Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.03.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
In Ermangelung eines gegenüber den Beschwerdeführern wirksam erlassenen Bauausschussbescheides betreffend einen Antrag auf Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes ist der Magistrat noch nicht zur Entscheidung über die Baubewilligung befugt.
Schlagworte
Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes; Bauausschuss; Erledigung; Bescheid; interne Genehmigung; Ausfertigung; BaubewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.111.067.1832.2020Zuletzt aktualisiert am
08.05.2020