TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 I403 2197809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I403 2197795-1/11E

I403 2197804-1/11E

I403 2197802-1/11E

I403 2197809-1/14E

I403 2197794-1/11E

I403 2197793-1/12E

I403 2197796-1/13E

I403 2210168-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK 3.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 4.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 5.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 6.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 7.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 8.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des BFA XXXX XXXX (ASt) vom 04.05.2018, Zl. XXXX, vom 02.11.2018, Zl. XXXX, sowie jeweils vom 30.04.2018, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteiltIV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Hinweis:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung, ersatzlose
Teilbehebung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung, Kassation,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, Spruchpunktbehebung,
subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2197809.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten