Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2197795-1/11E
I403 2197804-1/11E
I403 2197802-1/11E
I403 2197809-1/14E
I403 2197794-1/11E
I403 2197793-1/12E
I403 2197796-1/13E
I403 2210168-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK 3.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 4.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 5.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 6.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 7.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, 8.) XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des BFA XXXX XXXX (ASt) vom 04.05.2018, Zl. XXXX, vom 02.11.2018, Zl. XXXX, sowie jeweils vom 30.04.2018, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteiltIV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Hinweis:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2197802.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020