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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof; kein KostenzuspruchRechtssatz
Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts durch den VwGH ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem VfGH die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.
Kosten sind nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, Beschwer, VfGH / Kosten, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3892.2019Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020