TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/3 I416 2192899-2

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2192899-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. UGANDA, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 15.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, suchte am 29.09.2014 in der Schweiz um Asyl an und wurde am 16.02.2015 im Zuge eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Spanien überstellt. In Spanien stellte der Beschwerdeführer keinen Asylantrag.

2. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2018, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Uganda festgestellt. Es wurde eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt.

3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018, Zl. I416 2192899-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

4. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach.

5. Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 18.06.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich innerhalb von drei Tagen in der Betreuungseinrichtung XXXX, einzufinden.

6. Der Beschwerdeführer missachtete diese Wohnsitzauflage.

7. Einer am 16. und 17.09.2018 durchgeführten Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der Ugandischen Vertretungsbehörde aus Berlin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.

8. Am 16.05.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet angetroffen und vorübergehend festgenommen. Gegen ihn wurde Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gem. § 120 Abs. 1a FPG erstattet. Am 22.05.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich am gleichen Ort angetroffen. Er wurde auf die ihm erteilte Wohnsitzauflage und die verpflichtende Unterkunftnahme hingewiesen. Weiters wurde er von der gegen ihn erstatteten Anzeige nach dem FPG in Kenntnis gesetzt.

9. Mit Schreiben vom 23.05.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter RA Dr. Karner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 18.06.2018. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer unbescholten und ordentlich gemeldet sei, er habe keinen Pass und es existiere kein Heimreisezertifikat. Eine Wohnsitznahme in XXXX sei untunlich und widerspreche dem Gesetz, da eine Ausreise nicht durchsetzbar erscheine. Gleichzeitig beantragte er die Ausstellung einer Duldungskarte, mit der Begründung, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ohne sein Verschulden unmöglich erscheine.

10. Mit schriftlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.05.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der angefochtene Mandatsbescheid vom 18.06.2018 aufgrund ordnungsgemäßer Zustellung am 21.06.2018 durch Polizeibeamte am 06.07.2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen, wegen Verschleierung der Identität sowie mangelnder Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung eines Reisedokumentes. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und insbesondere geeignete Dokumente vorzulegen und wahre Angaben zu seiner Identität zu machen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.07.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete "gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl.I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zwei gewichtige Gründe zur Abweisung des Antrages auf Duldung vorlägen. Der Beschwerdeführer habe sowohl seine Identität verschleiert, als auch an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt.

12. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

13. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.09.2019 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren. Der Beschwerdeführer habe nach Übernahme des gegenständlichen Bescheides am 02.09.2019 umgehend das Generalkonsulat der Republik Uganda in Österreich aufgesucht und dadurch von sich aus, ohne einen Ladungstermin, den zur Erlangung eines Reise- bzw. Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritt unternommen. Seinem Ersuchen habe jedoch nicht nachgekommen werden können. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer seine Identität nicht verschleiert und während des Asylverfahrens wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer die Karte für Geduldete erteilen, da eine Abschiebung aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen unmöglich sei und (falls für notwendig erachtet) eine mündliche Verhandlung anberaumen. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben des Generalkonsulats der Republik Uganda in Österreich.

14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2018, Zl. XXXX, negativ entschieden und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018, Zl. I416 2192899-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hat. Er verwendete während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verschiedene Aliasgeburtsdaten. Er legte keine Dokumente vor, die geeignet wären, seine Identität zu bezeugen und wird unter der Verfahrensidentität XXXX, geführt.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument und hat im gegenständlichen Fall auch an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ. I416 2192899-1/2E. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018, I416 2192899-1/2E, wurde die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hat und diesbezüglich auf Seite 7 des Erkenntnisses zutreffend ausgeführt:

"Hingegen machte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben zu seinem Geburtsdatum, zumal er in der Schweiz, in Spanien und in Österreich unterschiedliche Daten angab. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich unwahre Angaben tätigte, zeigt, dass er versuchte, seine Identität zu verschleiern, wodurch er seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, deutlich ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar." Somit hat der Beschwerdeführer eindeutig seine Identität verschleiert.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt hat.

Einer am 16. und 17.09.2018 durchgeführten Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der Ugandischen Vertretungsbehörde Berlin blieb der Beschwerdeführer, trotz nachweislicher Kenntnisnahme von diesem Termin unentschuldigt fern.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweiswürdigung vom 27.05.2019 von der belangten Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln und insbesondere geeignete Dokumente vorzulegen und wahre Angaben zu seiner Identität zu machen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte jedoch nicht ein, sodass die belangte Behörde ihre Entscheidung - so wie angekündigt - ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers anhand der Aktenlage erließ.

Erst im Zuge der Beschwerde machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geltend, der Beschwerdeführer habe nach Übernahme des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 02.09.2019 das Generalkonsulat der Republik Uganda in Österreich aufgesucht und dadurch von sich aus die zur Erlangung eines Reise- bzw. Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte unternommen. Seinem Ersuchen habe jedoch nicht nachgekommen werden können.

Mit dem erst im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Schreiben ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Aus dem Schreiben der ugandischen Vertretungsbehörde vom 04.09.2019 geht lediglich hervor, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben kein Reisedokument für diesen ausstellbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in der Lage gesehen, eine Person seines Vertrauens in Uganda namhaft zu machen, welche seine Behauptungen bestätigen könnte. Nachdem jedoch im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018 festgestellt wurde, dass sich zumindest der Vater des Beschwerdeführers noch in Uganda befindet, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bewusst Informationen verschwiegen hat, um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente zu vereiteln.

Zudem darf im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der negativen Entscheidung - nunmehr innerhalb von zwei Tagen - mit der Vertretung seines Heimatstaates Kontakt aufgenommen hat, obwohl er bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 29.05.2019 wissen musste, dass er an der Feststellung seiner Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss. Dass er dieser, ihm mit Parteiengehör zur Kenntnis gebrachten, Mitwirkungspflicht ebenso wenig nachgekommen ist, wie seiner vorangegangenen Verpflichtung an der Identitätsfeststellung durch die Delegation der ugandischen Botschaft von Berlin, zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.

Daher war in Zusammenschau die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines (Ersatz-)reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat.

Es liegen keinerlei Umstände vor, die den Beschwerdeführer an der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten bzw. seiner Ausreiseverpflichtung hindern würden und wurde derartiges auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage

§ 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf §46a Abs. 1 Z 3 FPG und führte aus, seine Abschiebung erscheine aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich.

Wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, trifft dies auf den Beschwerdeführer nicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an. Sie geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung durch die von ihm gesetzten Handlungen - und zwar die Verschleierung seiner Identität und seine durch sein Verhalten zum Ausdruck gebrachte Weigerung, die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Schritte vorzunehmen - vereitelte. Wäre er zu dem Interviewtermin mit einer Expertendelegation Ugandas erschienen und hätte er gegenüber der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates wahrheitsgemäße Angaben getätigt, ist davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat erlangt werden hätte können und der Beschwerdeführer bereits in seinen Heimatsstaat rückgeführt werden hätte können.

Wie oben dargelegt ist dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen, zumal er eindeutig seine Identität verschleiert hat und die Erlangung eines Heimreisezertifikates vereitelt hat. Daran kann auch sein nach Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde letztlich inhaltlich - betreffend seiner dort gemachten Angaben zu seiner Identität - nicht überprüfbarer Kontakt mit seiner Vertretungsbehörde nicht entscheidungswesentliches ändern. Im Übrigen wurde im Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert darauf einging, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen.

Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt hätten und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. So liegt etwa die "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 27.05.2019 ein und ergibt sich daraus, dass die vom BFA gestellten Fragen vom Beschwerdeführer nicht beantwortet wurden. Ebenso wurde vom BFA festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu einem Interviewtermin mit einer Delegation Ugandas unentschuldigt nicht erschienen ist und wurde dies von der rechtsfreundlichen Vertretung auch in der Beschwerde nicht bestritten, bzw. wurden keine Gründe für sein Fernbleiben vorgebracht. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).

Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen, dies trifft insbesondere auf das vorgelegte Schreiben des Generalkonsulates der Republik Uganda in Österreich vor, da die Angaben des Beschwerdeführers vor seiner Vertretung keiner Überprüfung unterzogen werden können, sodass diesem Schreiben keine Entscheidungsrelevanz hinsichtlich der Identitätsfeststellung beigemessen werden kann und auch für ein allfälliges von der Behörde in weiterer Folge einzuleitendes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht entscheidungsmaßgeblich ist. Dem Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen gewährt. Es ist von einer entscheidungsrelevanten Änderung des Sachverhaltes nicht auszugehen und wurde dies sohin auch nicht substantiiert behauptet.

Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Duldung, falsche Angaben, Identität, Karte für Geduldete,
Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2192899.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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