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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §35 Abs3 litd der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 18.12.69 idF vom 16.11.88 mit E v 18.06.96, V221/95.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Ärztekammer für Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom 15. Dezember 1994 wurde dem Antrag eines Rechtsanwaltes auf Auszahlung der Todesfallbeihilfe an ihn nach einem am 9. März 1991 verstorbenen Arzt keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.
3. Der Beschwerdeausschuß der Ärztekammer für Tirol als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
4. Mit Beschluß vom 29. November 1995 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der Beratung über die genannte Beschwerde von Amts wegen ein Verfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der litd) des §35 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol eingeleitet.
5. Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1996, V221/95, hat der Verfassungsgerichtshof diese Vorschrift als gesetzwidrig aufgehoben.
6. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung der aufgehobenen Verordnungsbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, da die Aktenlage nicht erlaubt zu beurteilen, ob ein Fall des §35 Abs5 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vorliegen könnte.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
7. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten. Zuzusprechen waren nur die Pauschalkosten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B98.1995Dokumentnummer
JFT_10039379_95B00098_00