TE OGH 2020/4/21 11R46/20w

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Hradil-Miheljak als Vorsitzende sowie den Richter und die Richterin des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und Mag. Istjan, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei W***, vertreten durch die Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, gegen die beklagten Parteien 1. F***, und 2. A***, beide vertreten durch die Dax, Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, wegen EUR 13.366,42 und Feststellung (Streitwert EUR 2.000), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 11.378,41) gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. Jänner 2020 zu GZ 18 Cg 82/18p-34 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das Urteil abgeändert, sodass es insgesamt lautet (Änderungen hervorgehoben):

1.      Die Klagsforderung besteht mit EUR 7.691 zu Recht.

2.    Die Gegenforderung besteht in der Höhe von EUR 637,50 zu Recht.

3.    Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 7.053,50 samt 4 % Zinsen seit 31.7.2017 sowie die mit EUR 1.159,52 (Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.

4. Das weitere Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 6.312,92 samt 4 % Zinsen seit 31.7.2017 zu bezahlen, wird abgewiesen.

5. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche künftige unfallskausale Schäden aus dem Vorfall vom 30.7.2017 in 7035 Steinbrunn zu drei Viertel haften.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 788,36 (darin EUR 131,39 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 30.000.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

[...]

Der Kläger begehrte zuletzt EUR 13.366,42 an restlichem Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall. […] Der Schaden setze sich aus EUR 4.820 an restlichem Schmerzengeld, EUR 768,61 für Heilbehandlungen, EUR 300 für Haushaltshilfe, EUR 6.475,65 an restlichen Reparaturkosten, EUR 592,16 an Fahrtspesen sowie restlichen EUR 410 für beschädigte Kleidung und Motorradausrüstung zusammen. Spät- und Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.

Die Beklagten bestritten die Begehren dem Grunde und der Höhe nach. […]

Die Beklagten wendeten EUR 8.780,76 an Reparaturkosten für das Beklagtenfahrzeug und EUR 70 an Spesen als Gegenforderung ein.

[...]

Das Erstgericht sah die Klagsforderung mit EUR 9.878,41, die Gegenforderung mit EUR 637,50 als zu Recht bestehend an und sprach dem Kläger EUR 9.240,92 zu. Außerdem bejahte es die Haftung der Beklagten für künftige Schäden zu drei Viertel. Dabei ging es von einer Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten des Erstbeklagten aus. [...]

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils wendet sich die Berufung der Beklagten [...]

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

[...]

2.6. Zu guter Letzt weisen die Beklagten richtig auf einen Rechenfehler des Erstgerichts hin (Pkt 2.4 der Berufung). Zahlungen der Beklagten sind entsprechend ihren Widmungen von den um die Verschuldensquote bereinigten Positionen der Schadenersatzforderung abzuziehen. Daraus ergibt sich folgender Betrag für die Klagsforderung:

Schaden

Betrag

davon ¾

Zahlungen

offener Rest

Schmerzengeld

6.820,00

5.115,00

2.000,00

3.115,00

Heilkosten

598,61

448,96

-

448,96

Haushaltshilfe

260,00

195,00

-

195,00

Reparaturkosten

12.951,62

9.713,72

6.475,65

3.238,07

Fahrt- und Unkosten

601,96

451,47

35,00

416,47

Kleider

530,00

397,50

120,00

277,50

gesamt

21.762,19

16.321,65

8.630,65

7.691,00

3. Verfahrenskosten

3.1. Durch die Änderung des Ersturteils sind auch die erstinstanzlichen Kosten gemäß § 43 Abs 1 iVm Abs 2 1. und 2. Fall ZPO neu zu bestimmen.

Abgesehen von den Heilkosten, von denen EUR 170 keine Folge des Unfalls darstellten, wurden alle Schadensbeträge wie vom Kläger angegeben auch festgestellt (Reparaturkosten, Kleiderschaden) oder mit Sachverständigengutachten oder nach § 273 ZPO ermittelt (Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Fahrt- und Unkosten). Eine offensichtliche Überklagung lag für keinen der Posten vor (vgl RS0035993), wobei für diese Bewertung die Teilzahlungen der Beklagten auszublenden und die vom Kläger insgesamt begehrten Beträge mit den festgestellten Schadenshöhen zu vergleichen waren (RW0000480, RW0000017). Es ist daher ein fiktiver Streitwert zu bilden, der im vorliegenden Fall unter Einschluss des Feststellungsbegehrens EUR 15.301,23 für den zweiten Abschnitt nach Klagsausdehnung (= letzte Verhandlung am 24.10.2019) und EUR 14.971,23 für das restliche Verfahren davor beträgt.

Der Kläger obsiegte wegen der fehlenden Kausalität von EUR 170 an Heilkosten, Teilzahlungen, des Mitverschuldens von ¼ und der Gegenforderung unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens in beiden Verfahrensabschnitten mit nur rund 55% des fiktiven Streitwerts (55,9% bzw 54,9% in der letzten Verhandlung). Ihm sind daher 55% seiner privilegierten Barauslagen von EUR 2.517,30 zu ersetzen, den Beklagten sind 45% ihrer privilegierten Barauslagen von EUR 500 zuzusprechen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.

[...]

Textnummer

EW0001025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:01100R00046.20W.0421.000

Im RIS seit

08.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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