lagerfähige Heu im Ausmaß von ca. 500 bis 600 t pro Jahr komme zum Teil überhaupt nicht in den Betrieb, werde allenfalls auf der betriebseigenen Brückenwaage gewogen und nur in ausgesprochenen Einzelfällen im Betrieb zwischengelagert. Im Normalfall werde das Zukaufsheu möglichst direkt vom Verkäufer zum Käufer transportiert. Zugekauftes Heu werde - wenn überhaupt - in jener Halle abgeladen, die dafür gerade Platz biete. Geringe Mengen Heu (von maximal 5 ha) würden weiters von den Bauern aus der Umgebung direkt zu den Bergehallen der mitbeteiligten Partei geliefert, wenn deren eigene Lagerkapazitäten gegen Ende der Vegetationszeit voll ausgeschöpft seien. Während der Büroraum überwiegend für die gewerbliche Tätigkeit verwendet würde, dienten alle anderen baulichen Einrichtungen (Berge-, Maschinenhalle und Brückenwaage) fallweise der Ausübung des Handelsgewerbes. Grundsätzlich könne für keinen Teil der Betriebseinrichtungen eine Verwendung für den gewerblichen Zweck ausgeschlossen werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. März 1995 (Spruchpunkt I) wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Handels- und Umschlagstandortes mit landwirtschaftlichen Produkten sowie einer Brückenwaage auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 7. Februar 1992 (richtig wohl: 17. Dezember 1992) und vom 28. März 1994, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, erteilt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Landwirtschaft der mitbeteiligten Partei sei das selbsterzeugte Heu (das seien bis 1.100 t), der Silomais und 150 t Handelsdünger zu unterstellen. Bis zu 600 t des zugekauften Heus und 150 t Handelsdünger seien den gewerberechtlichen Bestimmungen unterworfen. Die anlagenbezogene gewerbliche Tätigkeit beschränke sich somit auf das tägliche An- und Abfahren sowie das Abstellen von bis zu 5 Lkws bzw. Traktoren, die mit zugekauftem Heu beladen seien, auf dem Hofgelände. Ausgehend von täglich nur 10 Lkw- bzw. Traktorbewegungen auf dem Hof ergebe sich aus den eingeholten (gewerbetechnischen und medizinischen) Gutachten, daß keine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang werde betont, daß die Sachverständigen beauftragt worden seien, sich in ihren Gutachten nur auf die dem Gewerberecht unterliegenden Betriebsanlagenemissionen zu beziehen. Eine Belästigung durch den landwirtschaftlichen Betrieb der mitbeteiligten Partei möge durchaus gegeben sein. Die landwirtschaftlichen Tätigkeiten unterlägen jedoch nicht der Gewerbeordnung und hätten daher im Betriebsanlagengenehmigungverfahren im Interesse der Nachbarschaft auch nicht eingeschränkt werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde u.a. vom Beschwerdeführer Berufung erhoben.

Aufgrund dieser Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. Mai 1996 unter Spruchteil B der erstbehördliche Bescheid insofern abgeändert bzw. ergänzt, als

1)

die in diesem Bescheid getroffene Sachverhaltsbeschreibung wie folgt konkretisiert wurde:

"Das landwirtschaftliche Anwesen ... samt Gewerbebetrieb (Betriebsstätte nach ASchG) in H, GST-NR 2193 (GST-NRN 2191 und 2192 sind dem GST-NR 2193 zugeschlagen worden), ist über die im Grundbuch ausgewiesenen öffentlichen Wege, GST-NR 4720 "Straße U" und GST-NR 4722, erschlossen bzw. im Süden, Osten und Norden umschlossen. Diese Wegparzellen münden im Westen in der Folge in die Seestraße (Gemeindestraße).

Westlich des GST-NR 2193 befinden sich u.a. die Grundstücke des E (GST-NR 2196) in einem Mindestabstand von ca 66 m und der A (GST-NR 2195) in einem Mindestabstand von ca 101 m. H bewirtschaftet laut vorliegenden Unterlagen 20 ha Ackerfläche und ca. 82 ha Grünland im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebes. Das hiebei gewonnene Futter wird nicht im eigenen Betrieb verfüttert, sondern, da der Betrieb viehlos ist, verkauft.

Neben diesen, im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion auf den erwähnten eigenen, gepachteten etc. Grundstücken gewonnenen Waren handelt H im Rahmen des Gewerbebetriebes mit nachstehenden Handelswaren, wofür seinerseits um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung angesucht wurde:

1.

Heu:

Im Jahr werden - im Durchschnitt der letzten Jahre - ca. 600 t Heu zugekauft. Was den Durchschnitt anbelangt, so bedeutet dies, daß dies von der Witterung der einzelnen Vegetationsperioden abhängig ist und zwischen 500 und 1.000 t schwankt. Das Heu wird in gepreßtem Zustand auf eigenen Lkws bzw. Lkw-Zügen zur Betriebsanlage zugeführt. In den meisten Fällen wird dieses gepreßte Heu nicht von den Lkws bzw. Hängern abgeladen, sondern am nächsten Tag oder in den nächsten Tagen ohne weitere Manipulationen von der Betriebsanlage wieder abgeführt. Nur in jenen Fällen, in denen ausnahmsweise der Lkw anderweitig benötigt wird, wird das gepreßte Heu (Heuballen) händisch abgeladen und im Bereich der Betriebsanlage (des landwirtschaftlichen Anwesens) zwischengelagert. Schon aufgrund der Arbeitsintensität wird getrachtet, diese Manipulationen möglichst hintanzuhalten. Die Fahrbewegungen mit diesen Transportmitteln erfolgen in der Weise, daß die Lkws bzw. Lkw-Züge nach allfällig erforderlichem Wägevorgang auf dem GST-NR 2193 GB H abgestellt werden. Der genaue Abstellort der einzelnen Lkws bzw. Lkw-Züge kann nicht angegeben werden, da diese je nach Platzangebot abgestellt werden.

Ca. 75 % der Handelsware wird bei der in Verwendung stehenden Brückenwaage gewogen.

Die Ladekapazität auf einem Lkw oder Anhänger beträgt jeweils vier bis acht Tonnen.

Darüber hinaus wird Heu als Handelsware auch in geringem Umfang in loser Form zugeführt und abgeholt. Diese Zulieferung oder Abholung erfolgt mit den im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes verwendeten Ladewägen. In dieser Form werden jährlich unterschiedlich, und zwar abhängig von der Witterung, im Durchschnitt 50 Ladewägen Heu zugekauft. Dieses Heu wird in der Heuhalle abgeladen und gelagert. Grundsätzlich wird dieses Heu ausschließlich gelagert, lediglich in jenen Fällen, in denen das Heu nicht entsprechend trocken ist, wird dieses mit der im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes betriebenen Trocknungsanlage getrocknet.

2.

Silomais:

Der gehandelte Silomais, das ist Mais, der von fremden Bauern ab Feld angekauft wird, wird mit eigenem Traktor mit Hänger zum Anwesen U 5 transportiert, gewogen und dort mittels eines Förderbandes auf den Lkw geladen. Nach neuerlicher Wägung des Lkws verläßt dieser unverzüglich das Betriebsgelände. Diese Manipulationen finden ausschließlich während der Erntezeit des Mais, das ist im September und Oktober, statt. Silomaiszulieferungen (Handelsware) mit Traktoren erfolgen pro Erntesaison in ca. 100 Zufahrten. Das bedeutet, daß rund

80 Lkw-Abfahrten diesbezüglich erforderlich werden. Die Umladevorgänge des Silomais mit dem Förderband erfolgen im Bereich der Brückenwaage.

3.

Stroh und Streue:

Stroh und Streue kommen, wie die Handelsware Heu, gepreßt in Ballen auf Lkws bzw. Hänger verladen zur Betriebsanlage, werden auf den Lkws bzw. Hänger belassen und spätestens in den nächsten Tagen mit denselben Lkws bzw. Hänger abtransportiert. Manipulationen mit Stroh und Streue finden auf der Betriebsanlage nicht statt. Abstellplätze für die Lkws bzw. Lkw-Züge sind, wie beim Heu, auf dem gesamten landwirtschaftlichen Anwesen je nach Platzverhältnisse vorhanden. Stroh und Streue ist gewichtsspezifisch leichter als Heu. Die Ladekapazität bewegt sich zwischen acht bis zehn Tonnen beim Lkw-Zug. Stroh und Streue wird fast ausschließlich nur mit Lkw-Zügen transportiert. Derartige Transportbewegungen finden ca. 200 im Jahr statt (hin und retour). Sämtliche Lkw-Züge werden über die Brückenwaage geführt und gewogen.

4.

Mineraldünger:

Mineraldünger (Handelsware) wird im Betrieb im Ausmaß von maximal 200 Tonnen im Jahr umgeschlagen. Mineraldünger wird z.T. offen im Silowagen, im überwiegenden Teil auf Paletten gelagert. Die Lagerung des offenen Mineraldüngers erfolgt unter Dach im Osten der Betriebsanlage oder in einer Lkw-Garage. Palettierter Mineraldünger wird im Osten und Süden der Betriebsanlage zwischengelagert. Der Mineraldünger (Handelsware) wird in der Regel an Landwirte und zwar entweder auf Paletten oder lose abgegeben. Die Umladetätigkeiten von Paletten werden mittels Frontlader eines Traktors süd- und ostseitig der Betriebsanlage durchgeführt. Hiebei wird der Steyr-Traktor 980 verwendet.

Mineraldünger wird ca. 10 x im Jahr angeliefert. Die Abgabemengen an Landwirte differieren zwischen 300 bis 10.000 kg. Dies ergibt maximal 40 Ladetätigkeiten für Mineraldünger. Die Mineraldüngerabgaben erfolgen in der Regel von März bis Oktober.

Brückenwaage:

Im Süden der auf GST-NR 2193 errichteten Baulichkeiten befindet sich eine Brückenwaage, die im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes sowie des Gewerbebetriebes (Wägevorgänge bei Heu, Silomais, Stroh und Streue, Minderaldünger) in Verwendung steht.

Darüber hinaus wird diese Brückenwaage auch von anderen Landwirten insoweit benutzt, als diese mit ihren Traktoren samt Anhängern bzw. Lkws zufahren, die Kraftfahrzeuge abwiegen und nach Abschluß der Wägevorgänge ohne weitere Manipulationen (Auf- oder Abladen) das GST-NR 2193 GB H wiederum verlassen. Im Jahresdurchschnitt (365 Tage) werden ca. 1 bis 1,5 derartige Wägevorgänge durchgeführt. Der Großteil der diesbezüglichen Fahrbewegungen wird in der Zeit zwischen 7.00 und 17.00 Uhr durchgeführt. An Sonntagen finden grundsätzliche keine Wägevorgänge statt.

Fuhr- und Maschinenpark im Rahmen des Gewerbebetriebes:

Vier angemeldete Lkws, davon einer lärmarm, mit jeweils 16 bis 18 t Gesamtgewicht

ein nur zur Maiserntezeit zusätzlich angemeldeter Lkw mit 16

bis 18 t Gesamtgewicht

drei Lkw-Anhänger, zwölf bis 16 t Gesamtgewicht

ein Ladewagen

ein Silomaisförderband

eine Brückenwaage

Arbeitnehmer im Rahmen des Gewerbebetriebes:

Geschwister aushilfsweise, Taglöhner und Teilzeitbeschäftigte, deren Anzahl jahreszeitlich bedingt stark unterschiedlich ist."

und 2) Spruchpunkt II) dieses Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"H, H, U 5, wird gemäß §§ 74, 77 und 353 ff GewO 1994 sowie § 93 AschG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Handels- und Umschlagstandortes für landwirtschaftliche Produkte sowie für die Errichtung und den Betrieb einer Brückenwaage in H, U 5, GST-NR 2193 GB H nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 7.2.1992 und 28.3.1994, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, sowie der Sachverhaltsbeschreibung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22.3.1995 unter Berücksichtigung der oben erfolgten Sachverhaltskonkretisierung unter Vorschreibung nachstehender Auflagen erteilt:

1.

Zur Klarstellung des Verlaufes der Gemeindestraßenfahrbahn ist das GST-NR 2193 GB H (Betriebsliegenschaft) im Einvernehmen mit der Gemeinde H von der Gemeindestraßenfahrbahn (GST-NRN 4720 und 4722 GB H) durch Aufbringung einer weißen Randlinie im unmittelbaren Grenzbereich zu den GST-NRN 4720 und 4722 dauerhaft und deutlich sichtbar abzugrenzen.

2.

In der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr dürfen Manipulationen auf den im Südwesten der Betriebsanlage im Freien gelegenen und von den Nachbarn einsehbaren Betriebsflächen (einschließlich Brückenwaage) nicht durchgeführt werden."

Im übrigen wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbehörde habe das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren durch die Einholung weiterer gewerbetechnischer Gutachten (vom 27. Juni 1995 und vom 20. Dezember 1995), eines verkehrstechnischen Gutachtens (vom 13. Juli 1995) und eines medizinischen Gutachtens (vom 20. März 1996) ergänzt. Der gewerbetechnische Sachverständige sei dabei von der im Rahmen der Berufungsverfahren vom 27. Juni 1995 durch die mitbeteiligte Partei bekanntgegebenen und im Berufungsbescheid festgehaltenen Sachverhaltskonkretisierung zur Betriebsanlage bzw. zur Ablauforganisation bei der Betriebsanlage ausgegangen. Da die zugekaufte Heumenge schwanke und auch die Lademöglichkeiten je nach Lkw oder Hänger unterschiedlich seien, sei für die Berechnungen von 1.000 t Heu, einer mittleren Ladekapazität von 6 t und 50 % mittels Lkw-Zügen durchgeführten Transporten ausgegangen worden, wodurch sich in Summe 125 Fuhren ergäben. Weiters sei davon auszugehen, daß nur 75 % der Handelsware auf der eigenen Waage gewogen werde. Das in loser Form zugekaufte Heu müsse hingegen größtenteils zweimal gewogen werden. Unter Berücksichtigung einer näher dargestellten Langzeitschallpegelmessung sowie einer Betriebslärmmessung könne davon ausgegangen werden, daß es lediglich durch Vorgänge im Freien zu Lärmstörungen kommen könne. Hiebei seien in erster Linie das Zu- und Abfahren der Fahrzeuge, einschließlich der Manipulationen auf dem Vorplatz in Betracht zu ziehen. Was sich im Innenhof bzw. hinter dem Wirtschaftsgebäude abspiele, sei wegen der vorhandenen Abschirmung als nicht mehr relevant anzusehen. Bei den Messungen zur Feststellung der orstüblichen Schallimmission sei der Grundgeräuschpegel tagsüber mit 39 bis 40 dB und in der Nacht mit 32 bis 34 dB ermittelt worden. Die Ermittlung der ortsüblichen Schallimmission habe tagsüber einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 50 bis 53 dB ergeben. Da der Grundgeräuschpegel von 39 bis 40 dB somit um mehr als 10 dB überschritten werde, dürfe es gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zu keinen weiteren Erhöhungen mehr kommen, was bei einem - aus den aufgrund der Messungen ermittelten mittleren Schallereignispegeln und maximalen Schallpegel rechnerisch ermittelten - Beurteilungspegel von 38 dB (Transporte) und 40 dB (Maisernte) auch nicht der Fall sei. Hinsichtlich des Nachtzeitraumes werde der gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 vorgegebene Richtwert von 40 dB eingehalten. Was die Schallpegelspitzen anbelange, so würden die Richtwerte sowohl tagsüber als auch beim Abfahren eines Lkws am frühen Morgen eingehalten. Der medizinische Sachverständige habe in seinem (Ergänzungs-)Gutachten ausgeführt, die Aussagen und Berechnungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen seien für ihn nachvollziehbar. Allerdings seien gewisse Schallqualitäten, die den energieäquivalenten Dauerschallpegel erhöhen könnten, unberücksichtigt geblieben. So könnten durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage impulshaltige Geräusche auftreten, insbesondere durch den Betrieb von Traktoren, welche zu einer Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels um bis zu 5 dB führen könnten. Um Lärmstörungen für die Nachbarschaft hintanhalten zu können, sei aus diesem Grunde für die empfindlichste Zeitphase, das sei die Nachtzeit sowie die frühen Morgenstunden und die späten Abendstunden, eine Einschränkung des Betriebes notwendig, um Einschlafstörungen bzw. Weckreize zu vermeiden, welche auf lange Sicht eine erhebliche Belästigung sowie bei jahrelangem Auftreten auch zu einer Gesundheitsstörung führen könnten. So müßten während der Zeit zwischen 21.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens Manipulationen durch den gegenständlichen Betrieb im Freien auf den den nächsten Wohnnachbarn zugewandten Betriebsflächen sowie die Zu- und Abfahrt mittels Lkw oder Traktor über die Straße "U" auf das Betriebsareal untersagt werden. Für die Berufungsbehörde sei daher zu erwarten, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen durch die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Dem Berufungsvorbringen, die dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Umschlagsmengen an Heu, Silomais, Stroh, Streue und Handelsdünger, die Anzahl der Fahrbewegungen im Rahmen des Gewerbebetriebes, der verwendeten Kraftfahrzeuge, der eingesetzten Arbeitskräfte etc. entsprächen in keiner Weise der Wirklichkeit, sei entgegenzuhalten, daß es sich beim gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handle. Die Gewerbebehörde sei ausschließlich berechtigt, ein Genehmigungsverfahren im Umfang des Antrages durchzuführen und diesbezüglich bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung zu erteilen. Für die Berufungsbehörde habe daher unter diesem Gesichtspunkt keine Möglichkeit bestanden, zur Frage der Abgrenzung des Gewerbebetriebes vom landwirtschaftlichen Betrieb ein (ergänzendes) landwirtschaftliches Gutachten einzuholen. Allerdings sei die mitbeteiligte Partei ausschließlich berechtigt, im Rahmen der erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung entsprechende, der GewO unterliegende Tätigkeiten auszuüben.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 24. September 1996, B 2314/96, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid in den ihm gewerbegesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe eine genaue Abgrenzung des Gewerbebetriebes vom Landwirtschaftsbetrieb unterlassen, obwohl nach außen nur schwer zu erkennen sei, ob eine Tätigkeit dem Landwirtschaftsbetrieb oder dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sei. Die belangte Behörde habe weiters das Ausmaß der Belastung, das sich aus dem Betrieb der mitbeteiligten Partei für den Beschwerdeführer ergebe, nicht hinreichend festgestellt. Aus der Darstellung einer rein rechnerischen Größe (1 dB unter dem zumutbaren Grenzwert) werde kein stichhältiges Bild von der Wirklichkeit abgegeben. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen seien dem Beschwerdeführer vielmehr unzumutbar, zumal an den Tagesrandzeiten extreme Störwerte attestiert worden seien, die nicht auf einen 8-Stunden-Tag umgerechnet werden könnten. Für die vom Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen seien diese Spitzenbelastungen die ausschlaggebenden Faktoren. Im übrigen besage die mangelnde Einsehbarkeit von Manipulationen durch die Nachbarn noch nicht, daß davon keine für die Nachbarn schädlichen Emissionen ausgehen könnten. Schließlich sei der Beschwerdeführer zu den von ihm bereits mehrfach vorgebrachten Gesundheitbelastungen, unter denen er einzig aufgrund der bereits seit langem betriebenen Betriebsanlage leide, weder von der belangten Behörde, noch vom medizinischen Sachverständigen befragt, geschweige denn untersucht worden. Die belangte Behörde habe auch seinen Einwand übergangen, daß es aus medizinischer Sicht einen Unterschied mache, ob Emissionen erst neuerdings aufträten oder bereits seit langem bestünden. Das medizinische Gutachten habe insgesamt keinen auf den Einzelfall bezogenen Aussagewert. Insbesondere würden die konkreten Auswirkungen der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus nicht dargestellt. Im Zusammenhang mit der Benützung der Brückenwaage fehle schließlich jede Auseinandersetzung mit dem Emissionsmaß. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch die Relevanz des Zufahrtsverkehrs zur Betriebsanlage und damit die Reichweite der Betriebsanlage verkannt. Die Verkehrsbelastung der U-Straße, einer reinen Wohnstraße inmitten eines ländlichen Wohngebietes, durch Schwerverkehr habe als einzige Quelle und Ursache die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei. Da die entsprechenden Transportbewegungen zu einer Betriebsanlage wie der vorliegenden geradezu typisch und zwingend gehörten, ergebe sich zwingend, daß die Zu- und Abfahrten mit Schwerfahrzeugen zum integrierenden Gegenstand der Betriebsanlage und zum wesentlichen Betriebsgeschehen gehörten. Der Zufahrtsverkehr über die Gemeindestraße "U" und damit die Belastungen des Beschwerdeführers durch die Vorbeifahrten an seinem Haus hätten daher mitberücksichtigt werden müssen. Dennoch habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, daß eine Zufahrtsregelung über den nördlichen Wirtschaftsweg für die Nachbarn weit weniger belastend wäre, als eine Zufahrt über die U-Straße.

Gemäß § 353 GewO 1994 - in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage u.a. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen anzuschließen.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) ausgenommen in den Fällen des § 359b, aufgrund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde ($ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

Nach dieser Rechtslage setzt ein Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt), wobei ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO 1994 zugrundeliegendes Ansuchen nach ständiger hg. Judikatur im Hinblick auf die dem Nachbarn gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt erfordert, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1997, Zl. 95/04/0125, und vom 25. April 1995, Zl. 93/04/0105, und die jeweils zitierte Vorjudikatur).

Im Falle einer Antragstellung nach § 353 GewO 1994 muß im Hinblick auf die sich aus § 356 Abs. 3 GewO 1994 ergebende Regelung ein die erforderliche Klarheit aufweisender Antrag schon der behördlichen Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung zugrundeliegen (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1997 und die hier zitierte Vorjudikatur). Eine erst nach Anberaumung der in § 356 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehenen mündlichen Augenscheinsverhandlung erfolgende Klarstellung von Art und Umfang der beantragten Genehmigung ist daher unzulässig.

Davon ausgehend erweist sich zunächst das - oben wiedergegebene - Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 28. März 1994 als nicht ausreichend bestimmt. Denn es wird daraus inbesondere der Umfang der (offenbar) zur Genehmigung beantragten Betriebsanlage nicht einmal ansatzweise deutlich.

So bezieht sich die mitbeteiligte Partei in der - in ihrem Antrag verwiesenen - Niederschrift vom 28. März 1994 lediglich auf Zu- und Abfahrten von mit Heu beladenen Lkws bzw. Traktoren in die (bzw. aus der) Garage bzw. den - im angeschlossenen Lageplan nicht ausgewiesenen - Stadel, sowie das Abstellen dieser Fahrzeuge, ohne sie zuvor abzuladen, in diesen Räumlichkeiten. Demgegenüber erwähnt das - in der Niederschrift verwiesene und von der mitbeteiligten Partei als "im wesentlichen" mit der Wirklichkeit übereinstimmend erklärte - landwirtschaftliche Gutachten vom 16. März 1992, daß für die geordnete Abwicklung von Heu- und Maisverkäufen eine eigene Brückenwaage erforderlich geworden sei. Im - gleichfalls verwiesenen und ebenfalls als mit der Wirklichkeit "im wesentlichen" übereinstimmend bezeichneten - Gutachten vom 17. Dezember 1992 wird diese Brückenwaage zwar nicht jenen Maschinen zugezählt, die laut Aussage der mitbeteiligten Partei "der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet" seien, es wird des weiteren aber ausgeführt, zugekauftes Heu werde "allenfalls" auf der Brückenwaage gewogen. Schließlich ergibt sich aus dem letztgenannten Gutachten noch, daß zugekauftes Heu (in ausgesprochenen Einzelfällen) im Betrieb auch zwischengelagert werde und zwar in jener Halle, die dafür gerade Platz biete. Auch bestehe für die Bauern der Umgebung die Möglichkeit, geringe Mengen Heu in den Bergehallen der mitbeteiligten Partei zu lagern. Letztlich dienten alle baulichen Einrichtungen (genannt werden Berge-, Maschinenhalle und Brückenwaage) fallweise der Ausübung des Handelsgewerbes.

Eine Klarstellung des Antragsgegenstandes vor Anberaumung der im § 356 GewO 1994 vorgesehenen Augenscheinsverhandlung erfolgte nicht. Damit war es der belangten Behörde aber verwehrt, eine erst im nachhinein und zwar im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte Festlegung betreffend Art und Umfang der beantragten Genehmigung zur Grundlage ihrer Sachentscheidung zu machen. Vielmehr hätte sie - nach entsprechender Ergänzung des Ansuchens - den mit Berufung bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen gehabt (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1997 und die hier zitierte Vorjudikatur).

Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte Verfahren noch zu folgenden Ausführungen veranlaßt:

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z. 1 bis 5 dieser Bestimmung genannten Immissionen zu bewirken.

Betrieben wird eine als gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 zu beurteilende Anlage allerdings nicht bloß dann, wenn dies zur Entfaltung jener gewerblichen Tätigkeit geschieht, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Vielmehr ist jedes Betreiben dieser Anlage, zu welchem Zweck auch immer, als Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage anzusehen. Es verliert eine gewerbliche Betriebsanlage diese rechtliche Eigenschaft nämlich nicht etwa insoweit, als sie zum Zweck einer nichtgewerblichen Tätigkeit betrieben wird.

Soll daher eine gewerbliche Betriebsanlage sowohl zu einem gewerblichen wie auch zu einem nichtgewerblichen Zweck betrieben werden, so unterliegt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 der gesamte und nicht etwa nur der "gewerbliche" Betrieb der Genehmigungspflicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. April 1984, Slg. Nr. 11.399/A).

In Ansehung der Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vorliegen, ist weiters an die hg. Judikatur zu erinnern, wonach es grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen gehört, sich in einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Weise nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und in diesem Zusammenhang darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch

(z.B. Impulscharakter, besondere Frequenzzusammensetzung) unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0111, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Erst sachverständig fundierte Feststellungen über den Charakter der erhobenen Lärmereignisse und der damit verbundenen Lärmspitzen ermöglichen eine Abklärung aus medizinischer Sicht, welche Auswirkungen diese Immissionen ihrer Art und ihrem Ausmaß nach auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war hinsichtlich des geltend gemachten Stempelgebührenaufwandes abzuweisen, weil ein Ersatz dieses Aufwandes nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausmaß zuzuerkennen ist, und hinsichtlich der Umsatzsteuer, weil diese in dem für den Schriftsatzaufwand zuerkannten Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040221.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten