Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I406 2121994-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RAe Ankershofen - Goess - Hinteregger, Plankengasse 7/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, hielt sich erstmals von 2007 bis zumindest 2009 mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung "Studierender" im Bundesgebiet auf. Er absolvierte während dieser Zeit einen Deutschkurs. Darüber hinaus legte er keine Prüfungen ab. Ein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels wurde von der MA20, Amt der Wiener Landesregierung, am 01.09.2010 zurückgewiesen.
2. Am 29.11.2010 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Ägypten aus und zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet ein.
3. Am 06.10.2014 wurde er von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von bewilligungspflichtigen Arbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Bewilligungen gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen zu können und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein. Er führte keinen Reisepass, aber einen bis zum 12.05.2015 gültigen italienischen Aufenthaltstitel mit sich. Zudem war er im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet und weder im Besitz eines gültigen Einreisetitels, noch eines österreichischen Aufenthaltstitels.
4. Am 22.10.2014 reiste er unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Ägypten aus.
5. Am 26.03.2015 wurde er neuerlich von der Finanzpolizei bei der Verrichtung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten, ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Zu diesem Zeitpunkt war er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, aber nicht in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. In weiterer Folge wurden sein italienischer Aufenthaltstitel und sein ägyptischer Reisepass von der LPD Wien gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt.
6. Dieser Sachverhalt wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemeldet. Am 02.04.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt. Dem Beschwerdeführer wurde sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt verbunden mit einer illegalen Erwerbstätigkeit vorgehalten. Ihm wurde mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot eingeleitet werde und er wurde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Weiters wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
7. Am 15.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch RAe Marschall & Heinz, eine schriftliche Stellungnahme. Am 16.04.2015 langte eine weitere Stellungnahme seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung RAe Ankershofen - Goess - Hinteregger ein.
8. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet am 05.05.2015.
9. Am 09.07.2015 stellte die Finanzpolizei wegen der unerlaubten Beschäftigung des Beschwerdeführers einen Strafantrag gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen der XXXX.
10. Mit Straferkenntnis der XXXX vom 14.07.2015, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer aufgrund seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR verhängt.
11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 02.12.2015, Zl. XXXX, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.02.2016, Zl. XXXX, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ägypten fest (Spruchpunkt II.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt III.).
13. Mit Verfahrensordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 02.02.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.02.2016 Beschwerde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung und machte darin unrichtige Tatsachenfeststellungen, fehlende Begründung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und falsche rechtliche Beurteilung geltend.
15. Beschwerde und Bezug habender Bescheid wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals von 2007 bis zumindest 2009 mit gültiger Aufenthaltsbewilligung "Studierender" im Bundesgebiet auf. Nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels reiste er am 29.11.2010 freiwillig nach Ägypten aus.
Von 06.10.2014 bis 22.10.2014, von 01.11.2014 bis 26.01.2015 sowie von 14.03.2015 bis zum 26.03.2015 hielt sich der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt lediglich über einen italienischen Aufenthaltstitel und war daher zu einem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet als Tourist von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Diesen Zeitraum überschritt er um mindestens 25 Tage.
Am 06.10.2014 und auch am 26.03.2015 wurde er von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von bewilligungspflichtigen Arbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Bewilligungen gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen zu können und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt zwar alleiniger Gesellschafter der Firma XXXX, jedoch wurde er im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrollen bei der Verrichtung von stundenweise entlohnten Arbeiten an einer Kuvertiermaschine betreten. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der neben seiner Stellung als Gesellschafter unerlaubt ausgeübten Erwerbstätigkeit verhängte die LPD XXXX am 14.07.2015 über den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 02.12.2015 bestätigt.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder im Alter von neun und sechs Jahren. Seine Familie lebt in Ägypten. Er verfügt über einen der österreichischen Reifeprüfung entsprechenden ägyptischen Schulabschluss und hat in Ägypten das Bakkalaureatsstudium Sportmanagement und Rekreation absolviert. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer geht und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und konnten auch sonst keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder sonstige soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem zentralen Fremdenregister (IZR), dem AJ-Web Auskunftsverfahren und dem Firmenbuch wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnten im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse des Verwaltungsgerichtes XXXX (Erkenntnis vom 02.12.2015, Zl. XXXX) zurückgegriffen werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest.
Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft und einer Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), sowie der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 02.04.2015.
Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 02.12.2015, Zl. XXXX, welches auf Seiten 43-44 ausführt:
"(...) Auf dem Boden der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in dem Objekt XXXX seit dem Jahr 2014 bis zum Tatzeitpunkt - jedenfalls über eine ausschließliche kapitalsmäßige Beteiligung an der XXXX hinausgehend - regelmäßig an fünf bis sieben Tagen pro Woche vormittags und nachmittags unter Einhaltung von Pausenzeiten an einer Kuvertiermaschine arbeitete und hierfür stundenweise entlohnt wurde. Da somit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet der Aufnahme einer (außerhalb der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten eines Gesellschafters der XXXX liegenden) Erwerbstätigkeit diente, war dieser Aufenthalt jedenfalls von Beginn an und auch zum angelasteten Tatzeitpunkt rechtswidrig. Es wurde zum einen entsprechend § 31 Abs. 1 Z 2 FPG eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt, zum anderen wurden nicht die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex eingehalten, da die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
(...)
Abgesehen von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging (und sich auch am 26. März 2015 im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit an der Adresse XXXX aufhielt), war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt aber auch allein deshalb rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer die Zeiten des zulässigen visumfreien Aufenthalts nach Art. 21 DSÜ bei weitem überschritten hatte. Unter Berücksichtigung des dem 26. März 2015 vorangegangenen 180-tägigen Zeitraums hatte sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits (mindestens) 115 Tage und somit länger als 90 Tage in Österreich aufgehalten "
Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer bei seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX glaubhaft dargelegt habe, warum er sich an der Maschine aufgehalten habe und somit eine unerlaubte Erwerbstätigkeit nicht erwiesen sei, ist vor dem Hintergrund der durch das Landesverwaltungsgericht XXXX getroffenen Feststellungen keineswegs nachvollziehbar. Vielmehr wurde die unerlaubte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig festgestellt.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinem Universitätsabschluss und zu seiner Familie in der Heimat ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist weder in zeitlicher Hinsicht, noch in Bezug auf die erforderliche Intensität ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer geht keiner erlaubten Beschäftigung in Österreich nach, gehört keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründeten Organisation an, erbrachte keinerlei Nachweise über den Erwerb der Deutschen Sprache und machte auch keine besonderen sozialen Kontakte zu ÖsterreicherInnen geltend.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.09.2019.
Wie auch von der belangten Behörde auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben, woraus zu schließen wäre, dass seine Abschiebung nach Ägypten unzulässig wäre. Eine Gefährdung seiner Person im Sinne des Art. Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ist nicht ersichtlich. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der sogar einen Universitätsabschluss vorweisen kann, in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.
Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung in seiner Beschwerde auch nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Diese beiden Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).
Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall in weiterer Folge, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5, wonach im Fall eines fünfjährigen Aufenthaltes des Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde) und der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers, der sich von 2007 bis 2009 mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet aufhielt und in den folgenden Jahren lediglich sporadisch und jeweils nur für wenige Wochen bzw. Monate nach Österreich reiste, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer kaum Integrationsbemühungen. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse, ging keiner erlaubten Beschäftigung in Österreich nach, gehört keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründeten Organisation an und machte auch keine besonderen sozialen Kontakte zu ÖsterreicherInnen geltend.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem mehrjährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. (VfGH 12.06.2013, U485/2012).
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Zudem kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zwölf Jahre lang zur Schule, absolvierte im Anschluss ein Bakkalaureatsstudium und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht noch seine Muttersprache und es kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Zudem lebt seine Familie nach wie vor in Ägypten. Somit nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005) wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Ägypten für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig und hat als Universitätsabsolvent eine überdurchschnittliche Ausbildung absolviert. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Ägypten im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist unter anderem insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z. 7).
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache - unter anderem - von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich von finanzpolizeilichen Kontrollen am 06.10.2014 sowie am 23.03.2015 bei der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten betreten. Da der Beschwerdeführer nicht über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung verfügte und sohin bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt und die entsprechende Qualifizierung seitens der belangten Behörde nicht zu beanstanden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Verhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.
Die Nichteinhaltung des Gebotes des § 3 Abs. 2 AuslBG stellt ohne Zweifel einen schwerwiegenden Verstoß gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dar (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0185). Angesichts dessen, dass sohin ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047), vermögen nämlich auch die eher schwachen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich nicht dazu führen, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden müsste.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, noch über ausgeprägte soziale Bindungen verfügt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer nicht erkennbar und wurden von ihm auch nicht aufgezeigt.
Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass von einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durch das Einreiseverbot nicht ausgegangen werden könne, erweist sich dies somit nicht als rechtswidrig.
Hinsichtlich der Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes ist im gegenständliche Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der steuerrechtlichen Bestimmungen versucht hat, sich durch diese Tätigkeit einen nicht erlaubten Zusatzverdienst zu verschaffen, wobei ihm sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die Strafbarkeit bewusst gewesen sein musste. Seine Behauptung, er habe sich lediglich an der Kuvertiermaschine aufgehalten, um diese zu kontrollieren, widerspricht dem dem Akt innenliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX und ist sohin auch nicht von einer Tat- bzw. Schuldeinsicht des Beschwerdeführers auszugehen. Eine entsprechende Zukunftsprognose musste demnach negativ ausfallen. Beachtlich ist weiters die durch die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz widersprechende Erwerbstätigkeit erfolgte Beeinträchtigung öffentlicher und wirtschaftlicher Interessen.
Bei exemplarischer Betrachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 60 Abs. 1 und 2 Z 8 FPG vor der Fassung FrÄG 2011 ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in folgenden Fällen eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat: ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei Küchentätigkeiten in einem Chinarestaurant nach dem zweiten Tag (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0199); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen, der in einer Pizzeria hinter der Theke Kunden bedient hat (vgl. VwGH 21.06.2012, 2011/23/0421); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für eine Drittstaatsangehörige mit über fünf Monate abgelaufenen Schengenvisum, die nach drei Tagen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfin ohne einschlägigem Rückfall in einem Restaurant betreten wurde (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0408); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Friseur (Hilfskraft), die er bereits zuvor (durch Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice) angestrebt, aber legal nicht erreicht hat (VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538).
Der Beschwerdeführer stellt daher eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" dar. Umgehungen der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind nämlich keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen. Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als alleiniger Gesellschafter des Unternehmens aufscheint, für welches er illegale Erwerbstätigkeiten ausführte, konnte auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wieder Beschäftigungen ausüben würde, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte. Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kam eine Behebung oder Herabsetzung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht.
Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots von vier Jahren erweist sich in der vorliegenden Konstellation als vertretbar.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, festgehalten, dass sich das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezieht, womit jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.
Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich demnach schon aus den gesetzlichen - in Verbindung mit den unionsrechtlichen - Bestimmungen und sind somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" dahingehend auszulegen, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011) und damit vom Einreiseverbot erfasst sind.
Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des vierjährigen Einreiseverbotes als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, Geldstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2121994.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2020