RS OGH 2020/2/19 7Ob6/20p, 7Ob54/20x, 7Ob6/21i

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Norm

VersVG (idF BGBl I Nr 6/1997) §165a

Rechtssatz

Wird in der Rücktrittsbelehrung für den Fristbeginn nur auf „das Zustandekommen des Vertrags und nicht (wie im Gesetz) auf die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ abgestellt, wird dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, sodass der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht nicht unbefristet ausüben kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Lebensversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133031

Im RIS seit

08.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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