TE OGH 2020/2/26 1Ob25/20p

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH (früher: A***** GmbH), *****, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** Z*****, vertreten durch Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 12.487,21 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. August 2019, GZ 2 R 21/19f-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11. Dezember 2018, GZ 11 C 178/18w-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „A***** GmbH“ berichtigt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens von (richtig:) 11.987,87 EUR sA aufgehoben und diesem insofern die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

I. Aus dem Firmenbuch (FN *****) ist ersichtlich, dass die Firma der Klägerin nunmehr A***** GmbH lautet. Ihre Bezeichnung ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.

II. Die Beklagte hatte bei der Klägerin einen Pkw (mit sieben Sitzen) erworben und über ihre Vermittlung mit einer Bank einen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Beklagte leistete ein „aufzehrendes“ Depot von 7.000 EUR und sollte vereinbarungsgemäß monatliche Leasingraten von 137,41 EUR (inklusive USt) zahlen, was sie für 13 Monate auch tat. Der Pkw war kaskoversichert. An diesem Fahrzeug verursachte die Beklagte selbstverschuldet einen Unfall, der über die Kaskoversicherung abgewickelt wurde.

Sie interessierte sich daraufhin für ein Fahrzeug mit weniger Sitzen (5-Sitzer) und begab sich dazu wieder in die Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin. Sie kam mit dem Geschäftsführer der Klägerin ins Gespräch, wobei ihr ein Pkw mit einem angeblichen Wert von 33.000 EUR im Rahmen einer „Sonderaktion“ zu einem Kaufpreis von 19.933 EUR angepriesen wurde. Sie entschloss sich, dieses Fahrzeug von der Klägerin zu kaufen. Dazu wurde ein Kaufvertragsformular der Klägerin von deren Geschäftsführer ausgefüllt und darin festgehalten, dass die Klägerin der Beklagten den Pkw mit einem näher angeführten Kilometerstand und einer Erstzulassung vom Februar 2017 verkauft. Als Gesamtkaufpreis wurden 19.933 EUR vermerkt und unter Punkt „2. Einbauten/Absprachen/Mängel“ festgehalten: „Altfahrzeug 8-fach bereift – das Fahrzeug wird (zum offenen Restwert bei der P***** Bank) angekauft, eine Zession – ein Schaden beim Altfahrzeug. Es ist ein Aufpreis in Höhe von Euro 7.500 von der Kundin als Differenz zu bezahlen.“

Unter Punkt „3. Zahlungsbedingungen Fahrzeugübernahme“ wurde festgehalten: „Restzahlung fällig bei Fahrzeugübernahme 19.933 €.“

Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Ankaufs des neuen Fahrzeugs nicht das Geld, um 19.933 EUR zahlen zu können. Erst nachdem ihr der Geschäftsführer der Klägerin zugesagt hatte, dass sie insgesamt lediglich 7.500 EUR zahlen muss, entschloss sie sich, den Kaufvertrag abzuschließen. Dabei war ihr vom Geschäftsführer mehrfach erklärt worden, dass sie insgesamt 7.500 EUR zahlen müsse, um Eigentümerin des Fahrzeugs zu werden, inkludierend einen allfälligen Selbstbehalt aus dem Schaden am Vorfahrzeug und unter Hinweis darauf, dass sie ihr geleastes Altfahrzeug in Zahlung gibt.

Über weitere Modalitäten, wie das geleaste Altfahrzeug aus dem Leasingvertrag herausgekauft werden soll, von wem und zu welchem Preis wurde nicht gesprochen. Für die Beklagte war wichtig und klar, dass der Kaufpreis 7.500 EUR beträgt.

Die Klägerin kaufte das frühere Fahrzeug der Beklagten „aus dem Leasingvertrag“ bei der P***** Bank um 11.987,87 EUR. Sie verkaufte diesen Pkw weiter. Zu welchem Kaufpreis ist nicht feststellbar.

Der Kaufvertrag wurde am 23. 10. 2017 sowohl vom Geschäftsführer der Klägerin als auch von der Beklagten unterschrieben. Bei diesem Verkaufsgespräch und dem anschließenden Abschluss des Kaufvertrags erklärte – so das Berufungsgericht, das die anderslautende Feststellung des Erstgerichts abänderte – der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten, dass sie den Kaufpreis von 19.933 EUR dadurch aufbringen könne, dass sie ihr Altfahrzeug in Zahlung gibt und zudem eine Zahlung von 7.500 EUR leistet.

Die Beklagte zahlte den Betrag von 7.500 EUR bar, meldete das Fahrzeug an, bekam von der Klägerin den Typenschein und übernahm das Fahrzeug zwei Tage später.

Am (richtig:) 27. 11. 2017 erhielt sie einen Anruf des Geschäftsführers der Klägerin, der ihr mitteilte, dass sie noch etwas über 12.000 EUR zahlen müsse, weil er sich bei der Kalkulation des Kaufpreises geirrt habe.

Die Klägerin begehrt nun 12.487,21 EUR sA und brachte zusammengefasst vor, der Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug sei zum Preis von 19.933 EUR abgeschlossen worden, wobei vereinbart worden sei, dass die Beklagte ihr Altfahrzeug in Zahlung gebe und eine Differenzzahlung von 7.500 EUR leiste. Dieses Altfahrzeug sei nicht im Eigentum der Beklagten gestanden, vielmehr habe es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt. Vereinbarungsgemäß hätte die Beklagte das Fahrzeug von der Leasinggeberin zum „offenen“ Restwert ankaufen sollen. Zur Abkürzung des Verkaufsvorgangs habe sie das Fahrzeug von der Leasinggeberin angekauft. Die Beklagte habe sich somit den Ankauf des Leasingfahrzeugs erspart und sei um den von der Klägerin geleisteten Restwert von 11.987,87 EUR bereichert. Die Beklagte habe sich ferner verpflichtet, den Selbstbehalt von 500 EUR für eine von ihr durchgeführte Reparatur am Leasingfahrzeug, die über die Kaskoversicherung abgewickelt worden sei, zu leisten. Auch dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen – und soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – ein, es sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin das geleaste Altfahrzeug kaufe, die Beklagte ihre Ansprüche gegenüber der Kaskoversicherung an die Klägerin zediere und 7.500 EUR an Restkaufpreis zahle. So habe sie den Kaufvertrag auch verstanden. Die Klägerin habe gewusst, dass das Altfahrzeug nicht in ihrem (der Beklagten) Eigentum stehe. Sie habe für das Leasingfahrzeug ein „aufzehrendes“ Depot geleistet gehabt; dieses stehe der Klägerin nicht zu. Das Altfahrzeug habe einen wesentlich höheren Wert als den Restwert aufgewiesen; auch die von ihr bereits geleisteten Zahlungen in Verbindung mit dem Leasingvertrag seien zu berücksichtigen, weil ansonsten eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Gunsten der Klägerin eintrete. Der Kaufpreis habe sich aus 7.500 EUR Barzahlung, dem Depot bei der Leasinggeberin sowie den Leasingraten und dem Kaufpreiserlös aus dem Verkauf des Altfahrzeugs abzüglich der Restwertzahlung an die Leasinggeberin zusammengesetzt.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die vom Berufungsgericht abgeänderte Feststellung, dass der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten beim Verkaufsgespräch und dem anschließenden Abschluss des Kaufvertrags erklärt hatte, dass die Beklagte insgesamt 7.500 EUR für dieses Fahrzeug zahlen muss und ihr dann das Fahrzeug gehört. Daraus folge, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte 7.500 EUR zahle, womit die Angelegenheit beiderseits erledigt wäre. Die Klägerin habe von der Beklagten daher nichts mehr zu fordern. Die Beklagte sei nicht bereichert, weil sie nicht sachkundig sei und sich die Klägerin ihre unklaren Bestimmungen im Vertrag zurechnen lasse müsse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin großteils Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 11.987,78 EUR (richtig: 11.987,87 EUR) sA an die Klägerin. Das Mehrbegehren von 499,34 EUR sA wies es unbekämpft und damit rechtskräftig ab. Es traf anstelle der von der Klägerin in der Berufung bekämpften Feststellung des Erstgerichts eine davon abweichende und führte rechtlich aus, die Geltendmachung jenes Teiles der Reparaturkosten, der dem von der Beklagten zu tragenden Selbstbehalt entspreche, scheitere an der festgestellten Vereinbarung, wonach der Selbstbehalt im Aufpreis für das Fahrzeug enthalten sei sollte. Dem Klagebegehren hinsichtlich des an die Leasingbank gezahlten Teils des Kaufpreises sei jedoch stattzugeben. Die Klägerin habe der Beklagten lediglich angeboten, einen Teil des Kaufpreises durch Eintausch ihres Altfahrzeuges zu leisten. Zwar könne Punkt 2. des Kaufvertrags isoliert betrachtet auch so verstanden werden, dass die Klägerin das Fahrzeug direkt von der Leasingbank ankaufe; diese Auslegung des Kaufvertrags ergebe in Zusammenschau mit der Ankaufsvereinbarung, wonach die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug an die Klägerin verkaufe, aber keinen Sinn. Ein redlicher Erklärungsempfänger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die bloße Übergabe des Leasingfahrzeugs (ohne Verschaffung des Eigentums daran) von der Beklagten geschuldet gewesen sei. Vielmehr sei es an der Beklagten gelegen, zunächst sich selbst das Eigentum am Leasingfahrzeug zu verschaffen und dieses dann der Klägerin für einen Teil des Kaufpreises an Zahlungs statt zu übergeben. Diesem stehe auch die unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichts „nicht entgegen“, wonach die Beklagte sich erst zum Abschluss des Kaufvertrags entschlossen habe, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin ihr zugesagt habe, dass sie insgesamt lediglich 7.500 EUR zahlen müsse. Gemäß der ursprünglichen Vereinbarung habe sich die von ihr an die Klägerin bar zu leistende Zahlung nur auf diesen Betrag belaufen; den Rest des Kaufpreises hätte sie ja durch Übereignung ihres Altfahrzeugs aufbringen können. Dass die Beklagte möglicherweise angenommen habe, das Altfahrzeug nicht selbst aus dem Leasingvertrag herauszukaufen und somit insgesamt nur eine Gegenleistung von 7.500 EUR erbringen zu müssen, ändere nichts daran, dass sie einen Kaufvertrag abgeschlossen habe, der objektiv nicht in diesem Sinn verstanden werden könne. Ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag sei sie jedenfalls nicht nachgekommen, vielmehr habe die Klägerin an ihrer Stelle direkt das Eigentum am Fahrzeug von der Leasingbank erworben, wodurch sich die Beklagte jedoch die Zahlung der sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Restschuld zur Erlangung des Eigentums erspart habe. Da die Beklagte den Kaufpreis für das Leasingfahrzeug selbst hätte aufbringen müssen, an ihrer Stelle jedoch die Klägerin diese Zahlung geleistet habe, habe diese gemäß § 1042 ABGB Anspruch auf Ersatz ihres Aufwands. Dieser belaufe sich auf 11.987,87 EUR.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO nachträglich zu, weil es nicht auf die Vereinbarkeit der von ihm abgeänderten Feststellung mit der unbekämpft gebliebenen Feststellung eingegangen sei, wonach der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten nach Abschluss des Kaufvertrags telefonisch mitgeteilt habe, dass sie noch etwas über 12.000 EUR bezahlen müsse, weil er sich bei der Kalkulation des Kaufpreises geirrt habe. Zwar liege darin kein Widerspruch, der entscheidungsrelevante Feststellungen betreffe, weil einerseits die Klägerin zum Zeitpunkt des Anrufs bereits den Restwert an die Leasinggeber geleistet und daher tatsächlich eine weitere „Bargeldforderung“ gegen die Beklagte gehabt habe, andererseits weil sich keiner der Streitteile auf einen (gemeinsamen) Irrtum berufen habe, dennoch sei die Revision aus diesem Grund zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten, mit der sie die vollinhaltliche Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, ist zulässig und im Sinn ihres auf Aufhebung gerichteten Eventualantrags auch berechtigt.

1.1. Das Berufungsgericht wollte der Klägerin 11.987,87 EUR sA (und nicht 11.987,78 EUR) zusprechen, was sich klar aus seiner Begründung ergibt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist demnach der erkennbar gemeinte und als Schreibfehler einer Berichtigung nach § 419 ZPO zugängliche Zuspruch des Berufungsgerichts.

1.2. Über die in erster Instanz von der Beklagten eingewendete Gegenforderung von 2.347,14 EUR (Mängel am Fahrzeug) entschied das Berufungsgericht – von der Beklagten in der Revision nicht gerügt – im Spruch seiner Entscheidung nicht. Wurde aber gegen die Nichterledigung eines Sachantrags – etwa der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung – weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO Abhilfe gesucht, noch in der Revision die unvollständige Erledigung des Sachantrags als Verfahrensmangel geltend gemacht (§ 503 Z 2 ZPO; RIS-Justiz RS0041472 [T3]), scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus ([5. 3. 2019] 1 Ob 202/18i; vgl RS0041486; RS0041490).

2. Die in erster Instanz infolge Abweisung des Klagebegehrens erfolgreiche, in zweiter Instanz dagegen durch die Stattgebung des Klagebegehrens im großen Umfang unterlegene Beklagte behauptet einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den sie noch in der Revision geltend machen könne, weil sie zuvor keine Gelegenheit dazu gehabt habe. Dies ist unrichtig, weil die Klägerin in ihrer Berufung (auch) eine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt hat. In einem solchen Fall ist die Berufungsgegnerin nach § 468 Abs 2 ZPO gehalten, bereits in der Berufungsbeantwortung ihr vermeintlich nachteilige Feststellungen zu bekämpfen und allfällige erstinstanzliche Verfahrensfehler bei der Ermittlung der für sie nachteiligen Tatsachenfeststellungen zu rügen (RS0112020 [insbesondere T15]; 5 Ob 249/11w).

3. Die Klägerin bekämpfte in ihrer Berufung die vom Erstgericht getroffene Feststellung, beim Verkaufsgespräch und dem anschließenden Abschluss des Kaufvertrags habe der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten erklärt, dass sie insgesamt 7.500 EUR für dieses Fahrzeug zahlen muss und ihr dann das Fahrzeug gehört. Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung nicht die von der Klägerin begehrte Feststellung, sondern die Feststellung, beim Verkaufsgespräch und dem anschließenden Abschluss des Kaufvertrags habe der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten erklärt, sie könne den Kaufpreis von 19.933 EUR dadurch aufbringen, dass sie ihr Altfahrzeug in Zahlung gibt und zudem eine Zahlung von 7.500 EUR leistet.

Das Berufungsgericht hat damit aber übersehen, dass diese Feststellung im Widerspruch zu weiteren vom Erstgericht getroffenen (und im Berufungsverfahren nicht bekämpften) Feststellungen steht. So steht unbekämpft fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Ankaufs des neuen Fahrzeugs nicht das Geld hatte, um 19.933 EUR zu zahlen. Erst nachdem ihr der Geschäftsführer der Klägerin zugesagt hatte, dass sie insgesamt lediglich 7.500 EUR zahlen muss, entschloss sie sich, diesen Kaufvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Zudem steht fest, dass für die Beklagte wichtig und klar war, dass der Kaufpreis 7.500 EUR beträgt. Dieser Betrag wurde ihr vom Geschäftsführer der Klägerin genannt und sie war mit diesem Betrag einverstanden. Für eine ursprünglich getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Kaufpreises von lediglich 7.500 EUR für den Pkw spricht auch der Umstand, dass die Beklagte am (richtig:) 27. 11. 2017 einen Anruf des Geschäftsführers der Klägerin erhielt, worin dieser ihr mitteilte, dass er sich bei der Kalkulation des Kaufpreises geirrt habe (und sie noch etwas über 12.000 EUR zahlen müsse). Die davon abweichend getroffene Feststellung des Berufungsgerichts geht aber davon aus, dass sie neben der Zahlung von 7.500 EUR der Klägerin auch ihr Altfahrzeug „in Zahlung gibt“, nachdem sie es mit (weiteren) finanziellen Mitteln aus dem Leasingvertrag „herausgekauft“ hat.

Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel, die grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0042744). Insofern liegt ein rechtlich relevanter Feststellungsmangel vor, der im vorliegenden Fall zur Aufhebung führen muss, weil aufgrund der vom Berufungsgericht abgeänderten Feststellung eine widersprüchliche Sachverhaltsgrundlage geschaffen wurde. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Berufungsgericht widerspruchsfreie Feststellungen über die Gespräche der Parteien beim Abschluss des Kaufvertrags zur Höhe des Kaufpreises und den Modalitäten seiner Aufbringung zu treffen haben.

4. Die Revision erweist sich daher im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage als berechtigt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Umfang ihrer Bekämpfung aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil des Klagebegehrens aufzutragen.

5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E127954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00025.20P.0226.000

Im RIS seit

11.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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