Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs1Rechtssatz
Durch die Zurückziehung des Antrages wird dem antragsgebundenen Verwaltungsverfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz während dessen Anhängigkeit die Prozessvoraussetzung eines aufrechten Erledigungsantrages entzogen.
Schlagworte
Prozessvoraussetzung; Prozessvoraussetzung eines aufrechten Erledigungsantrages; antragsbezogenes Verfahren; Zurückziehung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.081.807.2020Zuletzt aktualisiert am
08.05.2020