Entscheidungsdatum
03.10.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 04.06.2019, Zl. ..., betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.12.2018 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 14.01.2019 abgewiesen.
Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen diese Entscheidung endete gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am 18.02.2019.
Die Beschwerdeführerin brachte am 19.02.2019 kurz nach Mitternacht eine Beschwerde ein.
Mit Eingabe vom 26.02.2019 beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte dazu der Sache nach aus, sie habe aufgrund der Erkrankung ihres Arbeitsgebers mit dessen neuer Bankomatkarte am 18.02.2019 die Beschwerde bei der Post aufgeben müssen. Aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse habe sie die ausschließlich deutschsprachigen Anleitungen am Frankierautomaten nicht verstanden und habe sie die Sendung erst mit Hilfe eines Postkunden nach Mitternacht und sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist durchführen können. Es treffe sie aufgrund dieser Umstände kein schweres Verschulden.
In der Folge wurde die Beschwerde mit dem Wiedereinsetzungsantrag dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.
Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde mit Beschluss vom 24.04.2019 die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, der Verwaltungsakt rückgemittelt und die Verwaltungsbehörde auf die sie treffende Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hingewiesen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung unter Berufung auf § 71 AVG abgewiesen.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde, mit dem die Beschwerdeführerin – auf das Wesentliche zusammengefasst – der Bewertung des Ausmaßes des sie treffenden Verschuldens als nicht geringfügig entgegentritt und dazu auf fehlende Sprachkenntnisse und die mangelnde Vertrautheit mit der österreichischen Rechtsordnung im Hinblick auf ihren erst kurzfristigen Aufenthalt verweist.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG kann gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag, der bereits eine Woche nach Versäumung der Beschwerdefrist eingebracht wurde, als zulässig, die Beschwerde wurde bereits kurze Zeit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung der Beschwerdefrist von der belangten Behörde jedoch zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat ungeachtet ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse einen Antrag auf Mindestsicherungsleistungen eingebracht und offensichtlich mit Unterstützung einer anderen Person in diesem Verfahren auch verfahrensleitende Anträge gestellt.
Es muss für die Beschwerdeführerin bei Aufwendung auch nur eines Mindestmaßes der ihr möglichen Sorgfalt erkennbar gewesen sein, dass mit dem an sie gerichteten behördlichen Schriftstück über den von ihr selbst gestellten Antrag auf Erteilung von Mindestsicherungsleistungen abgesprochen wurde.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht ansatzweise, warum sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, ungeachtet ihrer mangelnden Sprachkenntnisse Hilfestellung bei der Verfassung einer Beschwerde zu erlangen und innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde zu verfassen und bei der Behörde einzubringen.
Die Beschwerdeführerin war nach ihrem eigenen Vorbringen auch in Kenntnis der Beschwerdefrist und ist auch aus ihrem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht ersichtlich, warum sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, fristgerecht Hilfestellung zum Verfassen der Beschwerde zu erlangen.
Insbesondere ist nicht erkennbar, warum es ihr bei Anwendung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes nicht möglich gewesen sein sollte, die Beschwerde entweder selbst bei der Behörde abzugeben oder diese fristgerecht zur Post zu bringen.
Darin, dass sie in der letzten Stunde vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist dann daran gescheitert ist, die Sendung noch abzuschicken, kann kein die Wiedereinsetzung der Beschwerdefrist rechtfertigendes nur geringfügiges Verschulden gesehen werden.
Da die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages sohin dem Gesetz entspricht war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Aus dem Blickwinkel des hier zu beurteilenden Einzelfalles ist das Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG für die Restituierung der Beschwerdefrist eindeutig und liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Schlagworte
Mindestsicherung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beschwerdefrist; unvorhergesehenes Ereignis; unabwendbares Ereignis; kein geringfügiges VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.V.051.9458.2019Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020